EU-Transparenzverordnung: Neue Offenlegungspflichten für Versicherungsvermittler und Finanzberater

Durch die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung, TVO) aus dem Jahr 2019 werden Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern zahlreiche neue Transparenzpflichten auferlegt. Die ersten Vorgaben müssen seit dem 10. März 2021 erfüllt werden.
Die Transparenzpflichten treffen nicht nur Produktgeber, sondern auch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen (vgl. Art. 2 Nr. 11 TVO). Ausgenommen hiervon sind Vermittler, die weniger als drei Personen beschäftigen (Art. 17 TVO).
Die EU-Vorgaben verpflichten zu vorvertraglichen Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildenden Lebensversicherungen. Nach der Transparenzverordnung müssen Finanzberater/Versicherungsvermittler damit nun unter anderem die Art und Weise darlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken (z. B. ökologischer oder sozialer Natur) bei ihrer Beratung einbezogen werden. Die Informationen sind auch auf der Homepage des Vermittlers bereitzustellen.
Hinweis: Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hat in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund, eine Checkliste veröffentlicht, die den Handlungsbedarf aufzeigt und auch einige Musterformulierungen enthält. Weitere Hilfestellungen zur praktischen Umsetzung der Pflichten der EU-Transparenzverordnung sind zudem in einer gemeinsamen Empfehlung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 265 KB) des Bundesverbands Finanzdienstleistungen AfW e.V. und des VOTUM Verbands Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. zu finden.
Unsicherheit herrscht darüber, ob auch Finanzanlagenvermittler unter die Vorschriften der Transparenzverordnung fallen. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesfinanzministerium dahingehend geäußert, dass gewerbliche Finanzberater nicht betroffen seien. Allerdings ist in der EU-Verordnung nicht eindeutig geregelt, ob Vermittler mit Zulassung nach § 34f GewO von den Pflichten umfasst sind. Der Wortlaut der Verordnung deutet zwar nicht hierauf hin, Sinn und Zweck der Regelungen allerdings schon. Eventuell könnte es sich um ein Redaktionsversehen handeln, das in absehbarer Zeit behoben wird. Der deutsche Gesetzgeber hat von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 MiFID II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über § 3 WpHG vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dieser Umstand wurde möglicherweise bei der Erstellung der Transparenzverordnung übersehen. Bereits der in der Verordnung verwendete Oberbegriff „Finanzberater“ (Art. 2 Nr. 11 TVO) spricht für eine gewollte Einbeziehung. Es ist daher zu empfehlen, dass auch Berater mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO die Regelungen berücksichtigen, obwohl die Verordnung sie aktuell nicht explizit erfasst.

Update:
Die Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich inzwischen ebenfalls hierzu geäußert und klargestellt, dass Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO ihrer Ansicht nach nicht von der Transparenzverordnung betroffen sind. Hier finden Sie die Einschätzung der BaFin im Wortlaut.