Rechtssichere Webauftritte und Online-Shops

Aktuell sind rechtssichere Webauftritte und Online-Shops unverzichtbar für den Vertrieb. Wer sein Unternehmen im Internet präsentiert oder dort Produkte oder Dienstleistungen anbietet, muss einiges beachten, da ansonsten Abmahnungen drohen können.
Rückgaberecht und Widerruf
Im eCommerce und Versandhandel haben Sie regelmäßig mit Kunden zu tun, die von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen möchten. Das gilt auch für angebotene Ware auf Instagram oder Facebook. Daher ist es unerlässlich, die geltenden Regeln genau zu kennen und den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informierten.
Folgend finden Sie Musterformulare zur Einbindung und rechtliche Informationen zur Umtausch in Ihrem Shop / Online Kaufvertrag:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Webshops, Händler auf Plattformen
AGB sind der rechtliche Rahmen für alle Verträge, die Unternehmer (egal ab mit eigenem Shop, Händler bei Amazon, Instagram oder Dienstleister) mit Ihren Kunden abschließen können.
Durch die Verwendung von AGB müssen nicht für jeden Vertrag die Einzelbestimmungen verhandelt werden. Das vereinfacht, beschleunigt und standardisiert Vertragsschlüsse und ist daher insbesondere für den Internethandel geeignet. Es sind aber bestimmte Anforderungen an AGB zu stellen; Zum Beispiel darf der Kunde nicht gegenüber der Gesetzesbestimmung benachteiligt werden. Folgend finden Sie Muster AGB:

Impressum, Datenschutz und Cookies
Impressum und Datenschutz müssen Bestandteil jedes gewerblichen/geschäftsmäßigen Online-Auftrittes sein. Fehlt eines der beiden Elemente, droht dem Seitenbetreiber eine Abmahnung.
Auch beim Verkauf über Instagram oder Amazon/Ebay sind diese Angaben zwingend einzuhalten und dem Kunden transparent darzustellen. Die Datenschutzerklärung sowie das Impressum müssen mit einem Klick erreichbar und eindeutig gekennzeichnet sein.
Folgend finden die die gesetzlichen Pflichtangaben zum Impressum:
Folgend finden Sie ein Muster für eine Datenschutzerklärung:
Webseitenbetreiber müssen seit dem 25. Mai 2018 besonders auf Datenschutz achten: Grund dafür ist die DSGVO, die den Schutz personenbezogener Daten regelt. Seit dem 1. Dezember 2021 muss zudem das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) beachtet werden. Folgend finden Sie wichtige Hinweise:

Infopflicht für Online-Geschäfte
Über die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene ist zu informieren. Diese soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.

Um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, muss auf die OS-Plattform verlinkt werden. Der Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben.

Die Infopflicht gilt für alle Online-Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Unternehmer, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.Sie können dabei folgenden Link verwenden, über den die OS-Plattform abrufbar ist: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

Hinweispflicht für den Internetauftritt
Mit einer Hinweispflicht soll die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden. § 36 Abs. 1 VSBG sieht vor, dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, die Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft an einem Verfahren zur Streitbeilegung informieren muss. Diese Information muss leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Website und/oder in ihren AGBs unterrichten.

Wichtig: Ausgenommen von der Hinweispflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Kopfzahl). Stichtag hierfür ist der 31.12. des Vorjahres.

Wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, muss der Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.

Hinweis: Die gesetzliche Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, trifft nur wenige Unternehmen wie z.B. Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Energieversorger. Allen anderen Unternehmen ist die Entscheidung über ihre Teilnahme an einer Schlichtung freigestellt. Die Informationspflicht, ob man zu einem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder nicht trifft dagegen alle Unternehmen, deren Internetauftritt auf Verbraucher ausgerichtet ist oder die allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern verwenden. Somit sind alle Unternehmen betroffen, die Verbrauchern via Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, sofern sie mehr als 10 Beschäftigte haben.

Sollte eine Streitigkeit bereits entstanden sein, muss der Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Schlichtungsstelle unter Angabe der Kontaktdaten hingewiesen werden. Dieser Hinweis muss eine Information darüber enthalten, ob das Unternehmen verpflichtet oder bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Weitere Informationen finden Sie hier: