RechtsNews Mai 2024

Neue HGB-Schwellenwerte für Unternehmensgrößen seit 17. April in Kraft

Als Teil des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienst Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB) im Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 16. April 2024, Nummer 120, verkündet worden. Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, das heißt, sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Änderungen sind am 17. April 2024 in Kraft getreten.

BaFin: Veranstaltung „Forum Bilanzkontrolle und Corporate Reporting

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert am 7. November 2024 im Rahmen ihres „Forum Bilanzkontrolle und Corporate Reporting“ zu aktuellen Themen der Finanzberichterstattung und wird dabei auch einen Ausblick auf die zukünftigen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit geben. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Unternehmen, die der Bilanzkontrolle der BaFin unterliegen. Weitere Informationen zum Programm und zur Anmeldung sollen voraussichtlich von Anfang August 2024 an auf der BaFin-Website unter der Rubrik „Veranstaltungen“ abrufbar sein.

Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre

Im Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde nach §§ 67 Absatz 4 Satz 1, 67f Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) geregelt, dass ein Emittent die Kosten für bestimmte Aufwendungen von Intermediären, beispielsweise Depotbanken, für die Übermittlung bestimmter Informationen und Mitteilungen durch sie an weitere Intermediäre oder an die Aktionäre sowie von den Aktionären durch sie an die Emittenten trägt. Bisher findet die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute gemäß § 26j Absatz 5 EGAktG, längstens bis zum 3. September 2025, Anwendung. Nun wird eine Neuregelung vorbereitet, die bereits zum 1. Januar 2025 Anwendung finden soll. Der vorliegende Verordnungsentwurf soll die Einzelheiten des künftigen Aufwendungsersatzes regeln.
Mit dem Entwurf sollen klare und rechtssichere Regelungen für die Beteiligten zur Verfügung gestellt werden; es werden Pauschbeträge unter anderem für die Mitteilungen zur Einberufung der Hauptversammlung, für die Aktionärsidentifikation, für die Ermittlung der Angaben bei Namensaktien et cetera vorgeschlagen.

DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024 veröffentlicht

Ende 2023 hat die DIHK die 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) in Deutschland sowie die deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) in allen EU-Mitgliedstaaten zu ihren Erfahrungen mit Hindernissen im EU-Binnenmarkt befragt. In der kürzlich veröffentlichten DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen: Dienstleistungen, Waren und Investitionen 2024 werden die umfangreichen und detaillierten Antworten der IHKs und AHKs sowie die Erfahrungsberichte ihrer Mitgliedsunternehmen nach Themen und Regionen ausgewertet und zusammengeführt.
Ziel der Umfrage war es, konkrete Beispiele, Erfahrungen und Wahrnehmungen zu erhalten. Gefragt wurde insbesondere nach Beschränkungen für bestimmte Branchen, Diskriminierungen von Unternehmen gegenüber inländischen Investoren, komplexen regulatorischen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren, Informationsmangel und Schwierigkeiten mit der öffentlichen Verwaltung sowie Defiziten im Rechtsschutz. Es wurden auch konkrete Vorschläge zur Beseitigung der jeweiligen Hindernisse und zur Verbesserung des Binnenmarktes erbeten.
Die Vielzahl der übermittelten Beispiele war überraschend, wenngleich die Tendenz seit der letzten entsprechenden Umfrage 2019 leider ungebrochen ist. Die Einzelthemen beleuchten im Detail nicht nur punktuelle Hindernisse, sondern weisen auf strukturelle Gefährdungen hin. Sie bezeugen die Notwendigkeit, auch im Rahmen der erforderlichen Harmonisierung den Binnenmarkt immer als freien Markt zu erhalten und nicht hinter sich immer wandelnden politischen Zielen eine immer intensivere und bürokratischere Regulierung zu betreiben, die weder Innovation noch Wettbewerb ermutigt. Der Binnenmarkt bedarf nicht nur punktueller Reform, sondern grundlegender eindeutiger Fokussierung auf die Grundfreiheiten, damit er auch in Zukunft dem „freien“ und nicht einem politisch gesteuerten Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital dient.
Die in der DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen: Dienstleistungen, Waren und Investitionen 2024 gesammelten Erkenntnisse werden nunmehr auch den Behörden und der Politik zur Verfügung gestellt, um Abhilfe zu erreichen.

Letta-Bericht zur Zukunft des EU-Binnenmarktes vorgestellt

Im Binnenmarkt, dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, ruht ein enormes Potential für Unternehmen, Arbeitskräfte und Verbraucher. Doch auch nach mehr als 30 Jahren bestehen erhebliche Defizite. Dies wird erneut deutlich in dem kürzlich vorgestellten Bericht des ehemaligen Ministerpräsidenten Italiens, Enrico Letta, „Much More than a Market: Speed, Security, Solidarity“. Durch übermäßige und unverhältnismäßige Regulierung werden den Unternehmen hohe Kosten und rechtliche Unsicherheiten aufgebürdet. Beispielhaft kann der gesamte Bereich der Arbeitnehmerentsendung im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen genannt werden, wie auch in der DIHK-Binnenmarktumfrage 2024 (siehe oben) näher dargelegt wird.
Damit der Binnenmarkt als Motor für wirtschaftliches Wachstum und Wohlstand fungieren kann, ist es wichtig, dass der Markt auch als freier Markt erhalten bleibt. Stattdessen werden ihm vermehrt politische und geopolitische Zielsetzungen auferlegt – auch im Letta-Bericht, der den Markt ausdrücklich als politischen ansieht, dazu auch hier.
Der Bericht fokussiert große Visionen, wie etwa die Einführung einer neuen fünften Grundfreiheit (5th freedom to enhance research, innovation and education) oder ein einheitliches Europäisches Gesellschaftsrecht. Zu kurz kommen dabei Lösungsansätze, die die dringlichsten Probleme des wirtschaftlichen Alltags der grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mindern könnten, wie etwa ein effektiver Rechtsschutz, auch von Investitionen, die einheitliche Durchsetzung des Rechts in der EU und damit der lückenlose Schutz der Rechtsstaatlichkeit als einem entscheidenden wirtschaftlichen Standortfaktor.

Künftige Richtlinie zur weiteren Digitalisierung im Gesellschaftsrecht vom EU-Parlament verabschiedet

Das EU-Parlament hat den im Trilog gefundenen Kompromiss zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 nun in einer legislativen Entschließung vom 24. April 2024 bestätigt. Die Richtlinienänderung nimmt grundsätzlich Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) in den Anwendungsbereich der Gesellschaftsrichtlinie mit auf, ändert bestehende Regelungen für Kapitalgesellschaften und führt eine vorbeugende Kontrolle der Registereintragungen in Form einer administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle oder einer Kombination davon, ein. Die diskutierte jährliche Aktualitätsmeldung gegenüber dem Register durch die eingetragenen Unternehmen ist nicht mehr enthalten. Änderungen zu registrierten Informationen sind dem Register allerdings spätestens nach 15 Arbeitstagen einzureichen. Das Register hat die eingereichten Unterlagen dann innerhalb von zehn Arbeitstagen zu veröffentlichen; eine Verlängerung um weitere fünf Arbeitstage bei der Veröffentlichung durch das Register ist möglich. Die Angaben zu Konzernstrukturen sollen aus den offengelegten Konzernabschlüssen entnommen werden. Das Once-Only-Principle soll, wie auch die EU-Gesellschaftsbescheinigung und eine digitale EU-Vollmacht zu Erleichterungen für die Unternehmen führen.
Es wird darüber hinaus eine europaweite Verknüpfung der Handelsregister (BRIS), Transparenzregister (BORIS) und Insolvenzregister (IRI) geschaffen. Die Umsetzung der Richtlinienänderungen ist nun 42 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie, statt wie bisher geplant nach 30 Monaten, vorgesehen. Die Informationen zu den Konzernverbindungen sind beispielsweise erst ein Jahr später umzusetzen. Die Änderungen an der Gesellschaftsrichtlinie müssen formal noch vom Rat verabschiedet werden bevor sie dann ausgefertigt und im Amtsblatt verkündet werden können.

