Fachpraktiker/-in im Verkauf

  • Zulassungsvoraussetzungen/Personenkreis:
Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in im Verkauf richtet sich gemäß § 66 BBiG Berufsbildungsgesetz an behinderte Menschen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind.

  • Ausbildungsdauer:
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

  • Ausbildungsvergütung:
Die Ausbildungsvergütung richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Hinweise zur Vergütung finden Sie hier.

  • Berufsschule:
  • Ausbildungsberufsbild:
Gegenstand der Berufsausbildung sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Warensortiment;
2. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
2.2 Kommunikation mit Kunden,
2.3 Beschwerde und Reklamation;
3. Servicebereich Kasse;
4. Marketinggrundlagen:
4.1 Werbemaßnahmen,
4.2 Warenpräsentation,
4.3 Kundenservice,
4.4 Preisbildung;
5. Warenwirtschaft:
5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
5.3 Wareneingang, Warenlagerung;
6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen.
ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen:
1. Warenannahme, Warenlagerung:
1.1 Bestandssteuerung,
1.2 Warenannahme und –kontrolle,
1.3 Warenlagerung;
2. Beratung und Verkauf:
2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,
2.2 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
3. Kasse:
3.1 Service an der Kasse,
3.2 Kassensystem und Kassieren;
4. Marketingmaßnahmen:
4.1 Werbung,
4.2 visuelle Verkaufsförderung,
4.3 Kundenbindung, Kundenservice.
ABSCHNITT C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;
2. Information und Kommunikation:
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation

  • Prüfungen:
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten
1. Verkauf und Warenlagerung,
2. berufsbezogenes Rechnen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde statt.
(4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren annehmen, lagern und verkaufen,
b) berufsbezogene Berechnungen vornehmen,
c) wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Verkauf und Marketing,
2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
4. verkaufsorientierte Handlungssituation.

(3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf
und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen,
b) verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und
c) in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und –lagerung, Bestandsführung und –kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen bearbeiten,
b) Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen,
c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und
d) berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann;
2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) kunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen;
2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist;
4. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

  • Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent,
4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent.

  • Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei von drei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“
und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis dermündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

  • Prüfungsgebühr:
207,00 Euro (Zwischen- und Abschlussprüfung) gemäß der Gebührenordnung der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid
  • Information/Beratung:
Ausbildungsberater der Bergischen IHK (siehe Kontakt)
Berufsberater der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit