Wie werde ich ein öffentlich bestellter Sachverständiger?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Sachverständiger werden wollen!
Der Markt an Sachverständigenleistungen ist groß, vielfältig und unübersichtlich. Nachfrager von Sachverständigenleistungen möchten aber sicher sein, dass das Gutachten oder andere Sachverständigenleistungen zutreffend und tragfähig sind und uneingeschränkt anerkannt werden. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, ihre generelle Zulassung als Gerichtsgutachter, schafft hier Klarheit. Diese Sachverständigen durchlaufen ein strenges Überprüfungsverfahren und müssen, auch wenn sie Privatgutachten schreiben, sich immer an bestimmte, wesentliche Anforderungen an eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter halten. Das schafft Vertrauen, gerade auch im privaten Bereich, also bei Nachfragern wie Unternehmen und Privatleuten. Somit eröffnet die öffentliche Bestellung zusätzliche Chancen am Gutachtermarkt. Allen Unkenruf zum Trotz ist die öffentliche Bestellung auch im privaten Gutachtermarkt nicht von der Zertifizierung abgelöst worden, sondern behauptet unangefochten ihre Spitzenstellung.

Rechtliche Grundlagen

Die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gem. § 36 Gewerbeordnung und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Anders als bei den meisten anderen Industrie- und Handelskammern gibt es aufgrund der landesrechtlichen Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung darüber hinaus eine umfassende Zuständigkeit für alle in § 36 Gewerbeordnung genannten Gebiete (auch Land- und Forstwirtschaft). Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven geregelt.

Zweck

Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zu Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.

Voraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn
  • für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht
  • der Antragsteller eine Niederlassung als Sachverständiger in Deutschland unterhält. Örtlich zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk sich die Niederlassung bzw. bei mehreren der Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit befindet. Für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch nicht über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, besteht die Zuständigkeit der entsprechenden Kammer bereits dann, wenn beabsichtigt ist, dort eine Niederlassung zu errichten.
  • ausreichende Lebens- und Berufserfahrung vorhanden ist
  • keine Bedenken gegen die Eignung bestehen
  • erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen wie z.B. Beratungen und Überwachungen zu erbringen, nachgewiesen werden
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird
  • der Antragsteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt und
  • er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entspr. den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt.

Sachkunde

Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen (abrufbar auf dem bundesweiten Sachverständigenverzeichnis unter www.svv.ihk.de). Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen sowie ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).

Verfahren

Das Verfahren wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter www.svv.ihk.de).
Der Nachweis der besonderen Qualifikation kann beispielsweise durch Vorlage erstatteter Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weiteren Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw., durch Einholung von Referenzen, etc. erbracht werden.
In den meisten Fällen wird die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven die Einschaltung eines Fachgremiums empfehlen. Bei dem hierfür besonders eingerichteten unabhängigen Fachgremium wird dann durch eine schriftliche und / oder mündliche Überprüfung der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht.

Antragsunterlagen

Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, haben wir aus Zweckmäßigkeitsgründen ein digitales Antragsformular und einen Fragebogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 169 KB) entwickelt. Dem Antrag sind u.a. hinzuzufügen
  • Antragsbogen
  • Fragebogen
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis)
  • Abschriften bzw. Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen
  • selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw.
  • Referenzliste
  • ggf. Freistellungserklärung.

Kostenhinweise

Die ggf. durch die Überprüfung des Antrages, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien, anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Antraggebühr (400 bzw. 150 EURO) zu erstatten.
Für weitere und ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.