Erlaubnispflichtige Gewerbe - Übersicht

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, das heißt für die Ausübung der meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. In manchen Branchen ist aber dennoch eine spezielle Erlaubnis notwendig. Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat versucht, alle genehmigungspflichtigen Gewerbe zu erfassen.
Eine Übersicht über die am häufigsten nachgefragten erlaubnispflichtigen Gewerbe:
  • Apotheke
    Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen darf nur der approbierte Apotheker mit einer besonderen Erlaubnis eine Apotheke eröffnen. Die Erlaubnis wird für konkrete Geschäftsräume erteilt.
  • Arbeitnehmerüberlassung
    Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf es einer Erlaubnis der Regionaldirektion für Arbeit, wenn ein Arbeitgeber gewerbsmäßig Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen will.
  • Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte
    Das Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften ist gemäß § 1 Gesetz über das Kreditwesen erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Bauträger/Baubetreuer
    Gemäß § 34c Gewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis, wer a) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu fremde Vermögenswerte verwendet (Bauträger) oder b) als Baubetreuer in fremdem Namen, für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt. Darüber hinaus ist die Makler und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem betreffenden Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen, zum Abschluss von Versicherungen, Buchführungs-, Informations-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten auferlegt.
  • Bewachungsgewerbe
    Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt.
  • Einzelhandel
    Die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen bestehen zum Beispiel im Bereich des Handels mit Hackfleisch, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen und Munition.
  • Finanzanlagenvermittler
    Finanzanlagenvermittler benötigen für die Beratung beziehungsweise für die Vermittlung von Finanzanlagen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
  • Finanzdienstleistungen
    Wer gewerbsmäßig oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang Finanzdienstleistungen sowie Finanzkommissionsgeschäfte oder Emissionsgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz erbringen will, muss die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben. Sie muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Das Betreiben der vorgenannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist strafbar.
  • Gaststättengewerbe/Hotelgewerbe
    Der Betrieb von Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben bedarf in einigen Bundesländern nach dem Bundes-Gaststättengesetz einer Erlaubnis, die personen-, betriebsart- und raumbezogen ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Unter den Begriff Gaststätte fallen zum Beispiel auch Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen. Neben dieser Erlaubnis ist der Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich, dass der Antragsteller über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurde (Gaststättenunterrichtung).
  • Großhandel
    Die Großhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen gelten zum Beispiel für den Handel mit Chemikalien und Sprengstoffen.
  • Güterbeförderung
    Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) benötigt. Die Gemeinschaftslizenz kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-Staaten und EWR-Staaten (so genannte Kabotageverkehre). Verkehre mit nicht zur EU/EWR gehörenden Drittstaaten können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit der bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaatenstreckenanteile) durchgeführt werden. Einzige Ausnahme ist die Schweiz. Hier wird keine bilaterale Genehmigung benötigt, da durch ein spezielles Abkommen mit der Schweiz die Gemeinschaftslizenz gilt. Jedoch ist zu beachten, dass innerstaatliche Transporte in der Schweiz durch ausländische Transportunternehmen nicht durchgeführt werden dürfen (Kabotageverbot). Die entsprechenden Erlaubnisse im Güterkraftverkehrsgewerbe werden nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine fachliche Eignung durch entsprechende leitende Tätigkeit, bestimmte Abschlussprüfungen oder durch eine Fachkundeprüfung nachweist. Daneben werden seine persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes überprüft.
  • Handwerk
    Nach § 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrolleneintragung bei der Handwerkskammer Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung notwendig.
    Keine persönlichen Zulassungsvoraussetzungen sind erforderlich beim selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks beziehungsweise eines handwerksähnlichen Gewerbes. Eine Information zu zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke finden Sie auf der Homepage der IHK.
    Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist auch nicht erforderlich, wenn es sich zwar um ein grundsätzlich dem Handwerk zuzurechnendes Gewerbe handelt, der Betrieb jedoch nicht in handwerklicher Art und Weise sondern industriell geführt wird. Merkmale für die Abgrenzung sind hier unter anderem ein hoher Automatisierungsgrad, Vorratsproduktion, serienmäßiges Fertigungsverfahren, überregionaler Absatz und arbeitsteilige Produktion.
  • Honorar-Finanzanlageberater
    Honorar-Finanzanlageberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO). Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind analog denen des § 34f GewO für Finanzanlagevermittler.
  • Immobiliardarlehensvermittler
    Immobiliardarlehensvermittler benötigen für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
  • Inkasso-Unternehmen
    Die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Die Registrierung ist bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Land-/Amtsgerichts zu beantragen. Wesentliche Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung.
  • Krankenanstalten
    Im Gegensatz zu den nicht genehmigungspflichtigen öffentlichen Anstalten bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Privatkrankenanstalt einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung.
  • Maklergewerbe
    Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, Darlehen und Kapitalanlagen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34c Gewerbeordnung einer Erlaubnis. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen und zum Abschluss von Versicherungen auferlegt.
  • Personenbeförderung
    Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr, auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist, sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).
  • Reisegewerbe
    Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (zum Beispiel Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist gemäß § 55 Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich.
    Neben der Reisegewerbekarte bedarf es einer besonderen Anzeige gemäß § 55a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen. Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Verkauf außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, zum Beispiel in Räumen einer Gaststätte, in einem Kraftwagen oder auch bei sogenannten Kaffeefahrten durchgeführt wird.
  • Sachverständigentätigkeit
    Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei.
  • Schaustellung von Personen
    Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist gemäß § 33a Gewerbeordnung von einer Erlaubnis abhängig.
  • Spielgeräte und Spielhallen
    Gemäß § 33c Gewerbeordnung bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis.
  • Versteigerergewerbe
    Gemäß § 34b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34b Gewerbeordnung die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.
  • Versicherungsberater
    Wer Dritte über Versicherungen beraten will (Versicherungsberater), ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf gem. § 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
  • Versicherungsvermittler
    Ein Versicherungsmakler oder –vertreter, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (Versicherungsvermittler), bedarf gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
  • Wohnimmobilienverwalter
    Für die gewerbliche Verwaltung von Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen und Mietwohnungen) besteht seit dem 01.08.2018 eine Erlaubnispflicht gemäß § 34c Gewerbeordnung.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung nicht abschließend ist. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie für Ihre geplante Tätigkeit eine Erlaubnis benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.