Selbständige Darlehensvermittler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, eine sogenannte Darlehenserlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Einen objektiven Unternehmenswert gibt es nicht. Während Verkäufer neben Sachwerten auch die investierte Arbeit sehen, denken Erwerber daran, was sie mit dem Betrieb erwirtschaften und wie sie den Kaufpreis finanzieren können.