Reisekostenrecht

Reisekosten sind Aufwendungen, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen und gegebenenfalls steuerlich behandelt werden müssen.
Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts beinhaltet das Gesetz eine Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ (bisher: regelmäßige Arbeitsstätte). Fahrten zwischen dieser und der Wohnung werden mit der Entfernungspauschale abgegolten, alle weiteren Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer als Reisekosten erstattet werden. Maßgeblich für die Bestimmung ist die Zuordnung durch den Arbeitgeber. Dieser kann auch bestimmen, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte besitzt. Nur wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung vorliegt, kommen quantitative Elemente für die Bestimmung per Gesetz in Betracht. Soweit keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, entfällt auch die Versteuerung des Dienstwagens nach der 0,03 Prozent-Regelung. Befristete Zuordnungen gelten bis zu einer Dauer von maximal 48 Monaten als Auswärtstätigkeiten.