Gewerbeuntersagung
Bei finanziellen Engpässen wird die Zahlung von Löhnen und Gehältern oftmals als vorrangige Arbeitgeberpflicht angesehen; die außerdem abzuführenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können dann nicht mehr zeitgleich bzw. gar nicht entrichtet werden. Die Nichteinhaltung öffentlicher Pflichten kann für Unternehmer die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch die für den Betriebssitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Stadt Aschaffenburg, Landratsamt Aschaffenburg, Landratsamt Miltenberg) zur Folge haben, weil angenommen wird, dass das Gewerbe nicht zuverlässig ausgeübt wird.
Gründe für Unzuverlässigkeit können sein:
- Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, z. B. Steuererklärungen werden nicht oder ständig verspätet eingereicht oder Zahlungen an das Finanzamt werden nicht oder ständig verspätet getätigt
- Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, z. B. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht oder ständig verspätet abgeführt
- Die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen muss abgegeben werden oder es ergeht Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung stehen oder Auswirkung auf eine Gewerbetätigkeit haben könnten
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt, d. h. die für die (zuverlässige) Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mitteln sind nicht vorhanden
Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gelten Gewerbetreibende, wenn sie nach dem Gesamtbild des Verhaltens nicht willens oder nicht in der Lage sind, künftig die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Davon betroffen sein kann auch eine GmbH und deren Geschäftsführer/in.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten darf die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen die Erforderlichkeit einer Untersagung der Gewerbetätigkeit prüfen und in begründeten Fällen ein Untersagungsverfahren einleiten. Es besteht die Möglichkeit der Untersagung jeder gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Geschäftsführer/in, Betriebsleiter/in oder die Untersagung bestimmter Gewerbe oder die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen.
Betroffene werden schriftlich und mit ausführlicher Begründung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer bestimmten Frist besteht Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Weiterhin haben sie das Recht auf mündliche Verhandlung der Sache in der Behörde.
Hinweis: Bei der Einleitung eines Untersagungsverfahrens handelt es sich noch nicht um die Untersagung der Gewerbetätigkeit. Deshalb sollten Sie die Situation auf jeden Fall ernst nehmen und unbedingt reagieren - schriftlich oder mündlich!
Die Entscheidung über eine Untersagung trifft die Kreisverwaltungsbehörde. Ernsthafte ausreichende Bemühungen (wie z. B. der Abschluss gültiger Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungsplans) können zur Aussetzung für einen angemessenen Zeitraum oder sogar Abwendung eines Verfahrens führen.
Sollten die Bemühungen nicht ausreichend oder die Schulden angestiegen und dadurch die Kreisverwaltungsbehörde von einer gewerblichen Unzuverlässigkeit weiterhin überzeugt sein, kann ein Bescheid erlassen werden, durch den die Ausübung des Gewerbes untersagt wird. Gegen den Bescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies kann schriftlich erfolgen oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs, d. h., dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss, kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden.
Hinweis: Rechtsbehelfsbelehrung und Klagefrist beachten, ggf. rechtlichen Rat einholen.
Wird gegen den Bescheid keine Klage eingereicht, ist nach Ablauf der Monatsfrist die Gewerbeuntersagung rechtskräftig. Diese gilt bundesweit und Betroffene sind verpflichtet, die Gewerbetätigkeit unverzüglich einzustellen und mit dem entsprechenden Formular abzumelden. Über eine rechtskräftige Untersagung erhalten das Gewerbezentralregister, die im Untersagungsverfahren mitwirkenden Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkassen) sowie andere Ämter (sofern noch eine Gewerbetätigkeit in anderen Bezirken gemeldet ist) von der Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Mitteilung.
Frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) kann ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden. Für eine erfolgreiche Antragstellung müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (positive Zukunftsprognose).
Hinweis: Beachten Sie, dass - auch nach Ablauf von Jahren - bei der beabsichtigten Wiederaufnahme einer Gewerbetätigkeit ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden muss.