Russland-Sanktionen der EU und Gegensanktionen

Übersicht: EU-Sanktionen gegen Russland

Prinzipiell gibt es zwei grundlegende Verordnungen:
- Verordnung (EU) 833/2014 (Sektor-Sanktionen)
- Verordnung (EU) 269/2014 (Listungen von Personen, Einrichtungen und Organisationen)
Diese werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt oder geändert und in den Amtsblättern der EU veröffentlicht. Mit ihrem Erscheinen sind sie rechtskräftig. Die aktuellen konsolidierten Fassungen der Verordnungen finden Sie auf der Webseite des Zolls.
Außerdem zu beachten:
  • Verordnung (EU) 692/2014 über Maßnahmen in Reaktion auf die Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation;
  • Verordnung (EU) 263/2022 über Maßnahmen in Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja;
  • Verordnung (EU) 1485/2024 über restriktive Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen in Russland, die neue Personen- und Güterlistungen beinhaltet.

Aktuell: 14. Sanktionspaket

24. Juni 2024

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
  • Ausweitung der Sanktionsliste gemäß Anhang I der VO 269/2014. Insgesamt enthält die Sanktionsliste mittlerweile mehr als 2.200 Personen, Unternehmen und Institutionen.
  • Erweiterung der Verantwortlichkeit europäischer Unternehmen auf deren außereuropäische Tochtergesellschaften (Art. 8a der VO 883/2014).
  • Ausweitung der „No-Russia-Clause“ auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen an Vertragspartner in Drittstaaten (Artikel 12ga der VO 883/2014).
  • Verbot zur Nutzung des Systems zur Übermittlung von Finanzmitteilungen SPFS, das russische Äquivalent zu SWIFT (Artikel 5ac der VO 883/2014)
  • Verbot innerhalb der EU Weiterverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas der KN -Codes 2711 11 00 zu erbringen (Artikel 3r der VO 883/2014)
  • Ausfuhrverbot von weiteren neun Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie
  • Sonstige Verbote und Beschränkungen
Weitere Einzelheiten sind den Verordnungen zu entnehmen:
Einen chronologischen Überblick über alle bisherigen Sanktionspakete finden Sie auf der GTAI-Seite „Chronologische Übersicht über EU-Sanktionen gegenüber Russland“.

No-Russia-Klausel

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 sind Unternehmen seit dem 20. März 2024 verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Entsprechende Klauseln müssen beim Verkauf von im Artikel 12g definierten Gütern und Technologien aufgenommen werden.
Entsprechende Klauseln sind nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt.
Die EU-Kommission hat in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel “Russland-Ukraine-Krieg: Rechtsfragen / No-Russia und No-Belarus Vertragsklausel”.

Embargomaßnahmen (Güterverkehr)

Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Folgende Maßnahmen im Bereich Güterverkehr sind unter anderem zu beachten:

Ausfuhrverbot (Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland - unmittelbar oder mittelbar):

  • für Güter oder Technologien des Anhangs II (Güter zur Erdöl-, Erdgasexploration und so weiter) (Art. 3 VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Güter und Technologien zur Verwendung in der Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas (Art. 3b VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Art. 3c VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Banknoten (Art. 5i VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Güter und Technologien für den Einsatz in der Seeschifffahrt (Art. 3f VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Luxusgüter (Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Schiffe (Art. 3s VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Güter und Technologien, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen (Art. 3t VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Kulturgüter der Ukraine (Art. 3v VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Ausrüstung zur internen Repression (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2024/1485)
  • für Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art unabhängig vom ihren Ursprung §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung

Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot durch das Hoheitsgebiet Russlands:

  • für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
  • für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands (Art. 2a VO (EU) Nr. 833/2014),
  • von Feuerwaffen (Art. 2aa VO (EU) Nr. 833/2014),
  • von Waren, die zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten beitragen können (Art. 3k VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Güter und Technologien für den Einsatz in der Luftfahrt- oder Raumfahrtindustrie (Art. 3c VO (EU) Nr. 833/2014)

Einfuhrverbot (Einfuhr, Kauf, Verbringung oder Beförderung von Waren, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden – unmittelbar oder mittelbar):

