Verkürzung und Änderung der Ausbildung
Wie und wann kann die Ausbildung verkürzt werden?
Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 8 BBiG).
Auch während der Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis noch geändert werden. Dazu verwenden Sie bitte unseren Antrag auf Änderung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1551 KB).
Wichtig: Einer Verkürzung müssen immer alle Vertragspartner zustimmen (Ausbildungsbetrieb, Auszubildender und bei unter 18-jährigen auch die Erziehungsberechtigten).
Mögliche Verkürzungsgründe sind:
Schulische Vorbildung
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Mittlere Reife
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Die Ausbildungszeit kann um bis zu sechs Monate verkürzt werden. |
Abitur, Fachabitur,
Berufsgrundbildungsjahr |
Die Ausbildungszeit kann um bis zu zwölf Monate verkürzt werden. |
Vorherige Ausbildung
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in einem anderen Beruf
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Die Ausbildung kann um bis zu zwölf Monate verkürzt werden.
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im gleichen Beruf |
Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden.
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Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann die Ausbildungszeit in der Regel um ein Jahr verkürzt werden.
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung | Mindestzeit der Ausbildung |
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42 Monate
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24 Monate
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36 Monate |
18 Monate
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24 Monate
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12 Monate
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Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.
Informationen zu einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier: