Aus- und Weiterbildung
Wichtige Hinweise zu Ausbildungsverträgen
Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen. Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist zu unterscheiden derjenige, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende in eigener Person oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein.
Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Im Falle der Minderjährigkeit ist zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Für Jugendliche unter 18 Jahren darf ein Berufsausbildungsvertrag nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf 1) abgeschlossen werden. Ausbildungsberufe sind durch Rechtsverordnung gem. § 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannt. Solange dies nicht geschehen ist, sind gem. § 104 BBiG die bisherigen Ordnungsmittel (Berufsbild, Berufsausbildungsplan und Prüfungsanforderungen) anzuwenden.
Ist durch Einverständnis zwischen den Vertragspartnern ein Vertrag über die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zustande gekommen, so muss unverzüglich, auf jeden Fall vor Beginn der Berufsausbildung, die Vertragsniederschrift ausgefertigt werden. Als Niederschrift kann das von der Industrie- und Handelskammer vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrages dienen. Unverzüglich nach Ausfertigung der Vertragsniederschrift hat der Ausbildende bei der IHK Berlin die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Gemäß Berufsbildungsgesetz sind im Vertrag unbedingt festzuhalten:
- der Ausbildungsberuf
- der Beginn und die Dauer der Ausbildung
- die Dauer der täglichen Ausbildungszeit
- die Probezeit
- die Höhe der Vergütung
- die Dauer des Urlaubs
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
Sind Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes geplant, sollten diese ebenfalls eingetragen werden.
Weitere Informationen:
- Ärztliche Erstuntersuchung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 120 KB) für minderjährige Bewerber vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
- Angemessene Vergütung für Auszubildende
- Verkürzung der Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen
- Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages durch die Geschäftsführung des Unternehmens - bei minderjährigen Auszubildenden der Erziehungsberechtigten
- Einreichung des Antrages auf Eintragung und der Berufsausbildungsverträge in Kopie sowie aller Anlagen (Ausbildungsplan, Dokumentation über die ärztliche Erstuntersuchung) rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn bei der IHK Berlin
Bitte beachten Sie bei der Ausfertigung der Vertragsniederschrift folgendes:
§ 1 Ausbildungszeit
Zu Ziff. 1 (Dauer der Ausbildungszeit)
Die vorgeschriebene Ausbildungszeit ist der Ausbildungsordnung zu entnehmen. Die tatsächliche Ausbildungszeit ist unter Berücksichtigung von etwaigen Verkürzungen aufgrund bestehender Anrechnungs-Verordnungen (Berufsgrundbildungsjahr Anrechnungs-Verordnung vom 17.Juli 1978-GVBI.S.1571) oder allgemeiner schulischer Vorbildung (Abitur, Realschulabschluss) im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes anzugeben.
Die vorgeschriebene Ausbildungszeit ist der Ausbildungsordnung zu entnehmen. Die tatsächliche Ausbildungszeit ist unter Berücksichtigung von etwaigen Verkürzungen aufgrund bestehender Anrechnungs-Verordnungen (Berufsgrundbildungsjahr Anrechnungs-Verordnung vom 17.Juli 1978-GVBI.S.1571) oder allgemeiner schulischer Vorbildung (Abitur, Realschulabschluss) im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes anzugeben.
Eine längere Dauer als in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben, darf nicht vereinbart werden. Es ist aber möglich, dass während der Laufzeit des Ausbildungsverhältnisses der Auszubildende im Ausnahmefall einen Verlängerungsantrag stellt, den die Industrie- und Handelskammer genehmigen kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Die Industrie- und Handelskammer hat auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Für die Entscheidung im Einzelfall sind die Richtlinien der Industrie- und Handelskammer maßgebend. Die Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten ist in § 1 Ziff. 1 der Vertragsniederschrift unter Angabe der bereits abgeleisteten Ausbildungszeit bzw. der besuchten Schulen auszuweisen. Sofern die Anrechnung des Besuches einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung durch Rechtsverordnung bestimmt ist, muß sie ebenfalls an dieser Stelle aufgeführt werden. 2)
Der Berufsausbildungsvertrag endet spätestens mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Im Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig. Außerhalb des Berufsausbildungsvertrages kann eine solche Vereinbarung frühestens während der letzten 3 Monate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses getroffen werden. Wenn die Vertragsparteien dies beabsichtigen, soll im Interesse der Vertragsklarheit innerhalb der letzten 3 Monate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses eine entsprechende Willensäußerung des Auszubildenden erfolgen. Das Arbeitsverhältnis kann auf unbestimmte Zeit eingegangen werden oder befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren. Letzteres jedoch nur, wenn der Ausbildende Kosten für eine weitere Berufsausbildung des Auszubildenden außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses übernimmt und diese Kosten im angemessenen Verhältnis zur Dauer der Verpflichtung stehen.
§ 2 - Ausbildungsstätten
Hier ist aufzuführen,
a) wenn die gesamte Ausbildung nur in einer Ausbildungsstätte vorgenommen wird: der Ort der Ausbildungsstätte;
b) wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird: die Bezeichnung der Ausbildungsstätten mit Angabe des Ortes.
a) wenn die gesamte Ausbildung nur in einer Ausbildungsstätte vorgenommen wird: der Ort der Ausbildungsstätte;
b) wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird: die Bezeichnung der Ausbildungsstätten mit Angabe des Ortes.
§ 3 - Pflichten des Ausbildenden
Zu Ziff. 1 (Ausbildungsziel)
Dem Berufsausbildungsvertrag ist eine sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung in zweifacher Ausfertigung als Anlage beizufügen. Der Ausbildungsablauf ist unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes gem. § 5 BBiG den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend so aufzugliedern, dass sowohl die zeitliche Folge als auch der sachliche Aufbau der Berufsausbildung ersichtlich ist.
Dem Berufsausbildungsvertrag ist eine sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung in zweifacher Ausfertigung als Anlage beizufügen. Der Ausbildungsablauf ist unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes gem. § 5 BBiG den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend so aufzugliedern, dass sowohl die zeitliche Folge als auch der sachliche Aufbau der Berufsausbildung ersichtlich ist.
Zu Ziff. 9 (Ärztliche Untersuchungen)
Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Ausbildende mit der Berufsausbildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und ihm eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Eine Kopie dieser ärztlichen Bescheinigung ist der IHK zusammen mit der Vertragsniederschrift einzureichen. Der Ausbildende hat sich vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Der Ausbildende handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 32 Abs.2 u.§ 33 Abs.3 Jugendarbeitsschutzgesetz zuwider handelt. Mehr Informationen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 120 KB).
Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Ausbildende mit der Berufsausbildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und ihm eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Eine Kopie dieser ärztlichen Bescheinigung ist der IHK zusammen mit der Vertragsniederschrift einzureichen. Der Ausbildende hat sich vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Der Ausbildende handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 32 Abs.2 u.§ 33 Abs.3 Jugendarbeitsschutzgesetz zuwider handelt. Mehr Informationen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 120 KB).
Zu Ziff. 10 (Eintragungsantrag)
Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Berlin muss vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden, nicht erst während der Probezeit. Dem Antrag sind eine Kopie der Vertragsniederschrift und die sonstigen Formblätter beizufügen. Auch nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, die von dem ursprünglich der Industrie- und Handelskammer eingereichten Text des Vertrages und der Anlagen abweichen, müssen der Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Berlin muss vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden, nicht erst während der Probezeit. Dem Antrag sind eine Kopie der Vertragsniederschrift und die sonstigen Formblätter beizufügen. Auch nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, die von dem ursprünglich der Industrie- und Handelskammer eingereichten Text des Vertrages und der Anlagen abweichen, müssen der Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitgeteilt werden.
Zu Ziff. 12 (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
An dieser Stelle sind diejenigen Ausbildungsmaßnahmen einzutragen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen trägt der Ausbildende die Kosten entsprechend § 5 Ziff. 3 des Berufsausbildungsvertrages.
An dieser Stelle sind diejenigen Ausbildungsmaßnahmen einzutragen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen trägt der Ausbildende die Kosten entsprechend § 5 Ziff. 3 des Berufsausbildungsvertrages.
§ 4 - Pflichten des Auszubildenden
Zu Ziff. 4 (Betriebliche Ordnung)
Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung kann z.B. betreffen: Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Vorschriften über das Betreten von Werkstätten und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen für Sozialeinrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht zu den Bestimmungen des BBiG im Widerspruch stehen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden auf bestehende Ordnung hinzuweisen. Der Auszubildende soll sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungsstätte allgemein zugänglich sind.
Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung kann z.B. betreffen: Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Vorschriften über das Betreten von Werkstätten und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen für Sozialeinrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht zu den Bestimmungen des BBiG im Widerspruch stehen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden auf bestehende Ordnung hinzuweisen. Der Auszubildende soll sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungsstätte allgemein zugänglich sind.
