Zoll, Warenverkehr und Dienstleistungen EU - UK

Seit dem 01. Januar 2021 gilt Großbritannien (UK) als Drittland. Damit müssen bei der Aus- und Einfuhr von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich dieselben Bestimmungen beachtet werden wie in jedem anderen Drittland. In vielen Bereichen gibt es jedoch besondere Regelungen wie das EU-UK Freihandelsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, EU-UK TCA) oder das Border Target Operating Model (BTOM).

Aktuell: Border Target Operating Model (BTOM) – Zollkontrollen seit 31.01.2024

Nach mehrmaligem Aufschub des Starttermins traten Ende Januar 2024 die ersten Änderungen beim Import von Tier- und Pflanzenprodukten sowie Lebensmitteln in das Vereinigte Königreich in Kraft. Planmäßig sollen Einfuhren aus der EU damit dauerhaft erleichtert werden. Die Einführung der neuen Zollkontrollen erfolgt in drei Stufen und wird Ende 2024 abgeschlossen sein.
  • Stufe 1 - seit 31.01.2024:
    Verpflichtende Vorlage von Gesundheitszeugnissen bzw. Veterinärsbescheinigungen (Export Health Certificates) bei der Einfuhr von Pflanzen- /Tierprodukten und Lebensmitteln mit mittlerem und hohem Risiko
  • Stufe 2 – seit 30. April 2024:
    Einführung von physischen Kontrollen bei der Einfuhr von Pflanzen- /Tierprodukten und Lebensmitteln mit mittlerem und hohem Risiko
  • Stufe 3 – ab 31. Oktober 2024:
    Verpflichtende Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen (Safety and Security declarations) für Importe aus der EU. Anmeldung eines reduzierten Datensatzes über eine einheitliche IT-Anwendung (UK Single Trade Window), um Mehrfacheingaben zu vermeiden.
Weiterführende Informationen:

Kurzübersicht über das EU-UK Abkommen in den Bereichen Zoll, Handel, Warentransport

Zölle:

  • Zoll: Merkblatt zum Handels- und Kooperationsabkommen
  • Keine Zölle oder Quoten auf Ursprungswaren, wenn die vereinbarten Ursprungsregeln eingehalten werden – Händler können den Ursprung der verkauften Waren nach Prüfung der Ursprungskriterien mit einer Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung selbst bescheinigen (weitere Informationen im Unterpunkt ‘Präferenzen’)
  • Gegenseitige Anerkennung von Programmen für "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" für leichtere Zollformalitäten und einen reibungsloseren Warenfluss
  • Gemeinsame Definition von internationalen Standards und die Möglichkeit zur Selbsterklärung der Konformität von Produkten
  • Spezifische Erleichterungsregelungen für Wein, Bio, Automobil, Pharmazeutika und Chemikalien

Warentransport:

  • Unbegrenzter Flugverkehr zwischen EU- und UK-Flughäfen sowie die Möglichkeit ergänzender bilateraler Verbindungen für Extra-EU-Fracht (z.B. Paris-London-New York)
  • Zusammenarbeit bei Flugsicherheit, Luftsicherheit und Luftverkehrsmanagement
  • Bestimmungen zu Bodenabfertigung und Passagierrechten, zusätzlich zu den Level-Playing-Field-Klauseln zu Umwelt, sozialen Fragen und Wettbewerb
  • Unbegrenzter Straßentransport für Spediteure, Transport von Gütern zwischen der EU und dem UK sowie volle Transitrechte über das jeweils andere Territorium
  • Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen, Verkehrssicherheit und fairem Wettbewerb, zusätzlich zu den horizontalen Wettbewerbsklauseln
  • Klauseln zu Umwelt, sozialen Fragen und Wettbewerb

Digitaler Handel und öffentliche Beschaffung:

  • Erleichterungen für kurzfristige Geschäftsreisen und temporäre Entsendungen von hochqualifizierten Mitarbeitern
  • Beseitigung von Hindernissen für den digitalen Handel, bei gleichzeitiger Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
  • Öffentliche Beschaffungsmärkte in UK sind offen für EU-Unternehmen im Vereinigten Königreich und umgekehrt

