Finanzstatut der IHK Bodensee-Oberschwaben

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bodensee-Oberschwaben hat in der Sitzung am 09. Juli 2014 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749) das nachfolgende Finanzstatut beschlossen.
Teil I Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK.
(2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK erlassen. Soweit von der IHK keine eigenen Richtlinien erlassen werden, gelten die Muster-Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts des DIHK-Arbeitskreises Kaufmännisches Rechnungswesen und Controlling.

§ 1a Finanzwirtschaftliche Konkretisierungen

Bei der Wirtschaftsplanung und der Erstellung des Jahresabschlusses sind die beschlossenen Finanzwirtschaftlichen Konkretisierungen zu beachten.

Teil II Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan

§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr

(1) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpfl ichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Der Hauptgeschäftsführer und/oder der Präsident legen den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung wird gemäß § 12 der Satzung der IHK veröffentlicht.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in eine Plan-GuV und einen Finanzplan.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.

§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung

Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpfl ichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden.

§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei Aufstellung und  Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle Auftragsvergaben sind die von der Vollversammlung beschlossenen Beschaffungsregelungen zu beachten, sofern sich nichts Abweichendes aus höherrangigem Recht ergibt.

Teil III Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans

(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirtschaftsplan auf. Die Plan-GuV soll ausgeglichen werden.
(2) In der Plan-GuV und im Finanzplan sind alle Erträge und  Aufwendungen, der zur Verwendung vorgesehene Gewinn-/Verlustvortrag und die Rücklagenveränderungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen.
(3) Die Plan-GuV ist nach dem in Anlage I  beigefügten Muster zu gliedern. Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangenen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung) sind diese zu der Maßnahme darzulegen.
(4) Die wesentlichen Posten der Plan-GuV und des Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. Größere Investionen sind als Einzelvorhaben auszuweisen.

§ 8 Größere Baumaßnahmen

(1) Größere  Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet.
(2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Eine erneute Beschlussfassung ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10 v. H. erhöht.

§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen

Für unselbstständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.

§ 10 Nachtragswirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die GuV- oder die Finanzrechnung gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des GuV- oder Finanzplans um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen.
(2) Die Regelungen des § 2 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen  Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschaftsplans kann ein positives Ergebnis geplant werden.

Teil IV Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit

(1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundende Mehraufwendungen zu verwenden.
(3) Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.
(4) Investitionsauszahlungen können für gegenseitig  deckungsfähig erklärt werden.

§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit

(1) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch  Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung.
(3) Außerplanmäßige  Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der  Vollversammlung.
(4) Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben, bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist.
(5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres.

Teil V Buchführung, Rechnungslegung und Controlling

§ 13 Buchführung, Inventar

(1) Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu beachten.
(2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI beigefügten IHK Kontenrahmen zu gliedern.

§ 14 Eröffnungsbilanz

Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellte Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind.

§ 15 Jahresabschluss, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans  und Lagebericht

(1) Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB auf.
(2) Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der GuV und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die GuV-Rechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu  gliedern.
(3) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach §§ 2 bzw. 10 sowie 9  aufzunehmen.
(4) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so  darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung der IHK ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

§ 15a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss

(1)  Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von  Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim  unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Abs. 4) verminderte  unbewegliche Sachanlagevermögen.
(2) Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen einschließlich einer Ausgleichsrücklage ist zulässig. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu  konkretisieren. Ebenso ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme zu konkretisieren, wobei insbesondere bei der Ausgleichsrücklage das Jährlichkeitsprinzip und weitere haushaltsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind.
(3) Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der Plan-GuV heranzuziehen.
(4) Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des  Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als „Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Aufl ösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen.
(5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Vorschlag zur Verwendung des Bilanzergebnisses berücksichtigt werden.

§ 16 Controlling, IKS

(1) Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine  betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und  Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und  verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kostenund Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines  empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem ein.

Teil VI Abschlussprüfung und Entlastung

§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung

(1) Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der  Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen  Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß des § 53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 wird von der vom Deutschen  Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der  Rechtsaufsichtbehörde und der IHK vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
(3) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des  Bilanzergebnisses.
(4) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung.
(5) Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht vorgesehenem Medium oder im Internet zu veröffentlichen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form.

Teil VII Ergänzende Vorschriften

§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung

(1) Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie die  Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(3) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten  zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob  Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
(4) Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Anhang.

§ 19 Nutzungen und Sachbezüge

(1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen  Beschäftigten der IHK nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvereinbarung, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.

§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen

(1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen  Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
(2) Zur Eingehung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK nach § 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen.

