Ich melde ein Gewerbe an, um oder ab
Anzeigepflicht
Wer selbständig tätig werden will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines Gewerbes beziehungsweise für selbständige Gewerbetreibende (§ 14 und § 55c GewO). Selbständig ist, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, das heißt unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin, betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt.
Stehendes Gewerbe
Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes darstellen oder im Rahmen von Messen, Ausstellungen und Märkten ausgeübt werden. Die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO setzt den Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus. Für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten besteht die Verpflichtung nicht. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume ist für ein stehendes Gewerbe nicht entscheidend. Auch die Durchführung bestellter Arbeiten im Inland durch einen ausländischen Gewerbetreibenden, der im Inland keine Betriebsstätte unterhält, stellt die Ausübung eines stehenden Gewerbes dar, wenn es sich nicht nur um eine einmalige Tätigkeit von kurzer Dauer handelt. Die Anzeige ist dann bei jeder Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden.
Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Betriebsstätte
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Absatz 2 HGB, § 3 Absatz 1 Nummer 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung eines Gewerbetreibenden (zum Beispiel Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.
Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abschließen und durchführen darf.
Der Begriff der unselbständigen Zweigstellen umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (zum Beispiel ein Auslieferungslager).
So genannte Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar. Werden jedoch bei so genannten Baubüros auf Großbaustellen unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt, so liegt eine unselbständige Zweigstelle vor.
Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Gemeinde erstatten, in denen Automaten aufgestellt werden.
Meldepflicht beim Gewerbeamt
Gewerbeanmeldung
- Beginn eines Gewerbes
Der Beginn eines stehenden Gewerbe ist unter Verwendung eines Vordrucks bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dar, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (zum Beispiel durch Kauf oder Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform.
- Verlegung des Betriebes
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist bei der einen als Aufgabe, bei der anderen als Neuerrichtung zu behandeln.
- Gewerbeummeldung
Die Verlegung eines bestehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung eines Vordruckes bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
- Gewerbeabmeldung
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines Vordruckes bei der Gemeinde anzuzeigen. Eine Gewerbeabmeldung ist nur vorzunehmen bei vollständiger Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Die Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (zum Beispiel Skilift).
- Reisegewerbe
Reisegewerbetreibende haben ihr Gewerbe bei der Gemeinde des Wohnsitzes anzuzeigen.
Gewerbekarte?
Eine spezielle "Gewerbekarte" wird nicht mehr ausgestellt. Das Formular der Gewerbeanzeige ist ausreichender Beleg für die ordnungsgemäß angemeldete gewerbliche Tätigkeit. Reisegewerbetreibenden ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte auszustellen.
Wer muss anzeigen?
Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muss beim Gewerbeamt Anzeige erstatten. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG). Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person (zum Beispiel einer GmbH in Gründung) sind bis zur Handelsregistereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen.
Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei einer OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbeanmeldung, beim Ausscheiden eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.
Bei einer KG muss jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten. Kommanditisten sind dazu nur verpflichtet, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Bei der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig.
Handelsregisterfirmen
Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname angegeben werden. Ein Registerauszug ist vorzulegen.
Vorgründungsgesellschaft
Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, so ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer vorzulegen, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.
Sonstige Angaben für die Gewerbeanzeige
Gegenstand des Gewerbes
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind allgemein gehaltene Angaben, wie zum Beispiel „Handel mit Waren aller Art“, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob Groß- oder Einzelhandel und mit welchen Gegenständen betrieben werden soll.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Soll ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler, Baubetreuer oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betrieben werden, so muss die entsprechende Erlaubnis vorgelegt werden.
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten haben eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.
Was ist nicht anzeigepflichtig?
Urproduktion und freiberufliche Tätigkeit
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die so genannte Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe, freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten.
Unterricht
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner Tätigkeiten, wie zum Beispiel Musikunterricht. Eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit liegt jedoch vor bei Tanz-, Reit- oder ähnlichem Unterricht.
Gesundheits- und Pflegeberufe
Während Gesundheits- und Körperpflege sowie Schönheits- oder Fußpflege gewerblich gemeldet werden müssen, gehört die Tätigkeit von Heilpraktikern, von selbständigen Hebammen, Masseuren, Physiotherapeuten, Krankenpflegern, medizinisch-technischen Assistenten und Logopäden nicht zu den Gewerben.
Gebühren für Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen
Für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen ist beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird von den einzelnen Gemeinden unterschiedlich festgesetzt. Es besteht ein Gebührenrahmen, der sich circa zwischen 3 Euro und 30 Euro (je nach Größe der Gemeinde) bewegt.