Honorar-Finanzanlagenberater

Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen (§ 34h Abs. 1 Gewo)

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34 h Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO).
Registrierungspflicht:
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang Ihrer Erlaubnis in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten.
Achtung: Zuständigkeitswechsel ab 01.01.2026:
Mit Wirkung zum 01.01.2026 überträgt die IHK Aschaffenburg die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnispflicht nach § 34h Absatz 1 GewO auf die IHK für München und Oberbayern. Die IHK für München und Oberbayern ist ab dem 01.01.2026 auch zuständig für Registrierungen dieser Gewerbetreibenden im Vermittlerregister. Nähere Informationen finden Sie hier:
Zuständigkeitswechsel ab 01.01.2026