Firmierung und Unternehmensbezeichnung
- 1. Unternehmen, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern und nicht in das Handelsregister eingetragen sind
- 2. Unternehmen, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder in das Handelsregister eingetragen sind
- 3. Vorabstimmung / Recherche durch die IHK
1. Unternehmen, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern und nicht in das Handelsregister eingetragen sind
Bezeichnungsgrundsätze
Gewerbetreibende, welche kein kaufmännisches Gewerbe im Sinne des § 1 HGB betreiben und nicht in das Handelsregister eingetragen sind, dürfen keine Geschäftsbezeichnung verwenden, welche im Geschäftsverkehr die Vermutung zulässt, das Unternehmen sei in das Handelsregister eingetragen. Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine kaufmännische Größenordnung andeuten, sind ebenfalls nicht zulässig.
Bsp.: Muster & Co. oder der Rechtsformzusatz GbRmbH, Max Muster Möbelfabrik
Diese sogenannten Kleingewerbetreibenden sollten im Geschäftsverkehr mit dem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Dies gilt insbesondere für Geschäftsbriefe einschließlich Faxe, E-Mail usw. die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Zusätze, die auf eine bestimmte Branche hinweisen, oder Tätigkeitsangaben sind zulässig.
Bsp.: Max Muster Buchhandlung; Max Muster Fuhrgeschäft
Bsp.: Max Muster Buchhandlung; Max Muster Fuhrgeschäft
Die oben genannten Regelungen gelten auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Hier sollten alle Gesellschafter mit Familiennamen und einem Vornamen aufgeführt werden. Der Zusatz GbR kann geführt werden, muss aber nicht.
Etablissementbezeichnungen
Geschäftslokalbezogene Bezeichnungen beziehen sich nicht auf den Unternehmensinhaber, sondern auf das Geschäftslokal selbst. Sie sind zulässig. Solche Bezeichnungen sind auch als Zusatz zum Namen erlaubt.
Bsp.: „Zum goldenen Hirsch“; „Boutique 2000“
2. Unternehmen, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder in das Handelsregister eingetragen sind
Bezeichnungsgrundsätze
Unternehmen, welche gemäß § 1 HGB ein kaufmännisches Gewerbe betreiben oder gemäß § 2 HGB freiwillig eine Eintragung in das Handelsregister vornehmen, sind berechtigt, eine Firmierung unter folgenden Grundsätzen zu wählen.
Die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Firmierung sind für die/den eingetragene(n) Kauffrau/-mann, die OHG, KG, GmbH und AG in den §§ 17 ff HGB zusammengefasst und vereinheitlicht. So muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf jedoch keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Firmierung darf somit sowohl aus dem(n) Namen des(r) Gesellschafter(s) bestehen, dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder/und eine Fantasiebezeichnung enthalten.
Ist die Firmierung nur dem Unternehmensgegenstand entlehnt, so muss ein individualisierender Zusatz beigefügt werden. Als Fantasienamen werden auch Buchstaben- und Zahlenkombinationen anerkannt, diese sollten jedoch wenigstens drei Stellen enthalten.
Außerdem muss die Firma stets den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten.
Ist die Firmierung nur dem Unternehmensgegenstand entlehnt, so muss ein individualisierender Zusatz beigefügt werden. Als Fantasienamen werden auch Buchstaben- und Zahlenkombinationen anerkannt, diese sollten jedoch wenigstens drei Stellen enthalten.
Außerdem muss die Firma stets den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten.
Bsp.: Max Muster e.K.; ABC Textilhandel GmbH; Retros OHG;
Müller & Co. Immobilien KG; IKB GmbH, Muster UG (haftungsbeschänkt)
Müller & Co. Immobilien KG; IKB GmbH, Muster UG (haftungsbeschänkt)
Verfolgt eine GmbH ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.
Unterscheidbarkeit am Ort
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Das heißt, es dürfen nicht zwei oder mehrere Gesellschaften mit gleicher oder ähnlicher Firmierung an einem Ort zugelassen werden. Eine Unterscheidung nur im Rechtsformzusatz ist unerheblich.
Bsp.: unzulässig: ABC Textilhandels GmbH und ABC Textilhandels KG ; Max Muster e.K. und Max Muster e.K. (zwei Gewerbetreibende mit gleichem Personennamen)
zulässig: ABC Textilhandels GmbH und ABC GmbH ; Max Mustermann e.K. und Modehaus Mustermann e.K.
Firmenschutz
Durch die Eintragung einer Firma in das Handelsregister wird diese firmenrechtlich über die §§ 30 und 37 HGB geschützt. Zum einen kann das Registergericht denjenigen, welcher eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld anhalten. Wird ein Unternehmen in seinen Rechten dadurch verletzt, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, so kann auch dieses Unternehmen Unterlassung verlangen. Schließlich darf am gleichen Ort keine weitere Firma eingetragen werden, welche sich nicht deutlich unterscheidet, s. o. Wettbewerbs-, Namens-, Markenrechte, Unternehmenskennzeichen und Werktitel bleiben hiervon unberührt.
3. Vorabstimmung / Recherche durch die IHK
Die IHK Chemnitz bietet eine Recherche firmenrechtlicher Art an. Es werden die neu zur Eintragung anzumeldenden (Unbedenklichkeitserklärung) oder angemeldeten (Stellungnahme gegenüber Registergericht) Firmen auf ihre Zulässigkeit nach dem HGB, dem GmbHG, PartGG und dem AktG geprüft. Eine weitere Recherche nach Wettbewerbs-, Namens-, Markenrechte, Unternehmenskennzeichen und Werktitel findet nicht statt. Hinsichtlich Letzterem wird auf das Patentinformationszentrum an der TU Chemnitz, Bahnhofstraße 8, 09111 Chemnitz, Tel. 0371 531-13160 verwiesen.
Weitere Hinweise finden Sie in Merkblättern zu „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen“ und
„Informationspflichten für Dienstleister (DL-InfoV)“.
„Informationspflichten für Dienstleister (DL-InfoV)“.