Verbindliche Zollwertauskunft und Verbindliche Ursprungsauskunft

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1072 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071 wurde das Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft (vZWA) in das EU-Zollrecht integriert. Ferner wurden Anpassungen bei der verbindlichen Ursprungsauskunft vorgenommen.

Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1072


Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unionszollkodex (UZK) müssen Zollbehörden unter bestimmten Bedingungen Entscheidungen über die verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen) treffen. Gemäß Artikel 35 UZK müssen die Zollbehörden in bestimmten Fällen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II der genannten Verordnung erlassen. Der im Titel II Kapitel 3 UZK genannte Zollwert von Waren ist einer dieser anderen Faktoren, zu dem noch keine Entscheidungen über verbindliche Auskünfte erlassen werden. Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) werden in die zollrechtlichen Vorschriften aufgenommen, um die Transparenz, die Rechtssicherheit die Einhaltung der Vorschriften und die Einheitlichkeit bei der Zollwertermittlung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten, der Zollbehörden und der finanziellen Interessen der Union zu verbessern. Um größtmögliche Einheitlichkeit bei verschiedenen Arten verbindlicher Auskünfte sicherzustellen, werden die Bestimmungen über vZWA-Entscheidungen an die Bestimmungen des UZK und der UZK-Delegierten Verordnung über vZTA- und vUA-Entscheidungen angepasst werden.

Artikel 10 UZK-Delegierten Verordnung wird geändert, um für vZWA-Entscheidungen an die Bestimmungen Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzuführen, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 UZK für vZTA- und vUA- Entscheidungen gilt.
In die UZK-Delegierten Verordnung wird ein neuer Artikel 18a aufgenommen, um für die Zollwertermittlung Entscheidungen über verbindliche Auskünfte einzuführen, den sachlichen Anwendungsbereich derartiger Entscheidungen festzulegen, Situationen anzugeben, in denen Anträge auf Erlass einer vZWA-Entscheidung nicht angenommen werden dürfen, und die Verbindlichkeit von vZWA-Entscheidungen sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber einer Entscheidung sowie ihre Gültigkeitsdauer festzulegen, und zwar mittels Bestimmungen, die mit denen für vZTA-und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 33 UZK vergleichbar sind.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 UZK haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Daher werden Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 UZK-Delegierten Verordnung gestrichen, weil vUA-Anträge und vUA-Entscheidungen in das in Artikel 21 UZK-Delegierten Verordnung in der geänderten Fassung genannte elektronische System aufgenommen werden sollen.
Artikel 20 UZK-Delegierten Verordnung, der eine Verlängerung der Fristen für den Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für den Fall vorsieht, dass der Erlass dieser Entscheidungen ausgesetzt wird, weil die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmungen nicht sichergestellt ist, gilt auch für den Erlass von vZWA-Entscheidungen, wenn der Erlass dieser Entscheidungen ausgesetzt wird, weil die korrekte und einheitliche Ermittlung des Zollwerts nicht sichergestellt ist.
In die UZK-Delegierten Verordnung wird ein neuer Artikel 20a aufgenommen, um Bestimmungen über die Verwaltung von vZWA-Entscheidungen einzuführen, die mit den für vZTA- und vUA-Entscheidungen geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 34 UZK vergleichbar sind. 
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 gilt mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2027.
Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071
Um die reibungslose Aufnahme von vZWA-Entscheidungen in die zollrechtlichen Vorschriften durch die UZK-Delegierte Verordnung sicherzustellen, müssen Verfahrensvorschriften für derartige Entscheidungen nach dem Vorbild der für vZTA- und vUA- Entscheidungen geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend der UZK-Durchführungsverordnung aufgenommen werden. Um größtmögliche Einheitlichkeit bei verschiedenen Arten verbindlicher Auskünfte sicherzustellen, werden diese Verfahrensvorschriften zudem an die Verfahrensvorschriften für vZTA- und vUA-Entscheidungen angepasst.

Die Artikel 16, 17, 21, 22 und 23 UZK-Delegierte Verordnung wurden geändert. Um ihren Anwendungsbereich auf vZWA-Entscheidungen und, falls angezeigt, auf vUA-Entscheidungen auszuweiten, wobei die Besonderheiten von vZWA- beziehungsweiße von vUA-Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und um für eine einheitliche elektronische Verwaltung aller Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu sorgen. Zudem wird Artikel 16 Absatz 4 UZK-Delegierte Verordnung gestrichen, und diese Bestimmungen wird in Artikel 17 UZK-Delegierte Verordnung eingefügt, da in beiden Bestimmungen auf die Konsultation des elektronischen Systems zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen wird.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 UZK haben der Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten und die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Aufgrund der Aufnahme von vUA-Entscheidungen in das elektronische System für den Austausch und die Speicherung von Informationen über vUA-Entscheidungen werden die Artikel 18 und 19 sowie Anhang 10-02 UZK-Delegierte Verordnung aufgehoben. 
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071 gilt mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2027.
Quelle: AW-Prax