Digitale-Dienste-Gesetz ist in Kraft getreten

Am 14. Mai ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Der Entwurf des DDG hatte bereits am 20. Dezember 2023 das Kabinett passiert und war im März 2024 in einer vom Ausschuss für Digitales geänderten Fassung vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hatte es schließlich am 26. April 2024 gebilligt.
Mit dem DDG wird das nationale Recht angepasst, damit der Digital Services Act (DSA) im nationalen Recht durchgeführt werden kann. Der DSA ist bereits am 16. November 2022 in Form der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2022/2065 in Kraft getreten und seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich zu befolgen.
Nach Angaben der EU-Kommission wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern sowie einen Beitrag zu einem vertrauenswürdigen, vorhersehbaren sowie sicheren Online-Umfeld zu leisten. Insbesondere werden mit ihm die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren zulassen, geregelt. Der DSA sieht verschiedene Sorgfaltspflichten für verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten vor, welche von der Art der Dienste, ihrer Größe und ihren Auswirkungen beeinflusst werden. Bestimmte Verpflichtungen gelten nur für sehr große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die als solche von der EU-Kommission benannt wurden, wohingegen die Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, unter Umständen von einigen Verpflichtungen ausgenommen werden.
Das DDG beinhaltet einerseits materielle Vorschriften, welche die verschiedenen Pflichten der Diensteanbieter näher regeln. Andererseits benennt es in Umsetzung des DMA all jene für digitale Dienste zuständigen Behörden und Koordinatoren, die Anbieter von Vermittlungsdiensten beaufsichtigen, den DSA gegenüber den Unternehmen durchsetzen und dabei der deutschen Aufsicht unterliegen. In Deutschland wird innerhalb der Bundesnetzagentur eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingerichtet.
Die neuen gesetzlichen Regelungen des DDG und des DSA setzen das Telemediengesetz sowie den größten Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes außer Kraft.

Vorschlag für eine neue Zahlungsverzugsverordnung: EP stimmt über IMCO-Bericht ab und legt Standpunkt in erster Lesung fest

Nachdem die EU-Kommission im September 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt hatte, hat sich im März der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) mit dem Vorschlag beschäftigt und einen Bericht verfasst. Über diesen hat nunmehr in der vergangenen Woche das Europäische Parlament abgestimmt und damit in erster Lesung seinen Standpunkt festgelegt.
Danach soll künftig die Zahlungsfrist im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) sowie zwischen Behörden und Unternehmen (G2B) grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage betragen. Durch ausdrückliche vertragliche Einigung soll allerdings im B2B-Bereich davon abgewichen werden können und eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen möglich sein. Für „Waren mit langsamem Warenumschlag“/ „slow-moving goods” (nach der Definition des Parlaments soll das Waren betreffen, die von der tatsächlichen Lieferung durch den Hersteller oder Großhändler bis zum endgültigen Verkauf durch den Einzelhändler durchschnittlich mehr als 60 Tage beim Händler verbleiben) sowie Saisonware sollen die Fristen künftig bis zu 120 Tage betragen dürfen. In diesem Zusammenhang soll die EU-Kommission in technischen Leitlinien festlegen, welche Güter unter die Definition von „Waren mit langsamem Warenumschlag” und Saisonware fallen. Für den G2B-Bereich soll es die Möglichkeit der vertraglichen Verlängerung der Zahlungsfrist auf 60 Tage nicht geben. Behörden als Auftraggeber müssen also Rechnungen ihrer Auftragnehmer künftig binnen 30 Tagen begleichen.
Diese gestaffelte Fristenlösung stellt eine deutliche Aufweichung der Kommissionspläne dar: Diese hatte keinerlei Ausnahmen von der 30-Tage-Frist vorgesehen.
Folgende Kernelemente sieht die Positionierung des Parlaments über die Fristenregelung hinaus vor: Die Möglichkeit, nach nationalem Recht Abnahme- und Überprüfungsverfahren durchzuführen, soll auf nur unbedingt notwendige Fälle beschränkt werden und dann ebenfalls nur mit einer maximal 30-tägigen Frist möglich sein. Gläubiger verspäteter Zahlungen sollen künftig nicht mehr auf ihr Recht, Verzugszinsen verlangen zu können, verzichten dürfen, sofern der Schuldner eine öffentliche Stelle oder ein Großunternehmen ist. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sogenannte nationale Durchsetzungsbehörden errichten oder benennen. Diese Behörden sollen weitreichende Untersuchungs- und Eingriffsmöglichkeiten in den zivilrechtlichen Zahlungsverkehr erhalten.
Als nächstes muss sich auch der Rat mit dem Dossier befassen. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten übt hier bislang deutliche Kritik an dem Vorhaben. Im Zentrum der Kritik stehen dabei insbesondere die Wahl der Verordnung als Rechtsinstrument, die erheblichen Eingriffe in die Vertragsfreiheit sowie die Ernennung beziehungsweise Errichtung nationaler Durchsetzungsbehörden. Es bleibt abzuwarten, wann und wie die Mitgliedstaaten hier zu einer Einigung kommen werden. Fest steht, dass das Vorhaben die Brüsseler Politik auch nach den Wahlen zum Europäischen Parlament noch beschäftigen wird.
Informationen zur Position der DIHK inklusive der im Oktober 2023 eingereichten Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag sind hier zu finden: EU-Pläne zum Zahlungsverzug "im Kern ungeeignet" 

Internationale Rechnungslegung: Übernahme von Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

Die Verordnung (EU) 2024/1317 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nummer 1606/2002 wurde im Amtsblatt L vom 16. Mai 2024 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben in das europäische Recht übernommen. Die Änderungen sollen den Abschlussadressaten Informationen geben, die es ihnen ermöglichen, die Auswirkungen der Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf Verbindlichkeiten, Zahlungsströme sowie Liquiditätsrisiko zu beurteilen. Die Unternehmen wenden die Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an, vergleiche Artikel 2 der Verordnung.