Was Unternehmen seit 1. Januar 2021 beachten müssen

  • seit 01.01.2021 sind Zollanmeldungen für alle Im- und Exporte erforderlich
  • Eine EU-EORI-Nummer ist seit 2021 für Im- und Exporte verpflichtende Voraussetzung. Eine UK-EORI-Nummer ist dagegen nur für die Importabfertigung in Großbritannien notwendig.
  • die Ursprungseigenschaft gelieferter Waren muss für die Inanspruchnahme von Zollbefreiungen nachgewiesen werden, andernfalls wird – trotz eines Handelsabkommens – ein Zoll erhoben
  • Konformitätsbewertungen und Zertifizierungen, die von Prüfstellen aus dem Vereinigten Königreich ausgestellt werden, sind seit 01.01.2021 innerhalb der EU nicht mehr gültig
  • Britische Betriebsgenehmigungen und Bescheinigungen für Verkehrsunternehmen verlieren in der EU ihre Gültigkeit
  • Beim Handel mit Dienstleistungen fallen die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr weg
  • Für UK gelten seit 2021 Export- und Importverbote für chemische Produkte, Abfall- und Dual-Use-Güter
  • Besondere Vorschriften und Garantien bei der Datenübermittlung werden notwendig

Zollformalitäten / Warenhandel allgemein

  • für alle Warensendungen EU-UK (Export und Import) ist seit 01.01.21 eine Zollanmeldung erforderlich
  • Ausnahme: Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
  • Zollfreiheit wird für alle Waren gewährt, welche die im Abkommen festgelegten Präferenzursprungsregeln erfüllen (s.u.)
  • Voraussetzung für die Zollanmeldungen ist eine EU-EORI-Nummer (Registrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte beim Zoll)

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operator’s Registration and Identification number) ist eine Registrierungsnummer der Zollbehörden zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten, die bei allen Zollanmeldungen angegeben werden muss.
Wann benötige ich eine EORI-Nummer für Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich?
Ihr Unternehmen benötigt eine deutsche (EU-) EORI-Nummer für
Sie benötigen nur dann eine UK-EORI-Nummer des Vereinigten Königreichs, wenn Sie
  • Einfuhranmeldungen IN Großbritannien erstellen, z.B. bei vereinbarter Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid)
  • Niederlassungen/Tochterunternehmen in Großbritannien haben, die von dort aus Ex- und Importe tätigen

Britischer Zolltarif

  • Der britische Zolltarif (United Kingdom Global Tariff, UKGT) ersetzt seit 01.01.21 den Europäischen Zolltarif für die Wareneinfuhr aus Drittstaaten nach Großbritannien. Er gilt ebenfalls für Warenlieferungen aus der EU, sofern kein EU-Präferenzursprung nachgewiesen werden kann.
  • Der britische Zolltarif entspricht zum Großteil dem EU-Zolltarif, jedoch wurden sehr niedrige Tarife auf Null gesetzt und einige Zollsätze abgerundet.
  • die aktuellen Einfuhrzollsätze und -bestimmungen des UK können auf der EU-Zolldatenbank Access2Markets sowie auf der Internetseite zum UK Trade Tariff recherchiert werden.
  • Einfuhrzollsätze in die EU sind im Elektronischen Zolltarif EZT-Online hinterlegt.

Präferenzen / Lieferantenerklärungen

Präferenzursprung/Erklärung zum Ursprung

Im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und UK ist Zollfreiheit für alle Waren mit nachgewiesenem Präferenzursprung (EU oder UK) vorgesehen.
Das Merkblatt zum TCA (pdf) des deutschen Zolls fasst dazu die Ursprungs- und Verfahrensregeln kompakt zusammen.
Der Ursprungsnachweis wird in Form einer Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung nach vorgegebenem Wortlaut erbracht (Anhang 7, S. 1115 des EU-UK Handelsabkommens):
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... *) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (Ort, Datum, Unterschrift). “
*Ab einem Warenwert von 6000 EUR ist für die Abgabe der Erklärung zum Ursprung zwingend die Registrierung beim Zoll als Registrierter Ausführer/Exporteur (REX) notwendig und die REX-Nummer in der Erklärung anzugeben. Warenverkehrbescheinigungen EUR.1 sind nicht zulässig!
Die Erklärung zum Ursprung kann sowohl als Einzel-Erklärung pro Lieferung ausgefertigt werden als auch – NUR bei Sendungen identischer Ware – als Langzeiterklärung für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
Der Exporteur muss in jedem Fall für die Richtigkeit der Erklärung Nachweise bereithalten.
Die Ursprungsregeln werden im Detail demnächst auch auf der Zoll-Internetseite Warenursprung und Präferenzen online recherchierbar sein.
Zu Einzelheiten und erforderlichen Codierungen in Zollanmeldungen informiert der Zoll in seinem Merkblatt zum TCA (pdf) – Seite 7.

