IHK Berlin

Was alles zu beachten ist

Handlungspflicht für Ex-Limiteds
Inhaber von Limiteds
haben diese im Berliner Handelsregister abzumelden. Für die Abmeldung ist eine von einem Notar beglaubigte Erklärung erforderlich. Wird das Unternehmen fortgeführt, so ist bei einer früheren 1-Personen-Limited ein Einzelunternehmen, bei einer Mehrpersonen-Limited eine GbR oder oHG beim Gewerbeamt neu anzumelden. Soll die Gesellschaft als oHG mit einer Handelsregisternummer fortführt werden, so ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister erforderlich. Mit der Umqualifizierung der Limiteds zu Personengesellschaften bzw. Einzelgewerbetreibenden geht auch der Verlust der der Limited erteilten Gewerbeerlaubnis einher. In der Folge droht bei einem Weiterbetreiben des Unternehmens eine Gewerbeuntersagung gemäß § 15 Abs. 2 GewO. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben muss daher eine neue Gewerbeerlaubnis beantragt werden.

Status quo Brexit

Nach der erfolgten Ratifizierung des Brexit-Deals (Annahme des Austrittsabkommens durch das Britische Oberhaus am 22. Januar 2020) scheidet das Vereinigte Königreich (nachfolgend auch UK) zum 31. Januar 2020 formal aus der EU aus. Die Übergangsphase bis Ende 2020 schloss daran nahtlos an, so dass trotz des formalen Austritts UK in dieser Übergangsphase noch im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion verblieb und in dieser Zeit noch sämtliche EU-Regeln Anwendung fanden. Laut Austrittsabkommen hatte UK bis Ende 2020 Zeit, mit der EU ein Freihandelsabkommen zu verhandeln. 
Ursprünglich sollte das Vereinigte Königreich (UK) formal am 29. März 2019 aus der Europäischen Union (EU) austreten. Die EU und UK hatten sich bereits im März 2018 über eine 21-monatige Übergangsperiode bis Ende 2020 geeinigt. Kurz vor dem Ende der Übergangsphase haben sich die Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs (VK) am 24. Dezember 2020 auf ein umfassendes Handelsabkommen geeinigt. Das Abkommen ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten nachdem es am 30. Dezember 2020 vom Europäischen Parlament endgültig ratifiziert wurde.
Nachfolgend werden die wichtigsten relevanten Themen aufgelistet, bei denen Handlungsbedarf besteht. Bei der Verwendung des Begriffs „Brexit“ wird davon ausgegangen, dass UK den Europäischen Binnenmarkt verlässt.
Über eine Brexit-Artikelreihe in der Berliner Wirtschaft unter der Rubrik “Service” wird über einzelne Rechtsthemen, wie Arbeitnehmerfreizügigkeit, Zoll-Recht, IP-Recht etc., detailliert mit Blick auf aktuelle Änderungen berichtet.

Zollrecht

Zollanmeldungen

Für deutsche Unternehmen bedeutet der Brexit, dass sie - wie beim Warenverkehr mit anderen Drittstaaten - Zollanmeldungen erstellen und ggf. Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen beantragen müssen. Besonders Unternehmen, die bislang nur an Kunden innerhalb des Europäischen Binnenmarkts geliefert haben, müssen sich für Warenströme zwischen der EU und UK zukünftig erstmalig auf die zollrechtlichen Anforderungen an den Warenverkehr mit Drittstaaten einstellen. Zudem erfolgen seit dem 1. Januar 2021 Einführung Zollkontrollen an den Grenzen, so dass Unternehmen mit einem erhöhten administrativen Aufwand rechnen müssen.

Präferenznachweise und Präferenzkalkulation

Waren, die sich innerhalb der EU im freien Verkehr befinden, konnten bislang zollfrei zwischen UK und Deutschland hin und her geliefert werden. Künftig wird das nur noch der Fall sein, wenn die Nachweise für einen EU- bzw. UK-Präferenzursprung vorliegen. Liegen die Nachweise nicht vor, fallen künftig Zölle an. Der Aufwand zum Erlangen der Präferenznachweise kann höher ausfallen als die anfallenden Zölle auf Drittlandswaren.
Britische Wertschöpfungsanteile werden von Drittstaaten bei der Präferenzkalkulationen als nicht mehr ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptiert werden. Besonders für Produkte, die nach der Wertklausel kalkuliert werden, kann die Erhöhung der Vormaterialien ohne EU-Präferenzursprung zum Verlust der EU-Präferenzeigenschaft führen. Wenn diese Lieferungen künftig nicht mehr vom EU-Ursprung profitieren können, werden diese Lieferungen in Zukunft zu den höheren Drittland-Zollsätzen statt zu den bisherigen Präferenz-Zollsätzen in das jeweilige Zielland erfolgen müssen (Einzelheiten siehe “Handels- und Kooperationsabkommen EU-VK”).
Weitere Informationen finden Sie hier.
Brexit-Vorsorge:
Unternehmen, die bislang nur an Kunden innerhalb des Europäischen Binnenmarkts geliefert haben, sollten entsprechendes Export-Wissen aufbauen, um Zollanmeldungen für ihr UK-Geschäft abgeben zu können. Die IHK hilft beim Know-how-Aufbau mit entsprechenden Exportseminaren. Bereits heute sollten Unternehmen den Anteil der britischen Vorerzeugnisse genau betrachten und ihren Wert ermitteln.

