Embargos und Sanktionslisten

Gegen eine Reihe von Ländern hat die Europäische Union aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen verhängt. Ein typisches Beispiel für eine solche Beschränkung ist das Verbot, Rüstungsgüter in bestimmte Staaten auszuführen (Waffenembargo). Embargomaßnahmen können aber auch einzelne politische Gruppierungen oder Personen betreffen. Mitunter erstrecken sich die Sanktionen auch auf bestimmte Wirtschaftsbereiche eines Landes. Ein ansonsten unkritisches Vorhaben kann also durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig werden oder gar komplett untersagt sein. Das hängt von den konkreten Vorschriften im Einzelfall ab und ist individuell zu prüfen.
Um festzustellen, ob der geplante Export beziehungsweise die wirtschaftliche Transaktion von einem Embargo betroffen ist, sollten Sie folgende Prüfschritte vornehmen:

Besteht ein personenbezogenes Embargo?

Prüfen Sie zunächst, ob der Geschäftspartner von einem Personenembargo betroffen ist. Für die empfängerbezogene Prüfung können Sie folgende Hilfsmittel nutzen:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt auf seiner Webseite gute Hinweise zur Überprüfung der Embargovorschriften.
Mit dieser empfängerbezogenen Prüfung können Sie feststellen, ob länderunabhängige Embargos und Finanzsanktionen gegen terroristische Organisationen und (ehemalige) Entscheidungsträger bestehen. Bitte beachten Sie: Der Geschäftsverkehr mit gelisteten Personen ist verboten.

Besteht ein länderbezogenes Embargo?

Prüfen Sie, ob ein länderbezogenes Embargo besteht. Die Embargos gegen die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, sondern können auch bestimmte Wirtschaftsbereiche betreffen. Sie müssen daher die einzelnen Bestimmungen sorgfältig überprüfen. Vielfach liegen eigene Güterlisten mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern vor. Das BAFA informiert in seinem Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit Embargoländern detailliert über das Thema.
Genauere Informationen zum Russland-Embargo und zum Iran-Embargo finden Sie weiter unten im Text.

Besteht ein Waffenembargo?

Schließlich ist zu prüfen, ob ein Waffenembargo besteht. In diesem Fall gilt:
  • Die Ausfuhr von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial in diese Länder ist verboten
  • Falls in diese Länder Waren geliefert werden, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein können, wird die Ausfuhr nach Art. 4 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig. Beispiel: Wenn bei Lieferung einer Sitzheizung der Einbau in einen Panzer vorgesehen ist, ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig. Diese so genannte Catch-all-Regelung gilt für alle Waffenembargo-Länder mit Ausnahme der VR China.
Das BAFA gibt ausführliche Informationen zu den einzelnen Embargos und deren Inhalte.

Iran-Embargo

Seit dem 16. Januar 2016 ist der multilaterale Atom-Vertrag (JCPOA) mit Iran in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurden zahlreiche Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Iran aufgehoben. Die USA haben den Vertrag einseitig gekündigt, zum 6. August und zum 4. November 2018 treten die US-Sanktionen wieder in Kraft. Die Rechtslage in der EU wird dadurch nicht verändert.
Wie sich der JCPOA mit den verbliebenen Vertragspartnern entwickelt, bleibt abzuwarten. Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Fragen zum aktualisierten Gesetz beantwortet der Leitfaden zur Blocking-Verordnung.
Informationen zum Iran-Embargo des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Ein Iran-Prüfschema der IHK Region Stuttgart hilft bei der Prüfung von Güterlieferungen in den Iran.

Russland-Embargo

Informationen zu den Sanktionen gegen Russland haben wir für Sie in unserem Artikel “Russland-Sanktionen der EU und Gegensanktionen” zusammengefasst. Auch gibt es beim BAFA genauere Informationen zum Russland-Embargo samt einer ebenfalls eingerichteten Hotline. Die IHK Region Stuttgart hat zusammen mit der IHK Düsseldorf ein Prüfschema Russlandembargo für Güterlieferungen erstellt.

Weitere Informationen und Hilfestellung

Das US-Finanzministerium hat Erläuterungen über Sanktionsprogrammen und Länderinformationen veröffentlicht.
Die deutsche Zollverwaltung hat eine englischsprachige konsolidierte EU-Sanktionsliste mit dem Stand vom 16. März 2021 veröffentlicht, die heruntergeladen werden kann. und auf dieser Internetseite des Zolls zu finden ist.
Das Justizportal des Bundes und der Länder stellt zur einfachen Prüfung von Personen und Organisationen weiterhin diese Online-Datenbank für die Ermittlung der sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen zur Verfügung.
Allgemeinverfügungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes können über das Abfragepool des Bundesanzeigers unter dem Titel “Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Personengesellschaften” ermittelt werden.