Sach- und Fachkundeprüfungen
Zunehmend verlangt der Gesetzgeber für die selbständige Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen den Nachweis einer besonderen Qualifikation von den Gewerbetreibenden. Dieser kann durch Ablegen einer Sach- und Fachkundeprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer erbracht werden.
- Arzneimittelverkauf
- Handel mit Schusswaffen und Munitionen
- Finanzanlagenvermittlung
- Immobiliendarlehensvermittlung
- Versicherungsvermittler
- Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter
- Güterkraftverkehr
- Omnibusverkehr
- Taxen- und Mietwagenverkehr
- Berufskraftfahrer Güterkraft- und Personenverkehr
- Gefahrgutfahrer
- Gefahrgutbeauftragte
- Bewachungsgewerbe – Sachkundeprüfung
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die angebotenen Sach- und Fachkundeprüfungen. Darin finden Sie auch die Prüfungstermine in Braunschweig und eine Anmeldung. Gern nehmen wir diese teilweise auch elektronisch entgegen.
Arzneimittelverkauf
Sie benötigen den Sachkundenachweis freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel? Ablegen können Sie die Prüfung vor der Handelskammer. Wie können Sie sich vorbereiten, was müssen Sie über die Prüfung wissen oder wann finden die Prüfungen statt?
Hier finden Sie weitere Informationen.
Handel mit Schusswaffen und Munitionen
Der Handel mit Schusswaffen und Munition darf gem. § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis sind Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) sowie die erforderliche Fachkunde (§ 22 WaffG). Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis (§ 21 a WaffG).
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Finanzanlagenvermittlung
Seit dem 1. Januar 2013 wird die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler (einschließlich der entsprechenden Anlageberatung) im neuen § 34 f der Gewerbeordnung geregelt. Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts ist Mitte Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Änderungen in der Gewerbeordnung sind zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Anders als bei den bisherigen Erlaubnissen nach § 34 c wird die Erlaubnis nach § 34 f nur erteilt, wenn der Vermittler oder Berater die notwendige Sachkunde nachweist. Durch die Sachkundeprüfung soll sichergestellt werden, dass der Vermittler oder Berater über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt.
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Immobiliendarlehensvermittlung
Seit dem 21. März 2016 erfasst die neue Erlaubnispflicht der Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen.
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Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34 d/e GewO. Diese muss bei der für den Vermittler zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde.
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Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter
Grundsätzlich darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
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Güterkraftverkehr
Personen, die eine selbstständige Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs nach § 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz aufnehmen möchten, müssen u.a. ihre fachliche Eignung nachweisen.
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Omnibusverkehr
Bei der Durchführung von geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen von Personen mit Kraftomnibussen, benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung die Erlaubnis der zuständigen unteren Verkehrsbehörde.
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Taxen- und Mietwagenverkehr
Bei der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Bspw. Taxen oder Kleinbusse, mit einer maximalen Anzahl von acht Fahrgastplätzen), benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung die Erlaubnis der zuständigen unteren Verkehrsbehörde.
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Berufskraftfahrer Güterkraft- und Personenverkehr
Nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung müssen betroffene Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Themengebieten verfügen, die in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgelistet sind.
Hier finden Sie weitere Informationen für Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr.
Hier finden Sie weitere Informationen für Berufskraftfahrer Personenverkehr.
Gefahrgutfahrer
Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportiert werden, müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Mit dieser Bescheinigung weisen sie nach, dass sie über die besonderen Anforderungen beim Gefahrguttransport geschult sind und die entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben.
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Gefahrgutbeauftragte
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
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Bewachungsgewerbe – Sachkundeprüfung
Welche Bewachungstätigkeiten können nur mit einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung ausgeführt werden?
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