Übersicht: Berufsschulen in Bremen und Bremerhaven

Im Mittelpunkt der beruflichen Bildung steht die duale Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Im Land Bremen stellen die ausbildenden Betriebe in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Berufsschulen Ausbildungsplätze in vielen unterschiedlichen Ausbildungsberufen zur Verfügung. Davon fallen mehr als 100 Berufsbilder in den Bereich der Handelskammer Bremen, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) die "zuständige Stelle" für die Registrierung der Berufsausbildungsverhältnisse und für das gesamte Prüfungswesen in diesen Berufen ist.
Für jeden Ausbildungsberuf finden Sie die zugehörigen Berufsschulen im Land Bremen in unserer Rubrik Berufe von A - Z, bitte dort beim jeweiligen Beruf schauen.
Die Beschulung in diesen Berufen findet an folgenden Schulen in Bremen und Bremerhaven statt:
Bremen
Bremerhaven
Eine Ausbildung im dualen System dauert in der Regel drei Jahre und umfasst zwei Lernorte: Der praktische Teil wird am „Lernort Betrieb“ vermittelt, der theoretische Teil am „Lernort Berufsschule“. Die Ausbildungsinhalte beider Teile und deren zeitliche Zuordnung sind miteinander verbunden. Das heißt, der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule arbeiten eng miteinander zusammen mit dem Ziel, den Absolventinnen und Absolventen am Ende der Ausbildung das Bestehen der gemeinsamen – praktischen und theoretischen - Abschlussprüfung zu ermöglichen.
Findet keine ortsnahe Beschulung statt, so legt die Kultusministerkonferenz (KMK) verbindlich länderübergreifende Fachklassen fest. Bei Berufen, die in einem anderen Land beschult werden, legt die KMK fest, welches Land die Schülerinnen und Schüler aufnehmen muss. Verändern sich die Schülerzahlen oder wirken andere schulorganisatorische Faktoren, so legt die KMK eine andere Zuordnung fest. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise Schulstandorte geschlossen werden und Schülerinnen und Schüler nun in ein anderes Land fahren müssen.
Anmeldung von Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule - Rechtslage nach dem Bremer Schulgesetz
Nach § 52 des Bremer Schulgesetzes (BremSchulG) gelten die Vorschriften über die Schulpflicht für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.
Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG). Das bedeutet, dass Auszubildende, die ihre Wohnung z.B. in Niedersachsen haben, ebenfalls die zuständige Berufsschule in Bremen besuchen müssen, sofern ihre Ausbildungsstätte in Bremen angesiedelt ist.
Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben ihre Schulpflichtigen nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule in Bremen oder Bremerhaven anzumelden (§ 62 Abs. 1 BremSchulG). Ausschlaggebend für die Anmeldung in Bremen oder Bremerhaven ist die Ausbildungsstätte.