Feststellung und Anerkennung erworbener ausländischer Berufsqualifikationen

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Bei Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen/Anerkennung von Berufsabschlüssen, für die die IHK die zuständige Stelle ist, werden entsprechende Bescheinigungen erteilt.
Folgende Informationen zum Antragsverfahren für
Seit dem 1. April 2012 existiert das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG).
Zuständige Stelle für die IHK Aus- und Fortbildungsberufe ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval):
IHK FOSA, Ulmenstr. 52 g, 90443 Nürnberg
Die IHK Chemnitz führt Erstberatungen durch und legt mit Ihnen zusammen den Referenzberuf fest. Nach Sichtung der Unterlagen kann der Antrag nach Nürnberg gesendet werden. Innerhalb eines Monats bekommen Sie eine Empfangsbestätigung sowie einen Gebührenbescheid. Nach Eingang der Gebühr beginnt das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren, was i.d.R. nach 3 Monaten abgeschlossen ist.
Seit dem 1. Januar 2014 ist das Sächsische Anerkennungsgesetz (SächsBQFG) in Kraft. Es regelt die Anerkennungsverfahren für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt sind.
Für ausländische Hochschulabschlüsse kann eine Anfrage über die ZAB – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgen:
ZAB, Postfach 2240, 53012 Bonn
Es wird kein Bescheid erstellt, sondern nur eine kostenpflichte Zeugnisbewertung, welche das akademische Niveau einstuft. Dies gilt nur für nicht reglementierte Berufe.
Lediglich die Spätaussiedler mit einem Hochschulabschluss können eine Gradumwandlung beim :
Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Referat Hochschulrecht, PF 10 09 20, 01079 Dresden
beantragen. Beachten Sie auch den Videoclip unter MEHR ZU DIESEM THEMA.