Aus- und Weiterbildung

Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

In aller Kürze erklärt

Was ist der Unterschied?
  • Verkürzt wird die Ausbildung in der Regel auf Grundlage von Schulabschlüssen oder erworbenen fachlichen Abschlüssen/Kompetenzen, wie eine vorherige Ausbildung oder der Erwerb von Studienleistungen. Hier sind bis zu 12 Monate möglich.

    Wer ist beteiligt? Unternehmen und Azubi
    Wie? Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit (inkl. Fristen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB))
    Erfolgt der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit während der Ausbildung sind die folgenden Fristen für die Antragsstellung zu beachten:
    Bis zum 20. November für die folgende Sommerprüfung
    Bis zum 20. Mai für die folgende Winterprüfung
  • Für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sollten Auszubildende hingegen sehr gute schulische Leistungen der Berufsschule nachweisen können. Bestätigt die Berufsschule gute Leistungen von im Durchschnitt mind. 2,49 und auch die betrieblichen Leistungen wird als überdurchschnittlich bewertet, kann die geplante Abschlussprüfung um 6 Monate vorgezogen werden.

    Wer ist beteiligt? Azubi (Antragstellung durch Azubi bei IHK), Berufsschule (Anhörung durch IHK),
    Unternehmen (Anhörung durch IHK)
    Wie? Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 127 KB)

    Zu beachten sind die Fristen der Antragsstellung:
    Vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung ist frühestens am 1. Februar und spätestens am 20. Februar des Jahres einzureichen, in dem die Prüfung stattfindet.
    Vorzeitige Zulassung zur Winterprüfung ist frühestens am 20. Juni und spätestens am 20. August des Jahres einzureichen, in dem die Prüfung stattfindet.
    Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch die IHK Berlin. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Für wen gelten diese Regelungen?
Die Regelungen zur Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung gelten nur für Auszubildende im Rahmen einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Für Teilnehmer/-innen vollschulischer Maßnahmen sind die Regelungen nicht anwendbar. Umschüler/-innen sind von der Regelung der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung ebenfalls ausgenommen, eine Verkürzung der Umschulungszeit ist lediglich in besonderen Einzelfällen, z.B. bei besonderen beruflichen Vorkenntnissen, möglich.
Können eine Verkürzung und eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kombiniert werden? Ja, hier ein Beispiel:
Der Auszubildende verkürzt seine Regelausbildungszeit von 36 Monaten aufgrund seines erworbenen MSA bei Vertragsabschluss um 6 Monate und beantragt nach 18 Monate der Ausbildung die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, weil ihm gute Leistungen der Berufsschule bestätigt wurden. So kann die Ausbildung insgesamt in 24 Monaten, anstatt in 36 Monaten durchlaufen werden.
Aber Mindestausbildungszeit beachten!
Eine Ausbildung lässt sich nicht beliebig verkürzen, sondern es gibt eine vorgeschriebene Mindestausbildungszeit. Sie richtet sich nach der für den Ausbildungsberuf festgelegten Regelausbildungszeit:
Regelausbildungszeit
Mindestzeit der Ausbildung
3 ½ Jahre
24 Monate
3 Jahre
18 Monate
2 Jahre
12 Monate
In der Regel können mehrere Anrechnungsmöglichkeiten miteinander kombiniert werden.

Im Detail erklärt

Verkürzung der Ausbildungszeit zu Beginn oder während der Ausbildung (§ 8 Abs. 1 BBIG)

Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, die Ausbildungsdauer zur kürzen.
Verkürzungsgrund
Anrechenbare Monate
Hoch- und Fachhochschulreife
bis zu 12
Mittlerer Schulabschluss
bis zu 6
Mind. 22 Jahre alt (mit Berufserfahrung)
bis zu 12
Abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu 12
Berufsvorbereitende Maßnahmen
bis zu 12
Ausbildungszeiten an Berufsfachschulen
im angemessenen Umfang
Praktische Ausbildungszeiten im Rahmen der Fachoberschule
in voller Höhe möglich
Erfolgreiche OBF
bis zu 6
Darüber hinaus...
  • bei Fortsetzung der Berufsausbildung im selben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise für eine Kürzung berücksichtigt werden,
  • soweit festgestellt wird, dass nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres bei einem Berufswechsel die Grundausbildung des Erstberufes im Wesentlichen identisch ist mit der Grundausbildung des neuen Ausbildungsberufes, so kann diese in vollem Umfang (12 Monate) berücksichtigt werden,
Gut zu Wissen...
Die Verkürzung der Ausbildungszeit wird bei Vertragsschluss im Ausbildungsvertrag, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBIG)

Bei dieser Variante bleibt der Ausbildungsvertrag unberührt, es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin.
Die Antragsstellung erfolgt durch den Auszubildenden. Betrieb und Berufsschule nehmen zum Antrag Stellung.
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist. Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und auch die betrieblichen Leistungen als überdurchschnittlich bewertet werden.
Die vorgezogene Prüfung findet 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin statt.
Das Antragsformular wird direkt an den Bereich Ausbildungsprüfung der IHK Berlin gesandt. Ansprechpartner sind unsere Prüfungskoordinatoren der jeweiligen Berufe.