International
Brexit und Zoll
- 1. Aktueller Stand
- 2. Folgen für den Warenverkehr
- 2.1 1. Januar 2021: Zollanmeldungen für das VK, keine Änderung für Nordirland
- 2.2 Ansprechpartner beim Zoll
- 3. VK: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren
- 4. Exportkontrolle
- 5. Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen
- 5.1 Seit 1. Januar 2021
- 5.2 Lieferantenerklärungen bis 2020
- 5.3 Folgen des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
- 5.4 Handelsabkommen des VK mit anderen Staaten ab 1. Januar 2021
- 6. CE-Kennzeichnung
- 6.1 Einfuhr von VK-zertifizierten Produkten in die EU
- 6.2 Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten im VK
1. Aktueller Stand
Kurz vor dem Ende der Übergangsphase haben sich die Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs (VK) am 24. Dezember 2020 auf ein umfassendes Handelsabkommen geeinigt. Das Abkommen ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten nachdem es am 30. Dezember 2020 vom Europäischen Parlament endgültig ratifiziert wurde.
Seit dem 1. Januar 2021 entsteht unabhängig von dem vereinbarten Handelsabkommen eine normale Zollgrenze. Das bedeutet für Exporteure und Importeure Zollformalitäten und Beachtung des Zollrechts.
Aus innergemeinschaftlichen Lieferungen werden Exporte und Importe. Besonders umstellen müssen sich Unternehmen, die bislang ausschließlich im EU-Binnenmarkt tätig sind. Die IHK stellt auf Ihrer Website Informationen für Exporte in Drittländer für Sie bereit. Eine Übersicht zu weiteren Themenfeldern finden Sie auf unserer Brexit-Sonderseite.
2. Folgen für den Warenverkehr
Die EU-Kommission hat die Änderungen im Warenverkehr detailliert beschrieben. Hinweise zu 59 verschiedenen Themenfeldern, die die EU-Kommission mit Blick auf das neue Verhältnis zwischen dem VK und der EU zum Download bereit stellt und stets aktualisiert. Der deutsche Zoll hat Details für Zollanmeldungen in ATLAS im November 2020 (Teilnehmerinformation 0092/20) veröffentlicht.
2.1 1. Januar 2021: Zollanmeldungen für das VK, keine Änderung für Nordirland
Nach dem Ablauf der Übergangsfrist muss eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und dem VK erfolgen. Für Nordirland hingegen ändert sich weiterhin nichts, diese Lieferungen werden weiterhin als normale innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Das bedeutet für die Ausfuhr aus der EU in das Vereinigte Königreich:
- Ausfuhranmeldung und
- gegebenenfalls Registrierung beim Zoll mit EORI-Nummer, falls nicht bereits vorhanden sowie
- Zollsoftware (zum Beispiel ATLAS) für die elektronische Abwicklung werden fällig. Zulassung sowie Artikelstammdaten und Codierungen werden dafür benötigt, alternativ: Internetzollanmeldung IAA+ (mittels Elster-Online-Zertifikat)
- Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt, alternativ die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
- Umsatzsteuerliche Folgen: steuerfreie Ausfuhrlieferung; EU-Richtlinien verlieren im VK Geltung, zum Beispiel für Konsignationslagerregungen
- Im VK erfolgt eine Einfuhrabfertigung. Die Höhe der Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif. Dieser orientiert sich in weiten Teilen am EU-Tarif sieht aber Vereinfachungen (Glättungen) und Reduktionen vor. Je nach gewählter Lieferbedingung (“frei Haus”) kann es sein, dass der EU-Exporteur auch den Import im VK regeln muss. Dann muss sich dieser im VK eine VK-EORI beschaffen, was wiederum eine umsatzsteuerliche Registrierung erfordert.
Das bedeutet für die Einfuhr in die EU aus dem Vereinigten Königreich:
- Ausfuhrabfertigung im VK
- Einfuhranmeldung in der EU, Registrierung beim Zoll (EORI) sowie
- EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuell Verbrauchsteuer) werden fällig.
- Je nach Warenart werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich.
Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland:
- keine Zollanmeldungen
- normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
- Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der neuen Grenze für den Warenverkehr.
Zollverwaltungen gefordert
Insbesondere die britische Zollverwaltung steht vor großen Herausforderungen. Bei der Grenzabfertigung könnte es zu zeitweise erheblichen Verzögerungen kommen. Auch auf Seiten der EU27 dürfte es zu Engpässen kommen, beispielsweise an den neuen Grenzzollstellen, bei der Erstellung des Ausgangsvermerks und beim Import von Paketsendungen.
Lieferbedingungen überprüfen
Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Für diese Fälle benötigen Sie eine UK-EORI-Nummer: https://www.gov.uk/eori.
