Marktüberwachung für Produkte

Hier finden Sie Informationen rund um die Überwachung von Produkten durch Marktaufsichtsbehörden.

Allgemeines

Zahlreiche Produkte fallen unter das Produktsicherheitsgesetz beziehungsweise eine oder mehrere CE-Richtlinie(n). Ziel der CE-Richtlinien ist ein einheitlicher Binnenmarkt mit freiem Warenverkehr sowie - unabhängig vom Ursprungsland eines Produkts - gleichem Schutzniveau für Anwender und Verbraucher. Vor diesem Hintergrund werden auch in Deutschland verschiedene staatliche Stellen zur Marktüberwachung betrieben. So hat beispielsweise die Abteilung 11 beim Regierungspräsidium Tübingen die Aufgabe, in ganz Baden-Württemberg unter anderem die Produktsicherheit von Verbraucherprodukten, Bauprodukten sowie Investitionsgütern wie Maschinen und Anlagen zu überwachen. Zur EMV- und RED-Richtlinie übernimmt die Bundesnetzagentur die bundesweite Marktüberwachung.
Neben dem Schutz der Verbraucher zielt die Marktüberwachung insbesondere auch auf den Schutz der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) vor unfairem Wettbewerb ab. Vereinfacht ausgedrückt soll verhindert werden, dass Kosteneinsparungen durch Nichterfüllung beispielsweise von konstruktiven Vorgaben, Dokumentationspflichten oder Prüfanforderungen für “schwarze Schafe” zu einem Vorteil werden.

Sichere Produkte in Verkehr bringen

Die wirksamste Möglichkeit zur Vermeidung behördlicher Maßnahmen in Zusammenhang mit Produkten stellt naturgemäß die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen dar. Eine Auswahl häufig relevanter Themen beziehungsweise anwendbarer Vorschriften finden sie in unserem Leitfaden Produktentwicklung. Beispielsweise zum Thema CE-Kennzeichnung sind dort weiterführende Leitfäden auf unserer Website verlinkt.
Zeitweise bestehen in diesem Zusammenhang Unklarheiten, wer für die Einhaltung bestimmter Vorschriften verantwortlich ist (Hersteller in Deutschland/EU/Nicht-EU; Importeur D/EU; Händler). Leider kann dies nicht pauschal dargestellt werden, zumal identische Begriffsbestimmungen in unterschiedlichen Rechtsbereichen auch noch unterschiedliche Bedeutungen haben. Stark vereinfacht ausgedrückt steht am Anfang jeder Ermittlung der individuellen Pflichten folgende Recherche:
  • Recherche aller auf ein Produkt anwendbarer Vorschriften (zum Beispiel anhand von Gesetzes-Datenbanken, Leitfäden, ähnlichen Produkten, Hersteller-Informationen und vielem mehr)
  • Ermittlung der eigenen Rolle: Analyse der Begriffsbestimmungen der einzelnen Vorschriften (je nach Rechtsbereich zum Beispiel Hersteller, Einführer, Lieferant, Wirtschaftsakteur, Vertreiber, Inverkehrbringen, Bereitstellen, et cetera)
  • Ermittlung der daraus resultierenden Pflichten gemäß der anwendbaren Vorschriften: Je nach Rechtsbereich zum Beispiel anhand der Artikel “Pflichten der Hersteller/Einführer/Händler” oder anhand von Darstellungen der Art “jeder Lieferant”
  • Umsetzung der jeweiligen Pflichten
Selbst bei überschaubarer Produktpalette gehen auch kleinere Unternehmen vermehrt dazu über, einen Mitarbeiter fast ausschließlich mit Tätigkeiten in Zusammenhang mit derartigen Recherchen beziehungsweise der Erfüllung der resultierenden Pflichten zu beauftragen.

Wie läuft die Marktüberwachung ab?

Kommt es trotz aller Bemühungen zu einem Fehler, kann grob zwischen formalen Fehlern und “echten” Sicherheitsrisiken unterschieden werden. So wird beispielsweise ein fehlender “CE-Aufkleber” oder eine vergessene Angabe in der Konformitätserklärung nicht zu umfangreichen Auflagen beziehungsweise Bußgeldern führen - gegebenenfalls müssen natürlich aber auch derartige kleine Mängel beseitigt werden.
Einen sehr ausführlichen Überblick über Anlässe, Vorgehensweisen und Ermessensspielraum der Marktüberwachung bietet die Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland. Demnach wird differenziert zwischen reaktiver und aktiver Marktüberwachung. Im Bereich der reaktiven Überwachung stellen entweder externe Informationen oder Hinweise des Zolls typische Anlässe für Maßnahmen dar. Bei der aktiven Überwachung sind sowohl Messen als auch zielgerichtete Marktüberwachungsaktionen aufgeführt. Beispielsweise auf Seite 18 der Handlungsanleitung findet sich der Prozess im Fall einer Information von außen. Als Hinweisgeber werden unter anderem andere Marktüberwachungsbehörden oder Unfallversicherungsträger ebenso aufgeführt wie Wirtschaftsakteure oder Verbraucher. Die weiteren Schritte umfassen unter anderem eine Prüfung des fraglichen Produkts, gegebenenfalls eine Risikobewertung, behördliche Maßnahmen sowie die Veröffentlichung von Informationen.

Was ist bei Maßnahmen der Behörden zu tun?

Bei formalen Fehlern (zum Beispiel fehlende Kennzeichnungen oder Unterlagen für ansonsten sichere Produkte) oder geringem Risiko ist die aktive und offene Zusammenarbeit betroffener Unternehmen mit der jeweiligen Behörde in der Regel unkompliziert. So ist etwa in der Handlungsanleitung zur Marktüberwachung der Vorrang freiwilliger Maßnahmen erläutert. Demnach ist der Erlass einer behördlichen Maßnahme unverhältnismäßig, wenn die Abwehr der von einem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für die Bereitstellung verantwortlichen Person sichergestellt wird. Insofern erscheint die Festlegung eines konkreten Maßnahmenpakets sowie dessen Abstimmung mit der Behörde zielführend. Anders verhält es sich bei gefährlichen Produkten oder umfangreichen Verstößen gegen Vorschriften. In derartigen Fällen ist die Einbeziehung geeigneter Experten zur Ermittlung der individuell angemessenen Vorgehensweise naheliegend. Insbesondere potenziell drohende Vertriebsverbote oder Rückrufaktionen bringen erheblichen Aufwand mit sich.
Unabhängig von behördlichen Maßnahmen sollten insbesondere Hersteller und Importeure auch das Thema Produkt- beziehungsweise Produzentenhaftung beachten. Die im Schadensfall drohenden Konsequenzen übersteigen in Ihrer Auswirkung die typischen Bußgelder im Rahmen der Marktüberwachung in der Regel deutlich.