Umsatzsteuer

Auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht führt das Ausscheiden UKs aus dem Zollgebiet der EU zu erhöhtem bürokratischem Aufwand in Form von geänderten Nachweis- und Erklärungspflichten. Dies betrifft besonders den Warenverkehr. Mangels innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 6a UStG werden Warenlieferungen von Deutschland nach UK zukünftig als Ausfuhrlieferung gem. § 6 UStG behandelt. Die unternehmensinternen Prozesse müssen also auf eine zollrechtliche Ausfuhr umgestellt werden. Insbesondere muss der Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit den Anforderungen der §§ 9 bis 11 UStDV entsprechend in Form von Ausgangsvermerken erfolgen. Da bei unzureichender Nachweisführung die Umsatzsteuerfreiheit versagt wird, bedarf es einer frühzeitigen Anpassung der entsprechenden unternehmensinternen Dokumentationssysteme. Auch im umgedrehten Fall sind Warenlieferungen aus UK sodann als Einfuhren zu deklarieren, womit eine zusätzliche Belastung durch Einfuhrumsatzsteuer und Zölle einhergehen kann. Dienstleistungen dürften wegen des Empfängerortprinzips in der Regel weiterhin in einem der beiden Staaten zur Umsatzbesteuerung führen. Allerdings können abweichende nationale Ortbestimmungen zu Doppelbesteuerungen führen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Brexit-Vorsorge:
Die unternehmensinternen Prozesse (Auftragseingang, Rechnungsstellung, Buchführung) sollten dahingehend geprüft werden, ob bei UK-Geschäften ggf. (erstmalig) auf eine zollrechtliche Ausfuhr/Einfuhr umgestellt werden muss.
Ansprechpartner: Antje Maschke

Produktanforderungen bei Ein-/Ausfuhr von Gütern

Hersteller und Einführer (Importeure) mit Sitz in UK werden ab EU-Austritt nicht länger als in der EU ansässige Wirtschaftsakteure betrachtet. Gemäß europäischem Recht würden Händler demnach ab diesem Stichtag zu Importeuren, die Güter eines Drittlandes in die EU einführen oder in der EU Inverkehrbringen.
Berliner Unternehmen, die bislang Waren aus UK oder britischen Ursprungs beziehen, sollten ihre Lieferketten überprüfen. Die zentrale Frage muss beantwortet werden: Verfügt mein britischer Lieferant für seine Produkte künftig noch über die notwendigen EU-Zulassungen für das Inverkehrbringen seiner Waren? Typen-Zulassungen durch britische Zulassungsbehörden verlieren nach aktuellem Kenntnisstand nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Gültigkeit für den EU-Binnenmarkt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Brexit-Vorsorge:
Lieferketten überprüfen und ggf. Lieferalternativen schaffen
Bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr bestimmter Güter, wie medizinischen oder kosmetischen Produkten aber auch Abfällen oder chemischen Stoffen (REACH), aus Drittstaaten in die EU bestehen für den Hersteller und/oder Importeur bestimmte Anzeige-, Genehmigungs- oder Kennzeichnungspflichten. Häufig müssen zudem aufgrund spezifischer gesetzlicher Regelungen sog. Bevollmächtigte benannt werden, die in der EU ansässig sein müssen.
Darüber hinaus dürfen bestimmte Produkte in der EU nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Diese Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn geregelte produktspezifische Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Für bestimmte Produktbereiche ist die Präsenz einer sogenannten „Benannten Stelle“ (Notified Body) erforderlich. Die Benannte Stelle hat den Auftrag, die Konformität von Produkten entsprechend geltender EU-Vorschriften zu prüfen. In UK angesiedelt, verlieren „Benannte Stellen“ ab dem Austrittsdatum möglicherweise ihren EU-Status. Deutsche Unternehmen, die für ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen nach dem Brexit sicherstellen, dass die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten „Benannten Stelle“ ausgestellt werden.
Brexit-Tipp: 
Die Kommission stellt eine unverbindliche Aufstellung betroffener Waren- und Produktgruppen als Download zur Verfügung.
Notice to stakeholders: Withdrawal of the United Kingdom and EU legislation in the field of supplementary protection certificates for medicinal products and plant protection products.

