Offenlegungspflichten für Versicherungsvermittler
Am 10. März 2021 ist die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (im Folgenden: Transparenzverordnung) in Kraft getreten.
Sofern Versicherungsvermittler Versicherungsanlageprodukte und/oder Finanzanlageprodukte vermitteln, werden sie als Finanzberater eingestuft und unterliegen somit den Pflichten, wie sie sich aus der Verordnung ergeben. Die Verordnung ist im Zusammenhang mit der Beratung dann zu beachten, wenn ein Finanzberater mehr als drei Mitarbeiter beschäftigt.
Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung sind nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von dieser Verordnung nicht betroffen.
Für die Finanzberater ergeben sich einerseits vorvertragliche Informationspflichten im Rahmen der Beratungsdokumentation sowie - im Falle des Betreibens einer Homepage - Informationspflichten auf dieser. Dann müssen auf der Internetseite Angaben erfolgen, ob und wenn ja, wie Finanzprodukte Nachhaltigkeitsrisiken mit sich bringen, die negative Auswirkungen auf den Wert der Finanzanlage haben können. Hier sind außerdem Angaben zu machen, wie über Nachhaltigkeitsrisiken der Produkte im Rahmen der Beratungsgespräche aufgeklärt wird. Ferner muss ein Hinweis erfolgen, ob bei der Auswahl der Finanzprodukte nachteilige Auswirkungen des entsprechenden Produkts auf Nachhaltigkeitsfaktoren Berücksichtigung finden und ob bzw. welche Auswirkung diese Risiken in die Berechnung der Vergütung haben.