Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Absatz 6 GewO

Auf Antrag können sich die Gewerbetreibende nach § 34 d Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO) von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu ihren gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln – sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler.
Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Hierunter fallen beispielsweise Autohäuser, die Kfz-Versicherungen vermitteln.
Auch bei der Befreiung von der Erlaubnis besteht Registrierungspflicht (§ 11 a Absatz 1 GewO)!