§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche

Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

§ 22 Veränderung von Ansprüchen

(1) Die IHK darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird der wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 23 Geldanlagen

Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.

§ 24 In-Kraft -Treten/Geltungsdauer/ Übergangsregelungen

Dieses Finanzstatut tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Zu dem Zeitpunkt wird die Ausgleichsrücklage gemäß § 15 Absatz 3 FS alter Fassung in die Ausgleichsrücklage gemäß § 15 a Absatz 2 FS umgewidmet. 

Genehmigungsvermerk:
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 11. Juli 2014, AZ: 82-4221.2-01/53 gemäß § 11 Abs. 2 des IHK-Gesetzes vom Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77) die Neufassung dieses Finanzstatutes genehmigt.

Ausgefertigt:
Weingarten, 16. Juli 2014 gez.: Präsident Heinrich Grieshaber Hauptgeschäftsführer Prof. Dr.-Ing. Peter Jany.

Anlagen

Plan-GuV Anlage I FS

Plan
Plan
Lfd.Jahr
Ist
Vorjahr
Euro
Euro
Euro
1. Erträge aus IHK-Beiträgen
2. Erträge aus Gebühren
3. Erträge aus Entgelten
4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Leistungen
5. Andere aktivierte Eigenleistungen
6. Sonstige betriebliche Erträge
- davon: Erträge aus Erstattungen
- davon: Erträge aus öffentlichen Zuwendungen
- davon: Erträge aus Abführung an gesonderte Wirtschaftspläne
Betriebserträge
7. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
8. Personalaufwand
a) Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
9. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b) Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der IHK üblichen Abschreibungen überschreiten
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
- davon: Zuführungen an gesonderte Wirtschaftspläne
Betriebsaufwand
Betriebsergebnis
11. Erträge aus Beteiligungen
12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon: Erträge aus Abzinsung
14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- davon: Aufwendungen aus Aufzinsung
Finanzergebnis
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
16. Außerordentliche Erträge
17. Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. Sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
21. Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
22. Entnahmen aus Rücklagen
a) aus der Ausgleichsrücklage
b) aus anderen Rücklagen
23. Einstellungen in Rücklagen
a) in die Ausgleichsrücklage
b) in andere Rücklagen
24. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

FINANZPLAN Anlage II FS

Hinweis: Die Nummerierung der Positionen entspricht der in der Finanzrechnung
Plan
Plan
Lfd. Jahr
Ist
Vorjahr
Euro
Euro
Euro
1. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor außerordentlichem Posten
2.a) +/- Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens
2.b) - Erträge aus Auflösung Sonderposten
3. +/- Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen, Bildung Passive RAP (+) / Auflösung Aktive RAP (+), Auflösung Passive RAP (-) / Bildung Aktive RAP (-)

Positionen 4. – 8. entfallen im Plan
9. = Plan-Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
10. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
13. - Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens
14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
16. = Plan-Cashflow aus der Investitionstätigkeit
17a. + Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
17b. + Einzahlung aus Investitionszuschüssen
18. - Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten
19. = Plan-Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
20. Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe der Zeilen 9, 16 und 19)

GuV-RECHNUNG Anlage IVFS

Lfd. Jahr
Vorjahr
Euro
Euro
1. Erträge aus IHK-Beiträgen
2. Erträge aus Gebühren
3. Erträge aus Entgelten
4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Leistungen
5. Andere aktivierte Eigenleistungen
6. Sonstige betriebliche Erträge
- davon: Erträge aus Erstattungen
- davon: Erträge aus öffentlichen Zuwendungen
- davon: Erträge aus Abführung von gesonderten Wirtschaftsplänen
Betriebserträge
7. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe u. bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
8. Personalaufwand
a) Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
9. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
und Sachanlagen
b) Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens soweit
diese die in der IHK üblichen Abschreibungen überschreiten
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
- davon: Aufwendungen aus Zuführung an gesonderte Wirtschaftspläne
Betriebsaufwand
Betriebsergebnis
11. Erträge aus Beteiligungen
12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- davon: Erträge aus Abzinsung
14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- davon: Aufwendungen aus Aufzinsung
Finanzergebnis
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
16. Außerordentliche Erträge
17. Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. Sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
21. Gewinn/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- keine Position in der Eröffnungsbilanz -
22. Entnahmen aus Rücklagen
a) aus der Ausgleichsrücklage
b) aus anderen Rücklagen
23. Einstellungen in Rücklagen
a) in die Ausgleichsrücklage
b) in andere Rücklagen
24. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