Binnenmarktprogramm: Zwischenevaluierung – Öffentliche Konsultation

Mit Verordnung (EU) 2021/690 vom 28. April 2021 wurde das sogenannte Binnenmarktprogramm aufgestellt. Bei diesem handelt es sich um das EU-Finanzierungsprogramm des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum Anfang 2021 bis Ende 2027, mit welchem EU-Maßnahmen finanziert werden, die dabei unterstützen sollen, dass das volle Potenzial des Binnenmarktes ausgeschöpft wird.
Die Mittelausstattung des Programms beträgt 4,24 Milliarden Euro.
Zu den allgemeinen Zielen des Binnenmarktprogramms gehört unter anderem, „das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, zu schützen und ihre Position zu stärken. Dies vor allem im Wege der Durchsetzung des Unionsrechts, der Erleichterung des Marktzugangs, der Normensetzung und der Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung und unter Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sowie durch Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union“, Verordnung (EU) 2021/690, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.
Das Programm beruht auf sechs Säulen, den spezifischen Zielen des Programms. Dazu gehören:
 
1) Erhöhung der Effizienz des Binnenmarktes durch verschiedene Maßnahmen, beispielsweise „indem die Vermeidung und Beseitigung diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Hindernisse erleichtert und die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen unterstützt werden, einschließlich durch die Verbesserung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, des Gesellschaftsrechts, des vertraglichen und außervertraglichen Rechts, der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, des freien Kapitalverkehrs und der Vorschriften über Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, unter anderem durch die Entwicklung nutzerorientierter Steuerungsinstrumente“ und durch „eine wirksame Marktüberwachung“;
2) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU;
3) Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes durch Normungsverfahren;
4) Förderung von Verbraucherinteressen und der Gewährleistung eines hohen Niveaus bei Produktsicherheit und Verbraucherschutz;
5) Beitrag zu einem hohen Niveau bei der Lebensmittelsicherheit;
6) Entwicklung, die Erstellung und die Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken, Verordnung (EU) 2021/690, Artikel 3 Absatz 2.
 
Im Rahmen der von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/690 geforderten Zwischenevaluierung soll nun die Leistung des Binnenmarktprogramms für den Zeitraum von 2021 bis 2023 überprüft werden. Dafür wurde eine inzwischen beendete Konsultation, die sich an Unternehmen richtete, durchgeführt. Die Ergebnisse sollen in die Evaluierung einfließen.

Neue DPMA-Broschüre veröffentlicht

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat auf seiner Webseite eine neue Broschüre veröffentlicht. Sie trägt den Titel: "Rechte an geistigem Eigentum durchsetzen. Fälschungen, Raubkopien, verratene Geschäftsgeheimnisse: So gehen Sie dagegen vor." Mit der Broschüre möchte das DPMA Interessierten und Betroffenen einen kompakten Überblick bieten, wie sie sich gegen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte wehren können. Ziel ist unter anderem, insbesondere KMU überhaupt für das etwaige Bestehen ihrer Rechte zu sensibilisieren und ihnen die verschiedenen Ansprüche für den Fall einer Rechtsverletzung sowie die Instrumente zur Durchsetzung dieser Ansprüche näher zu bringen. Dafür wartet die Broschüre mit Rechtsgrundlagen, Definitionen und Hinweisen zur praktischen Handhabung auf.

BGH zur Verantwortung des qualifiziert signierenden Anwalts

Für die Wirksamkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Schriftsatzes ist es unerheblich, ob dieser mit qualifizierter elektronischer Signatur des Verfassers selbst oder derjenigen eines anderen Sozius derselben Sozietät versehen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 28. Februar (IX ZB 30/23) entschieden. Im Außenverhältnis sei dann aber der qualifiziert Signierende auch die den Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 130a Absatz 3 Fall 1 Zivilprozessordnung. Es bedürfe dabei keines klarstellenden Zusatzes, der das Vertretungsverhältnis offenlege.
 
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)