Recht und Steuern

Das Telemediengesetz

Das Telemediengesetz
Am 01.03.2007 ist mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Es führt Bestimmungen des bisherigen Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstesdatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) zusammen und beinhaltet verschiedene Pflichten.

Allgemeine Informationspflichten ("Impressumspflichten")

In § 5 TMG (anstelle des bisherigen § 6 TDG) werden allgemeine Informationspflichten für den Internet-Auftritt festgelegt. Danach hat ein Diensteanbieter, also jeder, der zum Beispiel durch Werbeangebote per E-Mail, Online-Shopping-Angebote, Home-Banking oder andere Internet-Dienste Kunden anspricht, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind (die Angabe eines Postfachs und einer Fantasiebezeichnung genügen nicht!), bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen (Telefonnummer; eine Telefaxnummer und eine Telefonnummer, unter der nur ein Anrufbeantworter erreichbar ist, sind nicht ausreichend!) einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse),

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (zum Beispiel zum Gewerbeamt oder - bei Versicherungsvermittlern - zur IHK),

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. besondere Angaben, soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs mit Hochschuldiplom nach mindestens dreijähriger Berufsausbildung angeboten oder erbracht wird,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel nach dem Versicherungsvermittlerrecht, sind unabhängig von den Vorschriften des Telemediengesetzes zu beachten.

Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

§ 6 TMG legt besondere Pflichten bei der kommerziellen Kommunikation fest. Das ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder eine freien Beruf ausübt, § 2 TMG.

Danach haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Merkblatt "Regeln bei der E-Mail-Werbung" unter "Weitere Informationen".

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb über Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung sind zusätzlich zu beachten, s. unser Merkblatt zum Telemarketing unter "Mehr zum Thema".

Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters

Nach § 13 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer (jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, § 11 TMG) zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Ordnungswidrigkeiten
Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach § 16 Telemediengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden können, sollte jeder Diensteanbieter seine Angaben schnellstens überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.


Den Text des Telemediengesetzes sowie weitere Hinweise finden Sie unter "Weitere Informationen".