Mitgliedschaft und Beiträge

Der Gesetzgeber hat den Industrie- und Handelskammern in Deutschland hoheitliche Aufgaben übertragen und die gesetzliche Mitgliedschaft vorgeschrieben. Ihre Funktion ist es, die gleichberechtigte Teilhabe der Unternehmen in den Kammern zu sichern. Institutionen und Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft richten ihre Politik in der Regel nach bestimmten Interessen oder den größten Beitragszahlern aus. Kammern können andere Positionen einnehmen. Sie können glaubhaft die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen vertreten, im Zweifel auch gegen den Druck der großen Mitglieder, weil bei Kammern gilt: ein Unternehmen, eine Stimme.
Gerade die gesetzliche Mitgliedschaft ist daher der Garant für Demokratie und Transparenz in den Kammern. Nur weil alle Gewerbetreibenden einer Region Mitglied in der Kammer mit ihren demokratisch gewählten Gremien sind, kann diese für die gesamte regionale Wirtschaft sprechen. Das heißt, die Handelskammer vertritt in den politischen Debatten als die Stimme der Wirtschaft substantielle unternehmerische Interessen und sie verschafft sich Gehör in Standort- und Zukunftsfragen.

Warum gibt es die Handelskammer?

Die Handelskammer hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Mitglieder ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dieser Zweck ist bundesgesetzlich geregelt im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in § 1 Abs. 1 IHKG.
  • Die Handelskammer handelt als aktiver Moderator in lokalen, regionalen und überregionalen Fragen und setzt sich gegenüber der Politik für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Gewerbetreibenden ein. So hat die Handelskammer ein Recht zur Vertretung von Wirtschaftsinteressen vor der Bremischen Bürgerschaft (Anhörungsrecht), erstellt Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung von Handelsrichtern sowie für die Benennung von Vertretern der Wirtschaft in Prüfungs- und Zulassungsausschüssen staatlicher Prüfungs- und Zulassungseinrichtungen.
  • Zudem hat der Staat der Handelskammer zahlreiche hoheitliche Aufgaben übertragen, so z. B. die Organisation der Aus- und Weiterbildung, die Wahrung öffentlicher Belange in der Bauleit- und Entwicklungsplanung, die Ausstellung von Beglaubigungen und Bescheinigungen im Außenwirtschaftsverkehr.
  • Schließlich bietet die Kammer einen umfangreichen Service und versteht sich als moderner Dienstleister, so können sich die Mitglieder in vielen unternehmerischen Fragen beraten lassen oder die Kammerzeitschrift, die zahlreiche Informationen enthält, kostenlos beziehen. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Informationsveranstaltungen zu verschiedenen wirtschaftlichen Themen. Zudem bietet das Medienzentrum der Handelskammer Bremen eine Wirtschaftsbibliothek mit 55.000 Bänden und rund 200 aktuellen Zeitschriften und Zeitungen, Firmenadressen, Warenzeichen und Bestandsinhalte sind elektronisch recherchierbar. Im Wirtschaftsarchiv befinden sich Urkunden, Pläne und Bilder mit Informationen über die bremische Handels- und Wirtschaftsgeschichte sowie zu Bremer Unternehmen.

Was wäre, wenn es keine Kammern mit gesetzlicher Mitgliedschaft gäbe?

Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft richten ihre Politik in der Regel nach spezifischen Interessen bzw. Branchen aus. Die Erfahrung zeigt auch, dass Selbstverwaltung besser als Staatsverwaltung ist – sowohl mit Blick auf die Kosten als auch auf die Qualität. Wenn die Wirtschaft ihre Angelegenheiten, wie beispielsweise die Organisation der Ausbildung oder eines breit gefächerten Angebots an Sachverständigen, nicht als Selbstverwaltung unter Einsatz ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Unternehmerinnen und Unternehmer erledigt, müsste dies der Staat tun. Das wäre im Ergebnis teurer, bürokratischer und unflexibler.

Warum sichert gesetzliche Mitgliedschaft Demokratie?

Die gesetzliche Mitgliedschaft garantiert eine unabhängige Interessenvertretung. Das heißt: eine gleichberechtigte Vertretung aller Gewerbetreibenden in der Region. Nur weil alle Gewerbetreibenden einer Region Mitglied in der Kammer sind, kann diese über ihre demokratisch gewählten Gremien für die gesamte Wirtschaft sprechen. Damit gibt es gegenüber der Politik eine Stimme der unternehmerischen Interessen, die in der politischen Debatte Gewicht hat.

Wer ist Mitglied?

Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zu den Industrie- und Handelskammern, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten.
"Zur Gewerbesteuer veranlagt" bezieht sich auf die objektive Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach, nicht auf die tatsächliche subjektive Zahlungspflicht. Das heißt, auch wenn aufgrund von Verlusten oder geringen Gewinnen ein Unternehmen tatsächlich im Geschäftsjahr keine Gewerbesteuer zahlen muss, ändert dies nichts an der grundsätzlich bestehenden Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz.
Natürliche Personen, die ausschließlich freiberuflich tätig sind, sind keine Mitglieder der Handelskammer, da sie gemäß § 18 Einkommenssteuergesetz nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Stellt das Finanzamt hingegen fest, dass Tätigkeiten vorliegen, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, so liegt eine Mitgliedschaft vor. In diesem Fall wird die Tätigkeit von der zuständigen Finanzbehörde eben gerade nicht als ausschließlich freiberuflich eingestuft.
Dasselbe gilt für nichthandelsrechtliche Gesellschaftsformen (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die ausschließlich einen freien Beruf ausüben. Beteiligt sich aber eine sog. Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so ist die Personengesellschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig. Folge ist dann auch die Kammerzugehörigkeit bei der Handelskammer.
"Betriebsstätte" ist definiert in § 12 Satz 1 der Abgabenordnung. Danach ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, eine Betriebsstätte.
Daher sind auch extern ansässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Kammerbezirk Mitglied in der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven.
Ausgenommen von der Mitgliedschaft in der Handelskammer sind:
  • reine Handwerksbetriebe; diese sind ausschließlich Mitglied der Handwerkskammern
  • natürliche Personen und Gesellschaften, welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben und nicht im Handelsregister eingetragen sind
  • landwirtschaftliche Genossenschaften
  • Gemeinden und Gemeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten.

Wann beginnt und endet die Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft beginnt mit Entstehung der objektiven Gewerbesteuerpflicht, indiziert durch die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Eine Beitrittserklärung zur Handelskammer ist nicht erforderlich, da das Gewerbeamt bzw. das Registergericht die Handelskammer über die Gewerbeanmeldungen bzw. Handelsregistereintragungen informiert.
Die Mitgliedschaft endet mit der Einstellung der tatsächlichen Tätigkeit. In der Regel ergibt sich diese aus der Gewerbeabmeldung bzw. bei im Register eingetragenen Unternehmen mit der steuerlichen Abmeldung. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, Limited, UG, Europäische Gesellschaften), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie die Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind gemäß § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, so dass hier die Mitgliedschaft nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, sondern erst mit Löschung aus dem Handelsregister endet.

Wer bestimmt die Arbeit der Handelskammer?

Die Mitglieder. Als Selbstverwaltung der bremischen Wirtschaft wird die Handelskammer getragen von ihren rund 59.000 Mitgliedern. Die Mitglieder wählen aus ihrem Kreis nach branchenbezogenen Wahlgruppen das Plenum der Handelskammer. Das Plenum ist das Parlament der Wirtschaft im Land Bremen. Es spiegelt ihren gesetzlichen Auftrag wider, nämlich das demokratisch legitimierte Abbild der Bremer Wirtschaft, das Bindeglied zu den Mitgliedern und das Scharnier zur Politik und Verwaltung.
Das Plenum ist das bestimmende Element der Kammerarbeit. Es entscheidet daher auch über den Handelskammerhaushalt, seine Finanzierung und somit auch über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. So kann jede Unternehmerin und jeder Unternehmer Einfluss nehmen. Denn jedes Unternehmen hat, unabhängig von seiner Größe, bei der Wahl des Plenums eine Stimme. Darüber hinaus engagieren sich etwa 3.000 Mitglieder ehrenamtlich in Arbeitskreisen, Ausschüssen und anderen Gremien sowie als Prüfer und Sachverständige.

Weshalb gibt es die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht?