Lieferantenerklärungen

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU verliert britische Ware ihren präferenziellen EU-Ursprung, auch wenn sich diese schon vor dem 01. 01.21 in der EU27 befunden hat. Das bedeutet:
  • für britische Ware kann keine Lieferantenerklärung mehr ausgestellt werden
  • Lieferantenerklärungen, die von britischen Unternehmen ausgestellt wurden und werden, sind ungültig
  • für Präferenzkalkulationen: britische Ware fließt als Vormaterial ohne Ursprung in die Berechnung ein. Eine diagonale Kumulierung mit anderen Abkommensländern ist nicht vorgesehen.
aber
  • das Vereinigte Königreich kann in Lieferantenerklärungen in Feld 5 genannt werden, wenn die Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Prüfung der Regeln ist übe die Zolldatenbanken oder Access2Markets möglich. Die Gesamttabelle ist ebenfalls im Handelsabkommen (Anhang 3) zu finden.
  • es ist eine bilaterale Kumulierung möglich für Vormaterialien aus dem jeweils anderen Abkommensgebiet oder solche, die dort bearbeitet wurden, ohne den Ursprung zu erlangen. Hier sieht das Abkommen eine spezielle Supplier’s Declaration als Nachweis vor (siehe ANHANG ORIG-3)
Weiterführende Informationen und Downloads von Lieferantenerklärungen: Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen.

Ursprungszeugnisse

Lieferungen nach Großbritannien
Für Warenlieferungen nach Großbritannien sind keine Ursprungszeugnisse notwendig.
Angabe UK/GB als Ursprungsland im Ursprungszeugnis
Als Ursprungsland für Waren aus dem Vereinigten Königreich (UK) ist seit dem 31.01.20 grundsätzlich nur der nationale Ursprung "UK" oder "GB", aber nicht mehr "Europäische Union" (auch nicht ergänzend in Klammern) – anzugeben.

Lieferungen nach Nordirland

Durch das Nordirland-Protokoll des Austrittsabkommens gelten für Nordirland Sonderregelungen. So bleibt es im Warenverkehr dorthin bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; dementsprechend sind keine Zollanmeldungen notwendig.
Weiterführende Informationen:

INTRASTAT/Außenhandelsstatistik

  • für Nordirland gilt weiterhin: Abgabe der INTRASTAT-Meldungen (Ländercode: XI)
  • Großbritannien: das Meldeverfahren erfolgt im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS bzw. über die Zollanmeldungen automatisiert (Ländercode: GB)

Umsatzsteuer

  • Lieferungen nach Großbritannien: steuerfreie Ausfuhrlieferungen
  • Lieferungen nach Nordirland: unverändert steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen; die USt-ID des Empfängers ist wie gehabt zu prüfen und in den Handelspapieren anzugeben.
    • Weiterführende Informationen: VAT on movements of goods between Northern Ireland and the EU (britische Regierung)

Kleinsendungen bis 135 Pfund (GBP)

Lieferungen nach Großbritannien bis 135 Pfund (GBP) Gesamtwert sind von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Das bedeutet aber nicht, dass keine Umsatzsteuer bei der Einfuhr berechnet wird. Nur ist es so, dass eine Privatperson bei Sendungen bis 135 GBP nicht gegenüber dem britischen Zoll abrechnen muss.
Stattdessen muss sich der drittländische Verkäufer in Großbritannien umsatzsteuerlich registrieren und stellt an seinen britischen Privatkunden die Rechnung mit britischer Umsatzsteuer. Der drittländische Verkäufer führt dann die vereinnahmte Umsatzsteuer – anstelle des britischen Privatkunden – an das britische Finanzamt ab.
In der Übersicht:
Kleinsendungen an Privatpersonen (B2C):
  • Die Rechnung muss mit britischer Umsatzsteuer gelegt werden.
  • Der Verkäufer muss sich umsatzsteuerlich in Großbritannien registrieren und die britische Umsatzsteuer abführen.
  • Ausnahme: Verkauf über Online-Marktplatz; hier ist der Marktplatzbetreiber für die umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer in Großbritannien verantwortlich.
Kleinsendungen an Unternehmen (B2B):
  • sofern der britische Käufer eine gültige Umsatzsteuer-ID angibt, wird ohne Umsatzsteuer berechnet.
  • der britische Käufer gibt dem Verkäufer seine Umsatzsteuernummer (VAT registration number)
  • Wichtig: die Rechnung sollte einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten, z.B. ‘reverse charge: customer to account for VAT to HMRC’.
  • Der britische Käufer führt die Umsatzsteuer ab.
Hinweis: die Kleinsendungsregelung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren und Geschenksendungen.
Weitere Informationen dazu bietet der Britische Zoll: VAT and overseas goods sold directly to customers in the UK.