Brexit-Vorsorge:
Die unverbindliche Aufstellung betroffener Waren- und Produktgruppen der EU-Kommission sollte überprüft werden.
Ansprechpartner: Antigona Lesi

Arbeitnehmerfreizügigkeit/-entsendung

Die Personenfreizügigkeit gehört zu den vier EU-rechtlich verankerten Grundfreiheiten. EU- Bürger dürfen danach ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis in UK arbeiten. Bei einer Beendigung der Personenfreizügigkeit zwischen UK und der EU werden voraussichtlich Arbeitnehmer, die im Rahmen von Dienstreisen oder Entsendungen im jeweils anderen Land arbeiten, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen benötigen. Für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen, die im Rahmen von Dienstleistungen oder Entsendungen in UK tätig werden, aber auch für in Deutschland angestellte britische Mitarbeiten ergeben sich steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Veränderungen. Das Ausmaß der Veränderung hängt dabei von der zukünftigen Assoziationsform UKs ab.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Für britische Staatsbürger in Berlin hat die Ausländerbehörde Berlin eine zentrale Seite eingerichtet.
Brexit-Vorsorge:
Für international tätige Arbeitnehmer, die Sachverhalte mit UK realisieren, wird es ja nach zukünftigen Status erhebliche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht geben. Arbeitgeber sollten sich über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten und ihre Arbeitnehmer über mögliche Änderungen und Handlungsspielräume informieren.
Wichtiger Hinweis für Transportunternehmen und Berufskraftfahrer: Das britische Verkehrsministerium hat am 09. Oktober 2019 einen Leitfaden ins Internet gestellt, der mitunter Informationen zur Anerkennung des Befähigungsnachweises für Fahrer (CPC) im Falle eines ungeregelten Brexits enthält.

Verträge mit britischen Geschäftspartnern

Bestehende Verträge mit britischen Geschäftspartnern sollten zu einem geeigneten Zeitpunkt auf die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden. Zu den zu überprüfenden AGB-/ Vertragsklauseln zählen u. a. die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands und die Definition des „Gebiets der EU“ (bei Lizenz- oder Vertriebsverträgen). Ggf. sind auch Vertragsergänzungen zum Ausgleich von Zöllen, zur Währungsabsicherung sowie zur Vertragsauflösung zu prüfen. Vertragliche Regelungen zu CE-Kennzeichnungen sowie EU-Normen müssen ebenfalls neu definiert werden (s. o.). Bei Dienstleistungs-, Arbeits- oder Handelsvertreterverträgen sind Neuregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Dienstleistungserbringung zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Brexit-Vorsorge:
Neue und laufende Verträge sollten mit Blick auf die mit dem Brexit verbundenen Risiken sorgfältig überprüft und ggf. angepasst werden. Insbesondere sollten vom britischen Geschäftspartner vorgeschlagene Vertragsklauseln nicht ohne Weiteres übernommen werden, da sie ggf. nachteilige Regelungen zugunsten des britischen Geschäftspartners enthalten.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie außerdem in unserem Podcast „Diese Handlungsoptionen sollte man alle noch vor dem Brexit prüfen“ der ICC Germany e.V.
Ansprechpartner: Florian Köhler

Gesellschaftsrecht / Gewerbeerlaubnis

Bislang wurden britische Gesellschaften, wie z. B. Limited (private limited company) etc., die in Großbritannien gegründet wurden und hauptsächlich in Deutschland aktiv sind und in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, auf Basis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit als britische Rechtsform anerkannt. Verwaltungssitz ist der Ort, von dem aus ständig und tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft geführt werden. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union und dem Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 und dem damit einhergehenden Wegfall der Niederlassungsfreiheit wird die Zweigniederlassung einer Limited (mit Verwaltungssitz in Deutschland) in Deutschland als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen behandelt. Die beschränkte Haftung der Limited besteht bei Weiterführung der Geschäfte in Deutschland im Ergebnis nicht mehr. Daran ändert auch das Handelsabkommen nichts, auf das die Europäische Union und das Vereinigte Königreich sich am 24. Dezember 2020 verständigt haben.
Die dargestellten – für die betroffenen Unternehmen womöglich nachteiligen - Rechtsfolgen sind bereits zum 1. Januar 2021 eingetreten, ohne dass dazu eine Eintragung im Handelsregister oder andere Rechtsakte erforderlich gewesen wären. Inhaber der betroffenen Limiteds haben die Zweigniederlassung der Limited im Berliner Handelsregister abzumelden. Für die Abmeldung ist eine von einem Notar beglaubigte Erklärung erforderlich. Wird das Unternehmen fortgeführt, so ist bei einer früheren 1-Personen-Limited ein Einzelunternehmen, bei einer Mehrpersonen-Limited eine GbR oder oHG beim Gewerbeamt neu anzumelden. Soll die Gesellschaft als oHG mit einer Handelsregisternummer fortführt werden, so ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister erforderlich.

