Dänemark
Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.
Vorbemerkungen
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland können Sie unserem Artikel "Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland" entnehmen. Am 18. Juni 2016 trat das neue dänische Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft, das die EU-Entsenderichtlinie (96/71EG) in das dänische Recht umgesetzt hat. Im Rahmen der Durchführungsrichtlinie wurde eine Internetplattform errichtet, die alle wichtigen Informationen bereithält. Durch das neue Gesetz wurden insbesondere die Regelungen zur Meldepflicht verschärft. Die nachfolgende Information soll Ihnen einen Überblick über die Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung nach Dänemark geben.
RUT-Register – Regelungen und Voraussetzungen
Ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Dänemark entsenden wollen, müssen diese im sogenannten RUT-Register anmelden. Die Anmeldung hat vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen und kann nur online vorgenommen werden. Eine Anmeldung in Papierform ist hingegen nicht möglich. Die Anmeldung kann in dänischer, deutscher, englischer oder polnischer Sprache erfolgen. Nach der Anmeldung im RUT-Register erhält man eine Bestätigung mit einer RUT-Nummer. Diese Nummer benötigen Sie bei allen Kontakten mit dänischen Behörden.
Ausländische Dienstleister, die in Dänemark tätig sind, müssen dieselben Vorschriften einhalten wie dänischen Unternehmen. Die Einhaltung der Regeln wird regelmäßig von der dänischen Arbeitsschutzbehörde kontrolliert. Bei Nichteinhaltung können Geldbußen in Höhe von 10.000 DKK erteilt werden. Bei wiederholter Verletzung beträgt die Geldbuße 20.000 DKK.
Werden Tätigkeiten in den Bereichen Bau und Tiefbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Gärtnereiwesen oder Reinigungswesen ausgeführt, müssen Betriebe gegenüber Ihrem dänischen Auftraggeber nachweisen, dass eine RUT-Registrierung erfolgt ist. Als Nachweis kann hier die Bestätigung vorgelegt werden, die Sie bei Ihrer Anmeldung erhalten.
Erforderliche Angaben
Die nachfolgenden Angaben müssen, entsprechend dem Leitfaden, bei einer RUT-Registeranmeldung gemacht werden:
- Name, Geschäftsadresse und Kontaktdaten des Betriebs
- Datum für Beginn und Abschluss der Arbeiten
- Ort der Arbeiten
- Kontaktperson für den Betrieb
- Branchencode des Betriebs
- Angaben zu den entsendeten Arbeitnehmern und zur Dauer der Entsendung
- Eventuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Heimatland
- Angaben zur Sozialversicherung im Heimatland für die Arbeitnehmer, für die Angaben gemeldet werden
- Dänischer Auftraggeber für die Dienstleistungen, sofern dies keine Privatperson ist.
Eine Anmeldung kann ausnahmsweise infolge der sogenannten Monteurregel entfallen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Aufenthalt dauert weniger als acht Tage
- die Lieferung einer Dienstleistung als Teil der Lieferung einer technischen Anlage oder technischen Installation erfolgt und
- der entsendete Mitarbeiter die Aufgabe hat, eine technische Anlage oder Installation zu montieren, installieren, warten, reparieren oder hierüber zu informieren oder eine alte Maschine, technische Anlage oder Installation außer Betrieb zu nehmen oder abzubauen.
Hinweis: Ausländische Unternehmen, die bei ihrer Arbeitsausführung in Dänemark auf die Entsendung von Mitarbeitern verzichten können, müssen sich ebenfalls im RUT-Register anmelden. Die Regeln für die Registrierung im RUT-Register gelten im Übrigen auch für Einmannunternehmen.
Ausnahme: Monteur-Regel
Eine Ausnahme gilt nach der sogenannten Monteur-Regel: Eine Meldepflicht besteht dann nicht, wenn die Montage von technischen Anlagen oder Installationen nicht länger als acht Tage dauert und wenn der entsandte Mitarbeiter oder der Selbständige entsprechend qualifiziert ist. Diese Ausnahmeregelung gilt auch bei der Demontage oder dem Abbau von eingesetzten Maschinen, technischen Anlagen oder Aufbauten. Die Ausnahme gilt nicht, sofern die Tätigkeit dem Bau- oder Handwerksbereich zuzuordnen ist.
Neue Regeln für die Durchführung der Kabotage
Seit 1. Januar 2021 müssen die Regelungen für die Vergütung entsandter Fahrer angewendet werden, wenn Unternehmen Kabotage mit Gütern, bei der das zulässige Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs oder Lkw 3.500 kg übersteigt, Kabotage im Busverkehr oder des Straßenanteils bei kombiniertem Transport in Dänemark durchführen.
Informationen zu Verpflichtungen den Unternehmens, Registrierung der Beförderung, Anforderungen an die Dokumente sowie die Überwachung finden Sie auf der Webseite der dänischen Straßenverkehrsbehörde.
Mautpflicht für LKW über 12 Tonnen
Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen benötigen für die Nutzung der Autobahnen in Dänemark, wie auch in Schweden, Luxemburg und den Niederlanden, die elektronische Eurovignette.
Die Eurovignette kann von dieser Internetseite online angefordert werden.
Weitere Informationen
Alle wichtigen Informationen können Sie auf www.workplacedenmark.dk genauer nachlesen. Dort finden Sie neben zahlreichen Informationen über Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark auch die Kontaktdaten zu relevanten Behörden und Organisationen. Falls Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen oder die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich ist, kann diese Internetseite ebenso hilfreich sein.
Über Entsendungen und Bautätigkeiten in Dänemark informiert die Deutsche Auslandshandelskammer in Dänemark. Dort können Sie ebenfalls eine Rechtsberatung erhalten.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informiert zu Fragen zum Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Hinweise zum Arbeiten in Dänemark finden Sie auch auf der Webseite des Dänischen Außenministeriums.
Quelle: IHK Stuttgart, AHK Dänemark