Geschenksendungen

Für Geschenksendungen liegt die Freigrenze bei 39 GBP. Geschenksendungen mit einem höheren Warenwert unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer. Zollfrei sind Geschenke bis 135 GBP.
Voraussetzung für die abgabenfreie Einfuhr von Geschenken sind:
  • korrekt ausgefüllte Zollanmeldung, z.B. Zollinhaltserklärung CN 23 bei Paketdienstleistern
  • Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson
  • keine regelmäßige, sondern gelegentliche Sendung, z.B. Weihnachten.
Weiterführende Informationen:

Rückwaren

Waren, die vor dem 01.01.21 nach Großbritannien geliefert wurden ( = innergemeinschaftliche Lieferung) und danach wieder in die EU eingeführt werden (mit Zollanmeldung), können als Rückwaren einfuhrabgabenfrei abgefertigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass
  • die Unionswaren vor Ablauf der Übergangsphase nach Großbritannien geliefert wurden (z.B. durch Beförderungspapiere, Leasingverträge o.ä.) – allerdings unter Einhaltung der Dreijahresfrist
  • sich die Waren bei der Einfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr; ggf. werden Nachweise verlangt.

Verbote und Beschränkungen (VuB) / Exportkontrolle

Seit 01.01.21 unterliegen Waren, die von der EU nach Großbritannien oder umgekehrt geliefert werden, denselben exportrechtlichen Bestimmungen wie für alle anderen Drittländer, da Lieferungen ab diesem Zeitpunkt keine innergemeinschaftlichen Verbringungen mehr sind, sondern Ausfuhren. Daher können Ausfuhrgenehmigungen oder Lizenzen für bestimmte Produktgruppen erforderlich werden.
Dies betrifft u.a. Arzneimittel, Lebensmittel, Kulturgüter, Tiere sowie Waffen. Detaillierte Informationen bietet die Internetseite des BAFA zum Thema Brexit.

Zoll-Bewilligungen

Vorhandene Zoll-Bewilligungen (z.B. Zugelassener Ausführer) können ohne Anpassung für UK genutzt werden, sofern die jeweilige Bewilligung nicht auf einen bestimmten Länderkreis beschränkt ist. Ansonsten sollte eine Ergänzung für das UK beantragt werden.

Beschäftigung britischer Staatsangehöriger

Informationen und Antworten auf häufig gestellte Frage im Zusammenhang mit der Beschäftigung britischer Staatsangehöriger finden Sie auf folgenden Internetseiten:

Mitarbeitereinsatz im Vereinigten Königreich

Das Handels- und Kooperationsabkommen regelt im Abschnitt “Dienstleistungen und Investitionen” (TEIL ZWEI, Titel II, S. 176 ff. sowie Anhang 21, S. 1588 ff.) unter anderem den Marktzugang für Dienstleistungserbringer sowie Fragen der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts zu geschäftlichen Zwecken.
Die Regelungen umfassen Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, vertragliche Dienstleistungserbringer, Selbständige Freiberufler, gesellschaftsintern versetzte Mitarbeiter und kurzfristige Geschäftsreisende.

CE- und UKCA-Kennzeichnung

Für zahlreiche Produktgruppen bleibt die CE-Kennzeichnung unbefristet in Großbritannien gültig, darunter Spielzeug, bestimmte Messgeräte, Maschinen, Pyrotechnik, Explosivstoffe. Diese Produkte können wie bisher mit CE-Kennzeichen im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden; die UKCA-Markierung ist freiwillig.
Für eine Reihe von Waren ist jedoch die UKCA-Kennzeichnung erforderlich, u.a. Bauprodukte, Beförderung gefährlicher Güter, Schiffsausrüstung, Bahnprodukte, Seilbahnen, unbemannte Flugsysteme.
Für Medizinprodukte gelten spezielle Übergangsfristen.

REACH & Brexit

nach dem EU-Austritt gilt die REACH-Verordnung nicht mehr für Großbritannien.
Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass die vorliegenden Informationen sorgfältig und nach bestem Wissen zusammengestellt wurden. Eine Haftung für die Richtigkeit in einzelnen Punkten kann gleichwohl nicht übernommen werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an: telefonisch, per E-Mail oder persönlich !

(Stand: 03.07.2024)