 Gewerbeerlaubnis

Mit einer Umqualifizierung der Limiteds zu Personengesellschaften bzw. Einzelgewerbetreibenden geht auch der Verlust der der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher. In der Folge droht bei einem Weiterbetreiben des Unternehmens eine Gewerbeuntersagung gemäß § 15 Abs. 2 GewO. Dem können Sie vorbeugen, indem Sie bei der zuständigen Stelle rechtzeitig ein Erlaubnisverfahren für eine neue Gewerbeerlaubnis auf den Weg bringen.

Ansprechpartner:

Sabine Kirschgens (Gesellschaftsrecht)
Vesna Mokorel Kalusa (Gewerbeerlaubnis)

Unternehmensteuern

UK verfügt über einen geringen Unternehmenssteuersatz von derzeit 19 Prozent (ab 1. April 2020 17 Prozent) und ein weites Netz an bilateral vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen. Derzeit erleichtert die sogenannte EU-Mutter-Tochter-Richtlinie die grenzüberschreitende Zahlung von Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Un- ternehmen. Die EU-Richtlinie gibt hier vor, dass es zu keinem Quellensteuerabzug beim zahlenden Unternehmen bzw. zu keiner Mindestbesteuerung beim empfangenden Unternehmen kommen darf. Daneben bestehen weitere Quellensteuerbefreiungen, z. B. bei Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der Konzerne. Die Ansässigkeit in der EU/EWR ist an mehreren Stellen des Außensteuergesetzes (AStG) Anwendungsvoraussetzung, z. B. für die Stundung der Wegzugsbesteuerung oder beim Entlastungsbeweis bei ausländischen Familienstiftungen etc. Folge des Brexit können zusätzliche Steuerbelastungen sein.
Brexit-Vorsorge:
Die jeweiligen ertragssteuerrechtlichen Risiken und ggf. Handlungsspielräume sollten mit Hilfe eines Steuerberaters detailliert beurteilt werden.
Ansprechpartner: Antje Maschke 

Irland-Vertrieb überprüfen

Oft bearbeiten britische Vertriebspartner den irischen Markt für ihre deutschen Auftraggeber gleich mit. Unternehmen sollten deshalb schon jetzt prüfen, ob dieser Ansatz auch für die Post-Brexit-Zeit noch der richtige Weg für sie ist. In einem ersten Schritt sollten Unternehmen für sich prüfen, welches tatsächliche Geschäftspotential der irische Markt für das eigene Unternehmen bietet. Ist dieses Marktpotential nennenswert, sollte das deutsche Unternehmen danach überlegen, ob es den irischen Markt künftig besser direkt über einen irischen Vertriebspartner als über den britischen Vertriebspartner bearbeiten möchte. Auch andere Unternehmen werden dies prüfen. Wer früh dran ist, hat die besten Aussichten, sich einen für das eigene Produktportfolio besonders geeigneten irischen Vertriebspartner zu sichern.
IHK-Tipp: 
Die Deutsch-Irische Handelskammer in Dublin hilft u. a. bei Bedarf bei der Suche geeigneter irischer Vertriebspartner. Brexit-Report der Deutsch-Irischen Handelskammer zum Download.

IHK - Brexit-Checkliste: Are you ready for BREXIT?

Unternehmen mit UK-Geschäft müssen sich auf den tatsächlichen Austritt des Königreichs aus der EU einstellen und diese Zeit gut nutzen. Je nach Engagement in UK, nach Branche und Unternehmensgröße kann der Umstellungsaufwand variieren. Um die hiesigen Unternehmerinnen und Unternehmen bei den Vorbereitungen zu unterstützen, hat die IHK Berlin nun eine Brexit-Checkliste entwickelt. Der Leitfaden soll insbesondere aufzeigen, wo Anpassungsbedarf herrscht und ein Handeln nötig ist. Einen besonders schwerwiegenden Umstellungsaufwand wird es beim Warenverkehr, insb. durch die Zunahme von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen, geben. Aber auch beim Bezug von Vorprodukten, der erstmaligen Produkteinführung, der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder bei britischen Limiteds mit Zweigniederlassung in Deutschland oder bei deutschen Betriebsstätten in UK bedarf es einer sorgfältigen Analyse und ggf. Umstellung der Prozesse im Unternehmen.
Welche Vorbereitungen Unternehmen - bei allen Unbekannten - schon jetzt ergreifen sollten, zeigt die Brexit-Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 250 KB) „Are you ready for BREXIT?“

Die englische Brexit-Checkliste finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB).

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