Sie nützt vor allem den Unternehmen. Nur die gesetzliche Mitgliedschaft garantiert die gleichberechtigte, demokratische Selbstbestimmung aller Unternehmen. Sie schützt die Interessen kleinerer Unternehmen vor denen der großen Zahler. Und sie führt über die Vertretung aller Unternehmen zu Demokratie und Transparenz. Damit ist die Pflichtmitgliedschaft die Grundvoraussetzung für eine starke Stimme der lokalen Wirtschaft gegenüber der Politik.
Die Pflichtmitgliedschaft und die daraus folgende Beitragspflicht sind demnach aus folgenden Gründen erforderlich:
  • Gleichberechtigte Vertretung aller Gewerbetreibenden in der Region. Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft richten in der Regel ihre Richtlinien nach den größten Zahlern aus, nach dem Motto "Wer zahlt, bestellt die Musik". Durch die demokratisch gewählten Gremien können alle Mitglieder Einfluss auf die Richtlinien der Handelskammer nehmen und es können glaubhaft die Interessen auch kleiner und mittlerer Unternehmen ggf. auch gegen den Druck der großen Unternehmen durchgesetzt werden.
  • Besonderes Gewicht gegenüber der Politik. Nur weil alle Gewerbetreibenden einer Region Mitglied sind, kann diese für die gesamte Wirtschaft sprechen. Damit gibt es gegenüber der Politik eine Stimme der unternehmerischen Interessenvertretung, an der letztlich kein Politiker vorbei sehen kann.
  • Vermeidung der Staatsverwaltung und damit Vermeidung höherer Kosten, dafür bessere Qualität. Ohne die Industrie- und Handelskammern (IHKs) müsste der Staat die den IHKs übertragenen Aufgaben mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand bestreiten. Aufgrund der Praxisnähe der IHKs und der insgesamt ungefähr 222.000 ehrenamtlich Tätigen ist die Bewältigung dieser Aufgaben durch die IHKs billiger und sachgerechter. Allein in der Berufs- und Weiterbildung engagieren sich 176.000 ehrenamtliche Prüfer. Müsste der Staat diese Aufgaben übernehmen, würde das für den Staatshaushalt Ausgaben in einer Höhe von mehreren hundert Millionen bedeuten. Im Ergebnis müssten die Unternehmen für die zusätzlichen Staatsaufgaben höhere Steuern und Abgaben zahlen, als sie jetzt im Rahmen der Pflichtbeiträge an die IHKs entrichten. Darüber hinaus wissen die Unternehmer am besten, welche Qualifikationen im Beruf gebraucht werden.
  • Nicht zuletzt sichert die gesetzliche Mitgliedschaft die politische Neutralität der IHKs und ermöglicht somit deren Unabhängigkeit.
So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2017 erneut die Pflichtmitgliedschaft bestätigt. Nur die gesetzliche Mitgliedschaft sichert in den Worten des Bundesverfassungsgerichts, dass über die IHKs "alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen" und diese "fachkundig vertreten werden". Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Die Artikulation der Belange und Interessen der Wirtschaft vor Ort, um diese insbesondere gegenüber Politik und Verwaltung zu Gehör zu bringen, gelingt zumindest besser, wenn die Betriebe und Unternehmen diese Aufgabe selbst in autonomer Verantwortung wahrnehmen und alle als Mitglieder beteiligt sind." (BVerfG 1 BvR 2222/12 - 1 BvR 1106/13 vom 12. Juli 2017)

Was sind Beiträge und wofür werden diese geleistet?

Jeder profitiert von der Handelskammer, wenn auch nicht immer unmittelbar. Daher sind so genannte Beiträge zu entrichten. Beiträge sind öffentliche Abgaben, die zwischen Steuern (ohne Entgeltcharakter) und Gebühren (für eine konkrete Verwaltungsleistung) einzuordnen sind. Beiträge dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Mitglieder. Beiträge zur Handelskammer sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz steuerlich abzugsfähig.
Die Serviceleistungen der Handelskammer stehen jedem Mitglied zur Verfügung, schließlich bleibt es ihm aber selbst überlassen, ob er diese in Anspruch nimmt. Auch mittelbar bewirkt die Handelskammer Vorteile für das einzelne Mitglied, so z. B.:
  • Wenn die Handelskammer sich für bessere Verkehrswege in die Innenstadt einsetzt, profitieren davon schließlich alle Gewerbetreibende mit Geschäftssitz im Zentrum.
  • Von der Ausbildung durch die Handelskammer profitieren nicht nur die Auszubildenden, sondern auch die Unternehmen, die dann diese qualifizierten Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Wenn die Handelskammer oder die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sich über ihre Dachorganisation für geringere öffentliche Abgaben einsetzen, profitieren alle Gewerbetreibenden von diesem Einsatz.
Beispiele für Leistungen der Handelskammer Bremen zu den Themen Standortpolitik, Unternehmensgründung und -förderung, Aus- und Weiterbildung, Innovation und Umwelt, International sowie Recht und Steuern finden Sie auch in unserer Broschüre »Wir gestalten Wirtschaft« (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5177 KB).

Wie setzt sich der Mitgliedsbeitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und der Umlage.
Der Grundbeitrag ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Unterschieden wird hier insbesondere zwischen Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert und denjenigen Gewerbetreibende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sogenannte Kleingewerbetreibende. Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.
Die Umlage betrug von 1994 bis 2010 0,394 % des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrages nach dem Gewerbesteuergesetz, des vom Finanzamt ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommenssteuergesetz. Bereits 2011 wurde der Umlagesatz herabgesenkt auf 0,35 %. Im Jahr 2016 nach Fusion mit der IHK Bremerhaven erfolgte eine weitere Absenkung des Umlagesatzes auf 0,29%. Im Jahr 2019 erfolgte erneut eine Absenkung des Umlagesatzes auf 0,25%.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage bzgl. der Umlageberechnung einmal um einen Freibetrag von 15.340,-- Euro zu kürzen.
Da der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb erst nach Ablauf des Beitragsjahres feststeht, wird der Beitrag, analog der Gewerbesteuerberechnung, zunächst auf der Basis des letzten vorliegenden Wertes vorläufig veranlagt und erst nach Vorliegen des endgültigen Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, festgesetzt und abgerechnet.

