Nr. 6197652

Konsultation zur DBA-konformen Lohnsteuerermittlung

Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert Entwurf zur Steuerermittlung für Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie Auslandstätigkeitserlass beim Lohnsteuerabzug

Das BMF-Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 493 KB) regelt Fälle, in denen der Arbeitslohn aufgrund einer Tätigkeit im Ausland in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerpflichtigen Teil aufgeteilt wird. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) kann zu dem Entwurf Stellung nehmen und benötigt dazu Ihre Hinweise und Anregungen. Folgende Punkte wurden bereits herausgestellt:
  • Arbeitslohn, der nicht direkt einer Tätigkeit im In-/Ausland zugeordnet werden kann (insbesondere laufender Arbeitslohn), muss anhand der tatsächlich im In- bzw. Ausland verbrachten Arbeitstage aufgeteilt werden.
    • Hierzu werden unterschiedliche Berechnungsmethoden genannt.
    • Neu ist, dass eine Aufteilung nun auch anhand der pauschal angesetzten Arbeitstage im Kalenderjahr oder einem einzelnen Kalendermonat berechnet werden kann. Die pauschal angesetzten Arbeitstage müssen dann wie gehabt mit den tatsächlich im In-/Ausland verbrachten Arbeitstagen ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Anlage Randziffer (Rn.) 6ff.)
  • Das BMF-Schreiben regelt, dass auch bei einer Korrektur des Lohnsteuerabzugs am Ende des Kalenderjahres die Tageslohnsteuertabelle zur Ermittlung der Lohnsteuer für jeden einzelnen Kalendermonat herangezogen werden muss. Das BMF-Schreiben wird somit an R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) angepasst. Bislang bestand hier ein Widerspruch. (vgl. Anlage Rn. 18-19).
  • Für die Berechnung der Lohnsteuer bei verkürzten Lohnzahlungszeiträumen (Teillohnzahlungsräume) bei denen die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden ist, sind neue Regelungen aufgenommen worden. Die Gesamtarbeitstage können hier ebenfalls pauschal angesetzt werden (vgl. Anlage Rn. 16a f.).
Wir bitten um Ihre Hinweise, Anregungen und Kommentare bis zum Donnerstag, 11. Juli 2024, 12:00 Uhr.

Diese Konsultation richtet sich, entsprechend dem Auftrag der Industrie- und Handelskammern, an Gewerbetreibende mit Sitz in der Region Bodensee-Oberschwaben (Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg und Landkreis Sigmaringen). Auswärtige bitten wir, sich an ihre zuständige IHK vor Ort zu wenden.