Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Kapitalgesellschaften haben für Unternehmer häufig den Reiz, dass das finanzielle Risiko durch die Haftungsbeschränkung begrenzt ist. Regelmäßig wird auf die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zurückgegriffen.
Seit 2008 gibt es mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränk), auch UG (haftungsbeschränkt), eine „kleine Ausgabe“ der GmbH. Ziel dieses Merkblattes ist es aufzuzeigen, was bei der Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft zu bedenken ist, welche Vereinfachungen es gibt und wo die Unterschiede zwischen GmbH und UG liegen.
I. Gründungsablauf
Die Gründung einer GmbH läuft in der Regel immer nach dem gleichen Schema ab. Es handelt sich klassisch um folgende Reihenfolge:
Findungsphase/Vorüberlegung der Gesellschafter → Gesellschaftsvertrag → notarielle Beurkundung → Aufbringung Stammkapital → notarielle Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister → Prüfungsverfahren des Registergerichts (insbes. zur Firmierung) → Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung → Gewerbeanmeldung
Zu den Phasen Gesellschaftsvertrag und Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister folgen nähere Erläuterungen, die allgemein auch für die Unternehmergesellschaft gelten.
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) regelt alle wichtigen Fragen rund um die Gesellschaft und muss daher bestimmte Mindestangaben enthalten:
- Firma der Gesellschaft (weitere Informationen finden sich im unter dem Link Firmierung und Unternehmensbezeichnung sowie unter dem Link Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 €, bei der UG mindestens 1 €) und wie es auf die Gründer aufgeteilt ist.
Neben diesen Mindestangaben können und sollten auch noch weitere Regelungen getroffen werden. Hierzu können unter anderem gehören:
- Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft bzw. zu ihrer Fortsetzung
- Regelungen zur Geschäftsführung und zu den Zuständigkeiten der Organe
- Vorkaufsrechte der Gesellschafter und Übertragung von Geschäftsanteilen
- Einziehung von Geschäftsanteilen
- Art der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
- Errichtung eines Aufsichtsrates oder Beirates
- Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft.
Die Gründer werden durch den Gesellschaftsvertrag zu den ersten Gesellschaftern des neuen Unternehmens. Gemeinsam bilden sie die Gesellschafterversammlung als wichtigstes Organ der Gesellschaft. Soweit keine Vorzugsstimmrechte vereinbart sind, bemessen sich die Stimmrechte der Gesellschafter nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile. Die Geschäftsanteile selbst können beliebig gestückelt werden. Einzige Bedingung ist, dass sie auf volle Euro lauten. Der kleinste mögliche Geschäftsanteil liegt daher bei 1 €. Jeder Gesellschafter kann beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.
Die Übernahme der Anteile stellt zugleich die Verpflichtung dar, die daraus resultierende Leistung zu erbringen. Grundfall ist die Einlageleistung durch Bargeld. Dabei muss bis zur Eintragung ins Handelsregister auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages und insgesamt durch die Gesellschafter 12.500 € eingezahlt werden (bei der Unternehmergesellschaft muss die Einlageleistung sofort in voller Höhe erfolgen, siehe auch II.). Abweichend hiervon kann im Gesellschaftsvertrag aber auch vereinbart werden, dass die Einlage durch eine Sacheinlage mit entsprechendem Wert erfolgt, z.B. durch Maschinen oder Grundstücke (nicht bei einer UG). In diesem Fall muss zusätzlich ein Sachgründungsbericht erstellt werden, aus dem sich die Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlage ergibt, sowie Unterlagen welche den Wert bestätigen (z. B. Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers). Auch eine Verknüpfung aus Bar- und Sacheinlage ist möglich (nicht bei der Unternehmergesellschaft). Da der Gesellschaftsvertrag von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft ist, muss er durch einen Notar beurkundet werden.
2. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
Nach der Errichtung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag ist die neue Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden. Da das Handelsregister elektronisch geführt wird, erfolgt auch die Anmeldung elektronisch durch einen Notar. Daher ist es sinnvoll, die Meldung gleich mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu verbinden. Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Nach der Errichtung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag ist die neue Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden. Da das Handelsregister elektronisch geführt wird, erfolgt auch die Anmeldung elektronisch durch einen Notar. Daher ist es sinnvoll, die Meldung gleich mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu verbinden. Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Gesellschaftsvertrag
- Bestellung der Geschäftsführer (soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag)
- unterschriebene Gesellschafterliste
- ggf. Sachgründungsbericht und Prüfbericht
Weiterhin sind folgende Angaben und Versicherungen abzugeben:
- Zahlung der Einlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer (dies ist dem Notar nachzuweisen, bevor er die Anmeldung zum Handelsregister vornimmt)
- Belehrung der Geschäftsführer und Versicherung, dass keine Hinderungsgründe bestehen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 2 GmbHG
- inländische Geschäftsanschrift
- Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
Nach Prüfung der Unterlagen durch das Registergericht und - sofern keine Zweifel hinsichtlich der abgegebenen Versicherungen bestehen - trägt das Registergericht die Gesellschaft in das Handelsregister ein, was gleichbedeutend mit der wirksamen Errichtung der Gesellschaft als juristische Person ist. Erst mit der erfolgten Eintragung tritt auch die Haftungsbeschränkung ein.