  • für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 3g VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen (Art. 3i VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Gold und Golderzeugnisse (Art. 3o VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Rohöl und Erdölerzeugnisse (Art. 3m VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Art. 3p VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Schiffe (Art. 3s VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Flüssigerdgas (Art. 3u VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Kulturgüter der Ukraine (Art. 3v VO (EU) Nr. 833/2014)
  • für Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art § 77 Außenwirtschaftsverordnung

Weitere Verbote und Beschränkungen:

  • Genehmigungspflicht für Informationssicherheits- und Telekommunikationsausrüstungen, -technologien oder -software, die zur internen Repression missbraucht werden könnten (Art. 3 und Art. 5 VO (EU) 2024/1485)
  • Geschäftsverbot im Zusammenhang mit den aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Art. 5aa VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Verbot technischer Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4 VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Verbot von Vermittlungsdiensten (Artikel 3 VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen (Artikel 5n VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Sonstige Verbote und Beschränkungen

Verkehrsbeschränkungen

Folgende Maßnahmen im Bereich Verkehr sind unter anderem zu beachten:
  • Zugangsverbot für Schiffe (Art. 3ea, Art. 3s VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Beförderungsverbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie für in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 3l VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Verbot des Umladens von Flüssigerdgas (Art. 3r VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Lande-, Start- und Überflugverbot für Luftfahrzeuge (Art. 3d VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Sonstige Verbote und Beschränkungen

Finanzsanktionen

Folgende Maßnahmen im Finanzsektor sind unter anderem zu beachten:
  • Verbot jeglicher Form der Kreditvergabe an bestimmte russische Banken und die Regierung und Verbot des Kaufs von Wertpapieren, die von diesen ausgegeben werden
  • Ausschluss von bestimmten russischen Banken aus dem Finanzkommunikationssystem SWIFT
  • vollständiges Transaktionsverbot für und Einfrieren der Vermögenswerte von bestimmten russischen Banken
  • vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsbetrieben in verschiedenen Sektoren, vor allem dem militärisch-industriellen Komplex Russlands
  • Verbot von Investitionen in Projekte, die vom Russischen Direktinvestitionsfonds mitfinanziert werden
  • Verbot großer Einlagen der russischen Elite bei EU-Banken
  • Verbot der Lieferung von auf Euro oder eine andere Währung eines EU-Mitgliedslandes lautenden Banknoten nach Russland
  • Einbeziehung von Krypto-Vermögenswerten in die Sanktionen (fallen unter den Begriff "übertragbare Wertpapiere")
  • Verbot der Bewertung des russischen Staats und russischer Unternehmen durch EU-Ratingagenturen und der Erbringung von Ratingdienstleistungen für russische Kunden.
  • Sonstige Verbote und Beschränkungen
Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen finden Sie auf der Seite der Deutsche Bundesbank.

Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Artikel 3g der VO (EU) Nr. 833/2014 definiert das Verbot für den Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland. Seit 30. September 2023 sind zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten: Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Bei einem Kauf innerhalb der EU ist das unnötig. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g (d) auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo.

Welche Waren sind betroffen?

Das Verbot betrifft Produkte aus Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Der maßgebliche Zeitpunkt ist laut Zoll der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.

Welche Nachweise sind möglich?

Die Generalzolldirektion informiert über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht: Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
  • Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
  • Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
    • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
    • vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.

Prüfung von Geschäften mit russischen Partnern

Bei Geschäften mit Russland empfiehlt sich im ersten Schritt zu prüfen:
• ob der Geschäftspartner von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU , die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
• ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
• bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere weil russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.
Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland: Die IHK Stuttgart, IHK Düsseldorf und IHK Koblenz stellen ein Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland zur Verfügung.

Gegensanktionen Russlands

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen gegen die EU verhängt wie das Ausfuhrverbot bestimmter Waren, Devisenbeschränkungen oder Geschäftsverbote mit deutschen Unternehmen.
Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets (restrictions imposed by Russia/Belarus).
Eine detaillierte Übersicht zu den Gegensanktionen finden Sie auf der Webseite der GTAI.

Weiterführende Informationen und Links

Quelle: IHK Region Stuttgart, IHK Koblenz, GTAI, Zoll