Entwurf einer EU-Lieferkettenrichtlinie

1. Anpassung des Richtlinentextes

Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten hat den von der belgischen Ratspräsidentschaft vorgelegten Kompromisstext vom 13. März 2024 im Rahmen der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 15.03.2024 gebilligt. Eine Sperrminorität besteht trotz der Enthaltung Deutschlands damit nicht mehr.

Der Kompromisstext beinhaltet folgende Änderungen des Trilog-Ergebnisses:
  • Begrenzung des Anwendungsbereiches auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz.
  • Stufenweiser Ansatz: Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren sollen dann Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Nach fünf Jahren sind Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst.
  • Die Risikosektoren entfallen, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.
  • Definition der Aktivitätskette: Bei den nachgelagerten Aktivitäten wird die Entsorgung des Produktes aus der Definition gestrichen. Nachgelagerte Aktivitäten wie Vertrieb, Transport und Lagerung müssen im Rahmen der Sorgfaltspflichten betrachtet werden, wenn sie im Auftrag des Unternehmens erfolgen. Es müssen bei den nachgelagerten Aktivitäten nur noch die direkten Geschäftsbeziehungen und nicht die indirekten Geschäftsbeziehungen in den Blick genommen werden.
  • Die Vergütungsregelungen für das Management im Zusammenhang mit den Klimaübergangsplänen wurden aus Artikel 15 gestrichen.
  • Die Bedingungen für die Klagebefugnis in Artikel 22 zur zivilrechtlichen Haftung wurden minimal angepasst.
  • Von einer Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Finanzsektor wird abgesehen. Das bedeutet, dass es nicht mehr vorgesehen ist, Sorgfaltspflichten für nachgelagerte Aktivitäten einzuführen.

Der Gesetzestext muss nun noch formal durch den Rat und das europäische Parlament verabschiedet werden. Im europäischen Parlament wird die Abstimmung nach der derzeitigen Planung am 24. April 2024 stattfinden.

2. Welche Anforderungen formuliert der Richtlinienentwurf?

Umwelt- und Klimathemen sollen stärker in den Fokus gerückt werden. So beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf weitaus mehr Umweltthemen (u.a. Erhalt der biologischen Vielfalt) und die Geschäftsleitung wird verpflichtet, die Einhaltung des 1,5 Grad Ziels in ihrer Geschäftsstrategie zu gewährleisten. Die Zielerreichung soll sich auch in der variablen Vergütung widerspiegeln.
Die besondere Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung soll gewährleisten, dass diese für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht sorgt. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen hierzu den gesetzlichen Rahmen für Verstöße gegen diese Vorgaben schaffen.

3. Welche Sanktionen werden im Richtlinienentwurf angedroht?

Der Richtlinienentwurf sieht eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen vor. Das bedeutet Geldstrafen und die Möglichkeit, Unternehmen zu verklagen, wenn sie sich ihren Sorgfaltspflichten entziehen.

4. Weitere Informationen

Weitere Informationen zum deutschen Lieferkettengesetz erhalten Sie hier.