Nach Rücksprache und Terminvereinbarung mit Ihrem zuständigen Ansprechpartner können Sie (mit schriftlichem Antrag) Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen nehmen.
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt.
Mit einschlägiger Berufserfahrung können Sie gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ablegen.