Investitionszuschuss GRW 2024

Investitionsförderung wieder verfügbar

Die aktuelle sächsische Förderrichtlinie GRW (RIGA) ist am 23. April 2024 beschlossen worden und Mitte Mai in Kraft getreten. Die Fördersätze mussten aufgrund begrenzter Mittel leicht angepasst werden, können für bestimmte Maßnahmen jedoch bis zu 50% betragen (Umweltbeihilfen, Forschungseinrichtungen). Erleichterungen bei der Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzkriterium) wurden jedoch nicht umgesetzt.
Konkret bietet das Förderprogramm Zuschüsse für Investitionsvorhaben in das Anlagevermögen oder zur Förderung von Lohnausgaben im produzierenden Gewerbe und der Tourismuswirtschaft. Es besteht die Möglichkeit zur Kombination mit anderen Finanzierungsangeboten, wie beispielsweise den SAB-Sachsenkrediten “Universal” und “Gründen und Wachsen”.
Im Rahmen der vierteljährlichen Abstimmungen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) haben sich die sächsischen IHKs erneut für die Streichung des Dauerarbeitsplatzkriteriums eingesetzt. Da es sich bei der GRW-Investitionsförderung um ein Bund-Länder-Programm handelt, wurde sich in diesem Kreis jedoch für die Beibehaltung des Kriteriums ausgesprochen.
Die IHKs werden sich weiterhin für eine Abschaffung des Kriteriums, das in Zeiten des Fachkräftemangels mit einem hohen Nachweisaufwand für alle Beteiligten verbunden ist, und für eine Erweiterung des KMU-Kriteriums auf bis zu 500 Beschäftigte einsetzen.

Voraussetzungen

Fördersätze

Aktuell betragen die Fördersätze im Kammergebiet maximal 35% für kleine, 25% für mittlere und 15% für Großunternehmen. In Chemnitz jeweils 5% weniger.Weitere Informationen und Antragsbedingungen entnehmen Sie bitte der Webseite der SAB.
Weitere Branchen, welche nicht in der GRW förderfähig sind, können ggf. aus dem Programm “Regionales Wachstum” einen Investitionszuschuss erhalten.