Alle betroffenen Warenverkehre betrachten
Wenn das VK ein Drittland wird, sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel wird es geben müssen für:
- Reparaturen
- Berufsausrüstung
- Messegüter
- Lagerbewegungen
Beispiel: Falls Wartungsarbeiten an einer Maschine im VK durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA und ohne.
Rückwaren
Wenn Waren aus dem VK nach dem Brexit in die EU27 zurückkommen, sollten nach den ursprünglichen Planungen Zölle und Steuern anfallen. Die normalerweise übliche abgabenfreie Einfuhr als Rückwaren war nicht vorgesehen. Nun ist sie möglich, die IHK-Organisation hat sich bei der EU erfolgreich für eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung eingesetzt. Die Einzelheiten finden sich im EU-Leitfaden im Kapitel 5.4.
Vorsorgemaßnahmen und schwimmende Ware
Bei einer Lieferung ab dem 1. Januar 2021 sind Ausfuhr- bzw. Einfuhrformalitäten zu erfüllen sind. Eine Regelung für schwimmende Ware findet sich in Kapitel 5.3 des EU-Leitfadens.
2.2 Ansprechpartner beim Zoll
Unternehmen, die Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des VK aus der EU und den Folgen für den Warenverkehr haben, können sich an den Zoll wenden.
Für allgemeine Fragen zum Brexit steht die zentrale Auskunft des Zoll zur Verfügung:
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-520
Für allgemeine Fragen zum Brexit steht die zentrale Auskunft des Zoll zur Verfügung:
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-520
3. VK: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren
Zolldienstleister
Die britische Verwaltung hält im Internet eine Liste mit Zolldienstleistern vor. Die List of custom agents and fast parcel operators soll helfen, geeignete Zolldienstleister und spezialisierte Zollagenten im VK zu finden. Denn: EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer im VK die Verzollung übernehmen wird.
Zolltarif
Das Vereinigte Königreich hat am 19. Mai 2020 einen neuen Zolltarif veröffentlicht, der nach Ende der Brexit-Übergangsfrist ab 1. Januar 2021 gelten soll. In weiten Teilen entspricht dieser dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Vereinfachungen (Glättungen von unrunden Zollsätzen) sowie Zollreduzierungen für einige Waren vor.
Nach der Einigung über ein Handelsabkommen gilt für Waren mit präferenziellem Ursprung EU Zollfreiheit bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Details zum Abkommen, den geltenden Ursprungsregeln und -nachweisen haben wir im Artikel Handels- und Kooperationsabkommen EU-Vereinigtes Königreich zusammengestellt.
Zollformalitäten, Zollverfahren, Einfuhrbestimmungen – Verzollung im VK
Das Anfang Juli 2020 von der britischen Regierung veröffentlichte und im Oktober 2020 aktualisierte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung im VK und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.
Für die Zeit nach der Übergangsphase hat die britische Regierung die schrittweise Einführung von Zollformalitäten und Grenzkontrollen für Importware angekündigt. Demnach wird VK-Importeuren zunächst eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, um Importe beim Zoll anzumelden. Es steht den Unternehmen frei, die Einfuhren zunächst nur zu „protokollieren“ und die tatsächliche Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zu erledigen. Erst ab 1. Juli 2021 sind für alle Importe die Zollanmeldungen sofort zu erledigen und die Einfuhrabgaben sofort zu leisten. Auch die physischen Warenkontrollen finden zunächst nur für ausgewählte Warengruppen (controlled goods) wie Alkohol, Tabak und bestimmte Tiere statt. Ab 1. April 2021 greifen weitere phytosanitäre Kontrollen, ab 1. Juli 2021 sind umfassende Sicherheitserklärungen erforderlich.
Die für das VK geltenden Einfuhrbestimmungen können Sie, wie auch die Zollsätze, komfortabel in der EU-Datenbank Access2Markets recherchieren.
Die EU-Verfahren (Ausfuhr aus der EU beziehungsweise Einfuhr in die EU) werden ohne besondere Vorschriften ablaufen. Bestehende Bewilligungen können angewendet werden.
4. Exportkontrolle
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informiert in seinem Merkblatt Brexit und Exportkontrolle von Dezember 2020 detailliert über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich. Für Nordirland gelten auch hier die bisherigen Regeln.
Da das VK zum Drittland wird, sind anstelle der relativ seltenen Verbringungsgenehmigungen dann wesentlich häufiger Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Die Europäische Kommission hat dazu eine Liste mit den betroffenen Erzeugnissen erstellt. Damit möglichst wenige förmliche Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden müssen, wurde zum einen die bestehende Allgemeine Genehmigung EU001 (gilt für die meisten Dual-Use-Güter) auf das VK ausgeweitet. Zum anderen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Allgemeine Genehmigung AGG 15 veröffentlicht. Damit sollen unter anderem Dual-Use-Güter-Lieferungen in das VK vereinfacht abgewickelt werden können, sofern der zugrunde liegende Vertrag vor dem Brexit abgeschlossen worden ist.
5. Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen
Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen. Bei diesem Thema wird – im Gegensatz zu Zollfragen und Exportkontrolle – nicht zwischen dem VK und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das Vereinigte Königreich, die Kennung ist GB.
5.1 Seit 1. Januar 2021
Seit dem 1. Januar 2021 sind VK-Waren keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Das hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation. Vormaterialen aus dem VK gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend.
Die Aufhebung des präferenziellen Ursprungs führt dazu, dass in der EU27 Lagerware und verbaute Ware ihren präferenziellen Ursprung verliert. Gegebenenfalls müsste die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden. Die Einzelheiten befinden sich in Kapitel 4 des EU-Leitfadens zum Austritt.
Dies gilt weiterhin, obwohl das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist.
Dies gilt weiterhin, obwohl das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist.
5.2 Lieferantenerklärungen bis 2020
Lieferantenerklärungen aus dem VK (hier einschließlich Nordirland) werden nach dem Brexit und dem Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich ungültig, es sei denn, der Lieferant aus dem VK versichert, dass es sich bei der Ware um EU27-Ware gehandelt hat.
Lieferantenerklärungen aus der EU27 gelten normal weiter. Sollte in der Erklärung allerdings neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf das VK enthalten sein, hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „GB-Ursprung”, mit der Folge, dass diese Ware ihre Präferenzeigenschaft verliert. Falls eine Lieferantenerklärung aus der EU27 nur die Ursprungsangabe Europäische Union enthält, gibt es keinen Anlass nachzuforschen, ob es sich vielleicht um „GB-Ware“ handeln könnte. Der Lieferant wäre in der Pflicht, darüber gegebenenfalls zu informieren.
5.3 Folgen des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Es handelt sich um ein bilaterales Abkommen. EU-Ursprungsware ist im Vereinigten Königreich zollfrei, VK-Ware in der EU. Eine zollfreie Weiterlieferung der VK-Ware beispielsweise in die Schweiz ist nicht möglich. Als grenzüberschreitender Nachweis dient die Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Bei Warenwerten über 6.000 Euro muss der Nachweis eine REX-Nummer enthalten. Bei Nachweisen aus dem VK muss die UK-EORI des Lieferanten angegeben sein. Details zum Abkommen, den Ursprungsregeln und -nachweisen finden Sie in unserem Artikel Handels- und Kooperationsabkommen EU-Vereinigtes Königreich.
5.4 Handelsabkommen des VK mit anderen Staaten ab 1. Januar 2021
Die britische Regierung hat eine Übersicht über die Handelsabkommen veröffentlicht, die der VK verhandelt hat und die ab 1. Januar 2021 gelten. Insbesondere für deutsche Unternehmen mit Produktionsstätten im VK ist es wichtig zu wissen, ob und welche Zollvorteile aus Handelsabkommen auch nach Vollzug des Brexits am 1. Januar 2021 genutzt werden können. Faktisch wurden die bestehenden Abkommen der EU mit diesen Staaten einfach umetikettiert.
6. CE-Kennzeichnung
Wenn das VK Drittland wird, hat das auch Folgen für die CE-Kennzeichnung. In Nordirland ändert sich hingegen nichts, weil Nordirland Teil des Binnenmarktes bleibt.
6.1 Einfuhr von VK-zertifizierten Produkten in die EU
Zertifikate von britischen Zertifizierern verlieren mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist in den 27 übrigen EU-Mitgliedsstaaten ihre Gültigkeit. Demnach könnten betroffene Produkte nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. In folgender Liste finden Sie die betroffenen Produktkategorien.
Laut Germany Trade and Invest (GTAI) haben Unternehmen mit im VK zertifizierten Produkten nun zwei Optionen:
- Sie können zum einen eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle”, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen. „Benannte Stelle” meint, dass die Prüfstellen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt wurden.
- Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle” notwendig.
6.2 Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten im VK
Die bisher im VK anerkannte CE-Kennzeichnung wird durch das neue Konformitätszeichen UKCA (United Kingdom Conformity Assessed) ersetzt. Die britische Regierung informiert auf ihrer Internetseite Using the UKCA mark from 1 January 2021 über die neue Markierung. Die der UKCA zugrundeliegenden Standards entsprechen den heute in der EU gültigen CE-Standards. Folgende Regelungen gelten:
- Waren, die sich vor dem 1. Januar 2021 im VK im freien Verkehr befinden, bleiben von den neuen Regelungen unberührt. Das heißt, ihre CE-Kennzeichnung wird im VK unbefristet akzeptiert.
- Für die meisten CE-kennzeichnungspflichtigen Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt akzeptiert das VK noch die CE-Kennzeichnung. Ab diesem Zeitpunkt müssen Produkte die neue Markierung UKCA tragen.
- Ausnahmen gelten für definierte Produktgruppen, zum Beispiel Medizinprodukte und Chemikalien.