Zu Ziff. 6 (Betriebsgeheimnisse)
Der Auszubildende hat über die ihm als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Tatsachen hinaus auch dann Stillschweigen zu bewahren, wenn er eindeutig erkennen musste, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
Der Auszubildende hat über die ihm als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Tatsachen hinaus auch dann Stillschweigen zu bewahren, wenn er eindeutig erkennen musste, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
§ 5 - Vergütung
Zu Ziff. 1 (Höhe und Fälligkeit)
In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist die dem Auszubildenden zu gewährende Vergütung für jedes Jahr einzutragen. Die Vergütung muss nach dem Lebensalter des Auszubildenden und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.
Sofern keine Tarifregelung vorliegt, ist zu empfehlen, sich an einer branchenverwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen.
In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist die dem Auszubildenden zu gewährende Vergütung für jedes Jahr einzutragen. Die Vergütung muss nach dem Lebensalter des Auszubildenden und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.
Sofern keine Tarifregelung vorliegt, ist zu empfehlen, sich an einer branchenverwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen.
Zu Ziff. 3 (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
Hier sind auch abweichende Regelungen zugunsten des Auszubildenden zulässig.
Hier sind auch abweichende Regelungen zugunsten des Auszubildenden zulässig.
Zu Ziff. 4 (Berufskleidung)
Die Regelung, dass eine besondere Berufskleidung zur Verfügung gestellt wird, soll den Auszubildenden vor übermäßiger Kostenbelastung schützen. Sie soll außerdem verhindern, dass Berufsausbildungsverhältnisse nicht eingegangen werden können, weil die Beschaffung und Unterhaltung einer vorgeschriebenen besonderen Berufskleidung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Auszubildenden und seiner Eltern übersteigen würde. Deshalb ist in erster Linie an diejenigen Fälle gedacht, wo außerhalb der Entscheidungsfreiheit des Auszubildenden eine in ihrer Art, Qualität oder sonstigen Hinsicht von der in der betreffenden Branche üblichen Berufskleidung abweichende Berufskleidung vom Ausbildenden vorgeschrieben wird.
Die Regelung, dass eine besondere Berufskleidung zur Verfügung gestellt wird, soll den Auszubildenden vor übermäßiger Kostenbelastung schützen. Sie soll außerdem verhindern, dass Berufsausbildungsverhältnisse nicht eingegangen werden können, weil die Beschaffung und Unterhaltung einer vorgeschriebenen besonderen Berufskleidung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Auszubildenden und seiner Eltern übersteigen würde. Deshalb ist in erster Linie an diejenigen Fälle gedacht, wo außerhalb der Entscheidungsfreiheit des Auszubildenden eine in ihrer Art, Qualität oder sonstigen Hinsicht von der in der betreffenden Branche üblichen Berufskleidung abweichende Berufskleidung vom Ausbildenden vorgeschrieben wird.
§ 6 - Ausbildungszeit und Urlaub
Zu Ziff. 1 (Tägliche Ausbildungszeit)
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren. Sie bezieht sich auf den Arbeitstag und hat ihre obere Grenze bei den gesetzlichen Bestimmungen, z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Beschäftigung des Auszubildenden besonders zu vergüten ist.
In Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muss sich innerhalb der vom Jugendarbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen.
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren. Sie bezieht sich auf den Arbeitstag und hat ihre obere Grenze bei den gesetzlichen Bestimmungen, z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Beschäftigung des Auszubildenden besonders zu vergüten ist.
In Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muss sich innerhalb der vom Jugendarbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen.
Zu Ziff. 2 (Urlaub)
In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) einzutragen. Es ist jeweils nur eine Spalte, entweder Werktage oder Arbeitstage, je nach tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung, einzutragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Ferner ist maßgebend, ob der Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz oder nach Tarif gewährt wird. Nur allgemeine Hinweise auf tarifliche Urlaubsregelungen sind nicht ausreichend.
In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) einzutragen. Es ist jeweils nur eine Spalte, entweder Werktage oder Arbeitstage, je nach tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung, einzutragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Ferner ist maßgebend, ob der Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz oder nach Tarif gewährt wird. Nur allgemeine Hinweise auf tarifliche Urlaubsregelungen sind nicht ausreichend.
§ 9 - Beilegung von Streitigkeiten
Zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgericht. Voraussetzung für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist eine vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Industrie- und Handelskammer Berlin vorzunehmen. Mehr Informationen finden Sie hier.
§ 11 - Sonstige Vereinbarungen
Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung im Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abweichen. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken.
Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauchalbeträgen.
Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauchalbeträgen.
1) Das amtliche Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei der Industrie- und Handelskammer eingesehen werden.
2) Über die vertraglich vereinbarten Abkürzungen hinaus eröffnet das BBiG die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG). Das Nähere regelt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer.
Verstöße gegen Bestimmungen des BBiG im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Niederschrift des Vertrages sowie der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1000 € in bestimmten Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden (§ 102 BBiG).