WARNUNG: Da die Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, melden sich aus Anlass der Veröffentlichung häufig unseriöse Adressverlage mit „Angeboten“ zu vermeintlichen Branchenverzeichnissen usw. Prüfen Sie derartige Schreiben vor Zahlung sorgfältig! Bei Verdacht eines derartigen Vorfalls können Sie sich auch gern an die IHK wenden.
II. Gründungserleichterungen
Zur Erleichterung der Gründung gibt es ein gesetzliches Musterprotokoll (§ 2 Abs.1a GmbHG), welches dem GmbHG als Anhang beigefügt ist. Dieses Musterprotokoll ersetzt den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellungen. Es kann verwendet werden für Gesellschaften:
- mit höchsten drei Gesellschaftern
- nur einem Geschäftsführer und
- ausschließlich bei Einlageleistung durch Bargeld (mindestens 50% sofort)
Besonderheiten bei einer Musterprotokoll-Gründung sind:
- der erste Geschäftsführer (und nur der Erste) ist automatisch vom Verbot des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit
- es gelten folgende unveränderliche Satzungsbestimmungen:
- Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile ist nicht beschränkt (Vinkulierungsverbot),
- als Abfindung ist der volle Wert geschuldet,
- Geschäftsanteile können nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden.
Obwohl auch das Musterprotokoll notariell beurkundet werden muss, kann die Verwendung desselbigen kostengeringer im Vergleich zur normalen Gründung sein. Für juristische Laien kann das Musterprotokoll zudem eine Möglichkeit sein, schnell und rechtssicher eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Nachteile liegen in der geringen Gestaltungsmöglichkeit. Ist perspektivisch eine Erweiterung des Gesellschafterkreises zumindest denkbar, sollte auf ein Musterprotokoll verzichtet werden, um die notwendige Flexibilität zu erhalten.
III. Besonderheiten der Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheidet sich von der „normalen“ GmbH nur in wenigen Punkten.
- Mindeststammkapital
Wichtigster Unterschied ist, dass bei der UG das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € unterschritten werden darf. Da es dennoch mindestens einen Geschäftsanteil geben muss und dieser auf volle Euro lauten muss, liegt das faktische Mindestkapital bei 1 €. Trotzdem wird empfohlen, ein Mindestkapital zu wählen, dass zumindest die Gründungskosten abdeckt, da diese sonst nicht der Gesellschaft auferlegt werden können und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überschuldung im Raum steht. - Einlageerbringung
Das Mindestkapital ist bei der Unternehmergesellschaft stets als Bareinlage zu erbringen. Sacheinlagen sind verboten. Auch darf die Eintragung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt wurde, während es bei der GmbH reicht, wenn die Hälfte eingezahlt ist (vor diesem Hintergrund liegt das faktische Mindestkapital für die GmbH zur Gründung bei nur 12.500 €). Im Krisenfall ist aber auch sofort eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn eine Überschuldung droht. Eine Schonfrist wie in § 49 Abs.3 GmbHG gilt für die UG nicht. Die Hälfte eingezahlt ist (vor diesem Hintergrund liegt das faktische Mindestkapital für die GmbH zur Gründung bei nur 12.500 €). Im Krisenfall ist aber auch sofort eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn eine Überschuldung droht. Eine Schonfrist wie in § 49 Abs.3 GmbHG gilt für die UG nicht. - Firma
Die Firma, also der Name unter welchem die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, muss wie auch bei der GmbH mit einem entsprechenden Zusatz versehen sein. Dieser muss „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ sein. Andere Varianten wie etwa „UG (mbH)“ sind nicht zulässig.
- Thesaurierungspflicht und „Umwandlung“ in „volle“ GmbH
Zumindest auf lange Sicht erreicht (eine erfolgreiche) Unternehmergesellschaft auch ein Stammkapital von 25.000 €. Dies wird durch eine sogenannte Thesaurierungspflicht gesetzlich erzwungen. 25 % eines jeden Jahresgewinns müssen nach Verrechnung mit einem möglichen Verlustvortrag als gesetzliche Rücklage im Unternehmen verbleiben. Summiert sich die Rücklage mit dem anfänglichen Stammkapital auf 25.000 €, so kann die Rücklage zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden. Dadurch erwächst die kleine UG zu einer vollwertigen GmbH und die Beschränkungen entfallen. Die Firma kann dann auf GmbH geändert werden, eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.
IV. Gründungskosten
Die Handelsregistergebühren betragen ca. 150 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Beratungsleistungen (z. B. Anwalt, Notar, Steuerberater), die je nach Umfang variieren.
V. Vergleich – GmbH und UG im Überblick
GmbH
|
Unternehmergesellschaft
|
|
Mindeststammkapital
(davon sofort fällig) |
25.000 Euro
(50%) |
1 Euro
(100%) |
Ist eine Sachgründung
möglich? |
Ja
|
Nein
|
Ist der Gesellschafterkreis
begrenzt? |
Nein
|
Nein
|
Ist die Zahl der Geschäftsführer
begrenzt? |
Nein
|
Nein
|
Kann das Musterprotokoll
verwendet werden? |
Ja
|
Ja
|
Besteht eine Thesaurierungspflicht
für Gewinne? |
Nein
|
Ja, 25%
|
Können Zweigniederlassungen
errichtet werden? |
Ja
|
Ja
|