Berufsschule - ein starker Partner
Starkes Team: Betrieb + Berufsschule (Berufskolleg) – In Deutschland gilt das Duale Ausbildungssystem. Damit ist die Verbindung von theoretischem Unterricht in der Berufsschule/Berufskolleg (BK) an ein bis zwei Tagen pro Woche, und praxisorientierter Anwendung im Ausbildungsbetrieb (an den übrigen drei bis vier Tagen) gemeint. So werden breit ausgebildete, nicht nur theoretisch gut vorbereitete, sondern auch schon praktisch erprobte Fachkräfte gewonnen. Die Lehrpläne in Schule und Betrieb sind dabei so aufeinander abgestimmt, dass sie sich sinnvoll ergänzen. Neben Teilzeitunterricht ist auch Blockunterricht möglich. Der Ausbildungsbetrieb meldet seinen "Azubi" bei dem für den Beruf zuständigen Berufskolleg an.
Wer ist berufsschulpflichtig?
Schulpflichtig sind in Nordrhein-Westfalen alle Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen (§ 38 Abs. 1 SchulG NRW). Dies gilt dann für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 38 Abs. 4 SchulG NRW).
Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige tatsächlich auch nicht zur Berufsschule geht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (§ 14 Abs. 1 BBiG).
Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige tatsächlich auch nicht zur Berufsschule geht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (§ 14 Abs. 1 BBiG).
Werden Auszubildende für die Teilnahme an der Berufsschule vom Betrieb freigestellt?
Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen, die eigentlich kein Unterricht sind. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 BBiG)
Muss der Auszubildende vor oder nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten?
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegzeit) angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Die Zeit in der Berufsschule (Unterrichtszeit einschließlich der Pausen) wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegzeit) angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Die Zeit in der Berufsschule (Unterrichtszeit einschließlich der Pausen) wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Welche Berufsschule ist zuständig?
Eine Übersicht der zuständigen Berufsschulen/Berufskollegs finden Sie unter „Weitere Informationen“ zum Download.