Externenzulassung

Zur Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung ablegt werden soll. Davon gehen wir aus, wenn Sie eine betriebliche Praxis von entsprechender Dauer nachweisen, die zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht.
Für eine Zulassung sind Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber über Dauer und Inhalt Ihrer betrieblichen Tätigkeit sowie über eine eventuelle Teilnahme an Schulungs-maßnahmen vorzulegen. Dabei ist in geeigneter Form nachzuweisen, dass die im Berufsbild aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wurden. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden berücksichtigt. Alle Dokumente sind in Kopie einzureichen. Sollten Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ist der Nachweis von einem Steuerberater zu beglaubigen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann anteilig berücksichtigt werden.
Die Prüfungsanforderungen sind identisch mit denen, für Prüflinge, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
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