Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung
Unter den Voraussetzungen des § 13c GewO können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung „Geprüfte(r) Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“ geprüft und ggfs. anerkannt werden.
- 1. Wo ist der Antrag auf Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsnachweise mit der Sachkundeprüfung zu stellen und von wem?
- 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein durch den ausländischen Befähigungsnachweise?
- 3. Was prüft die IHK in dem Anerkennungsverfahren?
- 4. Welche Unterlagen und Nachweise müssen zur Antragstellung eingereicht werden?
- 5. Was kostet das Anerkennungsverfahren?
- 6. Wie stelle ich den Antrag?
- 7. Wie lange dauert die Anerkennung?
Eine Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise auf die Gleichwertigkeit mit der Sachkunde im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens ist allerdings Abzugrenzen von der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Informationen diesbezüglich finden sie bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA), die zentrale Stelle für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Bereich der Industrie- und Handelskammern.
1. Wo ist der Antrag auf Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsnachweise mit der Sachkundeprüfung zu stellen und von wem?
Sachlich und örtlich zuständig für das Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung ist die Erlaubnisbehörde, mithin die örtlich zuständige IHK. Dort müssen alle erforderlichen Anträge und Unterlagen eingereicht werden. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich von der Person, die einen ausländischen Abschluss erworben hat, persönlich zu stellen bzw. unter Beibringung entsprechenden Nachweis auch durch Bevollmächtigten.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein durch den ausländischen Befähigungsnachweise?
Ein im Ausland erworbener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis kann anerkannt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen und
2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und
3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
3. Was prüft die IHK in dem Anerkennungsverfahren?
Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob Ihr Abschluss in Bezug auf die IHK-Sachkundeprüfung als gleichwertig bzw. teilweise gleichwertig anerkannt werden kann.
Vor der Antragstellung raten wir Ihnen zur Kosteneinspaarung zunächst in Eigenrecherche abzuschätzen, ob Ihr ausländischer Abschluss in seinem Rahmenplan mit den Inhalten der Sachkundeprüfung äquivalent ist.
In der Regel bestehen hinsichtlich der deutschen Rechtsthemen wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der Sachkundeprüfung.
Im Falle einer wesentlichen Unterschiedlichkeit der ausländischen Qualifikation von den der Sachkundeprüfung zugrundeliegenden Sachgebiete besteht die Möglichkeit eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich der Unterschiede zu absolvieren. Bezüglich der dafür anfallenden Kosten und des Umgangs der Prüfung geben wir gern individuell Auskunft.
4. Welche Unterlagen und Nachweise müssen zur Antragstellung eingereicht werden?
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
- ein Identitätsnachweis,
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (samt detaillierter Übersicht über Dauer und Inhalt der Ausbildung in Form eines offiziellen Rahmenplans)
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise
- eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag stellende Person zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist
Bitte beachten Sie, dass Unterlagen, die nicht auf Deutsch vorliegen, in beglaubigte Übersetzungen beigefügt werden müssen!
5. Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Für die die Bearbeitung eines § 13c GewO gestellten Antrages erheben wir eine Rahmengebühr, die je nach Arbeitsaufwand zwischen 250 bis 500 EUR beträgt.
6. Wie stelle ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt formlos und kann auch per Mail an das Vermittlerteam erfolgen.
7. Wie lange dauert die Anerkennung?
Die Bearbeitung des Antrages kann erst mit dem vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Der für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Sachkundenachweis kann je nach Lage des Einzelfalles ggf. schneller und kostengünstiger durch das Ablegen der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler erfolgen, als durch ein Anerkennungsverfahren gemäß § 13 c GewO. Erfahrungsgemäß müssen diese aufgrund des Fehlens deutscher Rechtskenntnisse im Rahmen der ausländischen Ausbildung im Zuge des Anerkennungsverfahrens mittels der spezifischen Sachkundeprüfung ergänzend dargelegt werden.