Wer entscheidet über die Höhe der Beiträge?

Über die Höhe der Grundbeitragsstaffelung und des Umlagen-Hebesatzes entscheidet das Plenum als oberstes Beschlussgremium jährlich mit Beschluss der Wirtschaftssatzung. Mittelbar also die Mitglieder, da diese das Plenum wählen. Schon weil die Mitglieder des Plenums selbst Kammerbeiträge leisten müssen, ist gewährleistet, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wann ist ein Mitglied von der Beitragspflicht freigestellt?

Das IHK-Gesetz sieht eine Freistellung des Kammer-Beitrages für nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sowie für Vereine vor, für die ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich ist, wenn der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,-- Euro nicht überschreitet. Neumitglieder, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden daher nicht von Anfang an im Voraus veranlagt. Eine Veranlagung zum Beitrag erfolgt erst dann, wenn der Handelskammer ein tatsächlicher Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb größer 5.200 Euro vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt wird.
Darüber hinaus werden nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen als Existenzgründer unterstützt, wenn sie ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren. Dann sind sie für das Geschäftsjahr der Kammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- Euro nicht übersteigt.

Was tun Kammern bei Doppelmitgliedschaft? (Abgrenzung Handelskammer/Handwerkskammer)?

Es gibt Unternehmen, die gleichzeitig zu zwei unterschiedlichen Kammern gehören, beispielsweise zur Handelskammer und zur Handwerkskammer. Das bedeutet aber nicht, dass sie über Gebühr belastet werden. Für solche Doppelmitgliedschaften gibt es seit Jahrzehnten bewährte und faire Abrechnungsmethoden.
Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche oder handwerksähnliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben (Mischbetriebe), sind Mitglied in beiden Kammern. Beitragspflicht in der Handelskammer besteht aber nur dann, wenn bei einem vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb der Jahresumsatz bezogen auf den nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil 130.000,-- Euro übersteigt. Liegt eine Beitragspflicht vor, wird der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Anteilen des handwerklichen oder handwerksähnlichen Umsatzes und des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Umsatzes zwischen den Kammern aufgeteilt, so dass abgesehen von den Grundbeiträgen keine Doppelbelastung vorliegt. Ist wegen der gemischt-gewerblichen Betätigung eine Beitragsaufteilung mit der Handwerkskammer vereinbart, so wird im Beitragsbescheid der Prozentsatz ausgewiesen, der bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wurde. Zur Ermittlung der Abgrenzung zwischen Handelskammer und Handwerkskammer kann bei der Handels- oder Handwerkskammer ein entsprechender Abgrenzungsbogen angefordert werden, der dieser dann ausgefüllt zurückzusenden ist.

Wieso müssen extern ansässige Unternehmen mit Betriebsstätte in Bremen Beitrag in der Handelskammer Bremen zahlen, obwohl sie bereits in einem anderen Kammerbezirk Beitrag zahlen?

Die Betriebsstätte in Bremen führt zur Mitgliedschaft in der Handelskammer Bremen (s. o. Wer ist Mitglied?) Folge der Mitgliedschaft ist in der Regel auch die Beitragspflicht. Für die Berechnung des Beitrages wird dann aber natürlich nur der auf den jeweiligen Kammerbezirk entfallende zerlegte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt. Jedes Unternehmen zahlt auch pro Kammerbezirk nur einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.

Weshalb sind Komplementär-Kapitalgesellschaften beitragspflichtig?

Als kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Gesellschaft ist auch die lediglich als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft tätige Kapitalgesellschaft (so z. B. die GmbH einer GmbH & Co. KG) Mitglied der Handelskammer und damit beitragspflichtig. Allerdings wird um die Doppelbelastung abzumildern der zu veranlagende Grundbeitrag auf Antrag um 50 % ermäßigt, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft sich in der Funktion einer persönlich haftenden Gesellschafterin in nicht mehr als einer ebenfalls derselben Kammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft.

Welche weiteren Einschränkungen der Beitragspflicht gibt es noch?

Kammerzugehörige,
  • die Inhaber einer Apotheke werden nur mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
  • die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden nur zu einem Zehntel ihres Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, veranlagt.
Für weitere Fragen zur Beitragspflicht und Abgrenzung von Handelskammer/Handwerkskammer stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne – auch telefonisch – zur Verfügung.