FINANZRECHNUNG Anlage V FS

Lfd. Jahr
Vorjahr
Euro
Euro
1. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor außerordentlichem Posten
2a. +/- Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens
2b. - Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
3. +/- Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen
4. +/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+)/Erträge (-) [bspw. Abschreibung
auf ein aktiviertes Disagio]
5. +/- Verlust (+)/Gewinn (-) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
6. +/- Abnahme (+)/Zunahme (-) der Vorräte, der Forderungen aus IHK-Beiträgen,
Gebühren, Entgelte und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer
Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7. +/- Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus IHK-Beiträgen, Gebühren,
Entgelte und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8. +/- Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten
9. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
10. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
13. - Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens
14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
16. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit
17 a.) + Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
17 b.) + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen
18. - Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten
19. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
20. Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe der Zeilen 9, 16 und 19)
21. + Finanzmittelbestand am Anfang der Periode
22. = Finanzmittelbestand am Ende der Periode

Kontenrahmen Anlage VI FS

Konten
klasse
Konten
gruppe
Konten-Bezeichnung
0
Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
02
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ähnliche
Rechte und Werte
024
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
03
frei
04
Geleistete Anzahlungen auf Bestellungen von immateriellen
Vermögensgegenständen
05
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
Bauten auf fremden Grundstücken
06
frei
07
Technische Anlagen und Maschinen
08
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
09
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1
Finanzanlagen
10
frei
11
Anteile an verbundenen Unternehmen
Anteile an verbundenen Unternehmen
12
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
13
Beteiligungen
14
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
15
Wertpapiere des Anlagevermögens
16
Sonstige Ausleihungen und Rückdeckungsansprüche
17
frei
18
frei
19
frei
2
Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung
Vorräte
20
Hilfs-, und Betriebsstoffe
21
Unfertige Leistungen
22
Handelswaren
23
Geleistete Anzahlungen auf bezogene Lieferungen u. Leistungen
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
24
Forderungen aus IHK-Beiträgen, Gebühren und Entgelten
25
Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
26
Sonstige Vermögensgegenstände
27
Wertpapiere des Umlaufvermögens
28
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
29
Aktive Rechnungsabgrenzung
298
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
3
Eigenkapital, Sonderposten und Rückstellungen
30
Nettoposition
31
frei
32
Rücklagen
33
Gewinn-/ Verlustvortrag
34
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
35
Sonderposten
36
frei
37
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
38
Steuerrückstellungen
39
Sonstige Rückstellungen
4
Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung
40
frei
41
frei
42
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
43
Erhaltene Anzahlungen
44
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
45
frei
46
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
47
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
48
Sonstige Verbindlichkeiten
49
Passive Rechnungsabgrenzung
Berufsbildung RAP
Sonstige Passive RAP
5
Erträge
50
Erträge aus IHK-Beiträgen
51
Erträge aus Gebühren
52
Erträge aus Entgelten
53
Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen
54
Sonstige betriebliche Erträge
55
Erträge aus Beteiligungen
56
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
57
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
58
Außerordentliche Erträge
59
Erträge aus Zuschüssen aus Wirtschaftsplan an gesonderte
6
Betriebliche Aufwendungen
60 – 61
Materialaufwand **)
60
Aufwendungen für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
61
Bezogene Leistungen (für die betriebliche Leistungserstellung)
62 – 64
Personalaufwand
62
Gehälter
63
frei
64
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und
Unterstützung
65
Abschreibungen
66 – 70
Sonstiger betrieblicher Aufwand
66
Sonstige Personalkosten
67
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Dritter
68
Aufwendungen für Kommunikation und den sonstigen laufenden Betrieb
69
Aufwendungen für Mitgliedschaften und Sonstiges,
sowie Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen
7
Weitere Aufwendungen
70
Betriebliche Steuern
71
frei
72
frei
73
frei
74
Abschreibungen auf Finanzanlagen u. Wertpapiere des Umlaufvermögens
u. Verluste aus entsprechenden Abgängen
75
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
76
Außerordentlicher Aufwand
77
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
78
frei
79
Zuschüsse an gesonderte Wirtschaftspläne *)
8
Ergebnisrechnungen
80
Eröffnung und Abschluss
81
Verrechnungskonten Eröffnungsbilanz (VerrEB)
9
frei für Kostenrechnung
 *) sind zu konsolidieren
**) Aufwand, der unmittelbar mit der betrieblichen Leistungserstellung zu tun hat. Zur betrieblichen Leistungserstellung gehören zum Beispiel die Aufgaben der Berufsbildung, Carnets, Veranstaltungen et cetera.