Warenursprung und Präferenzen

Wissenswertes rund um die Lieferantenerklärung (LE/LLE)


Letzte Änderungen im Überblick:
  • Seit Mai 2024 gibt es neue Formulare für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE)
  • Vereinigtes Königreich GB: kann seit Jahresbeginn 2021 auf der Lieferantenerklärung genannt werden . Das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen EU und dem VK ist seit 01. Januar 2021 anwendbar.
    Besonderheit: Weil das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich so extrem kurzfristig abgeschlossen worden ist, können Erklärungen zum Ursprung auch ausgestellt werden, wenn noch keine Lieferantenerklärung mit dem Vereinigten Königreich als Präferenzland vorliegt. Es reicht aus, wenn diese Lieferantenerklärung im Laufe des Jahres 2021 vorliegt. Dies ist festgelegt in der Durchführungsverordnung der EU 2020/2254.
  • Namensänderung für Nordmazedonien MK (zuvor Republik Mazedonien).
  • Vietnam VN kann bereits auf Lieferantenerklärungen genannt werden. Das Abkommen wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt der EU L186 veröffentlicht und ist seit 1. August 2020 anwendbar.
  • Für Lieferantenerklärungen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
    Näheres nachstehend unter dem Punkt Aufbewahrungszeit.

1. Allgemein

Die Europäische Union hat mit zahlreichen Ländern und Ländergruppen Abkommen geschlossen, in denen Zollbegünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Um derartige Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Wareneinfuhr in die Partnerstaaten in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden.
Lieferantenerklärungen werden in der Regel bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet. Rechtsgrundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(Ein Sonderfall besteht im Warenverkehr mit der Türkei: Hier findet bei Bedarf für bestimmte Waren im grenzüberschreitenden Warenverkehr EU-Türkei die Lieferantenerklärung (Türkei), nach dem Beschluss Nr. 1/2006 Anwendung. Mehr Infos siehe Punkt 9 nachstehend.)
Für alle Lieferantenerklärungen gilt ein verbindlicher Wortlaut.

2. Varianten

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in dieser IHK-Information auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.
“Einzel-Lieferantenerklärungen” (LE) werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben.

3. Wortlaut

Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben. Die Angabe der Rechtsgrundlage ("Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447") ist nicht erforderlich.
Die Warenbezeichnung auf der LE/LLE sollte mit der Warenbezeichnung auf der Rechnung identisch sein. Die Waren müssen so genau bezeichnet sein, dass damit die Nämlichkeit festgestellt werden kann. Die Angabe der HS-Position ist nicht erforderlich, jedoch zulässig. Hingegen ist die ausschließliche Wiedergabe der Wortlautes einer HS-Position regelmäßig nicht ausreichend genau.
Eine Lieferantenerklärung kann auf einem Formular oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden.
Der verbindliche Wortlaut für die jeweilige Lieferantenerklärung ist über die Seiten der Zollverwaltung einsehbar. Die IHK stellt Musterformulare für die (Langzeit-)Lieferantenerklärung nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie im Warenverkehr mit der Türkei als Download bereit. (siehe Weitere Informationen)
! Bitte beachten Sie, dass der präferenzberechtigte Länderkreis nicht starr ist, sondern sich z.B. durch das Inkrafttreten neuer Abkommen erweitern kann. (siehe 7. Präferenzberechtigte Länder).

4. Rechtsfolgen

Die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgefertigte Lieferantenerklärung kann nicht nur dazu führen, dass ein (verärgerter) Kunde verloren geht, sondern auch steuerrechtliche, zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bei einem ermächtigten Ausführer ist auch der Widerruf der Bewilligung als ermächtigter Ausführer möglich.

5. Ausstellung

In einem ersten Schritt muss der Hersteller einer Ware zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt wurden. Hier hilft die Datenbank des Zolls "Waren und Präferenzen (WuP) online". Bei Einhaltung der Voraussetzungen kann der Hersteller dem Kunden in einer LE die Übereinstimmung des präferenziellen Warenursprungs mit dem jeweiligen Abkommen bestätigen. Da die EU mit den Partnerstaaten teilweise unterschiedliche Abkommen geschlossen hat, ist der Warenursprung nach den jeweiligen Abkommen einzeln zu prüfen. Wählt man bei WuP online "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" aus, so werden alle theoretisch möglichen Partner aufgeführt, für die die Ware präferenzberechtigt sein könnte.
Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:
  • Wertschöpfungsregel (z. B. „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“): Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
    Achtung: Auch wenn der Wert aller eingesetzten Vormaterialien (sowohl mit als auch ohne präferenziellen Ursprung) unter der geforderten Wertgrenze liegen, sollte trotzdem eine Kalkulation mit allen Vormaterialien und deren Werten gemacht und die Unterlagen bei der entsprechenden LE/LLE aufbewahrt werden (siehe Aufbewahrungszeit).
  • Positionswechsel (z. B. „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“): Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (sofern Lieferantenerklärung oder ein anderer Nachweis vorliegt), müssen keinen Positionswechsel machen.
    Achtung: Hier sollte das ausstellende Unternehmen ebenfalls eine Übersicht (Warennummer + Bezeichnung neues Produkt, sowie Auflistung aller verwendeten Vormaterialien und deren Warennummern) erstellt werden und bei der entsprechenden LE/LLE aufbewahrt werden (siehe Aufbewahrungszeit).
Zur Unterstützung finden Sie ein selbst-rechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt rechts neben diesem Text unter "Weitere Informationen". Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.
Es gibt Tätigkeiten, die keine ausreichende Be- oder Verarbeitung sind, sondern sogenannte Minimalbehandlungen. Minimalbehandlungen sind nicht ursprungsbegründend. In den einzelnen Ursprungsprotokollen sind diese Minimalbehandlungen definiert. In der Regel fallen hierunter Tätigkeiten wie: einfaches Mischen von Erzeugnissen, Anbringen oder Aufdrucken von Etiketten, Verpacken, etc. Es kann also sein, dass die Ursprungsregel zwar erfüllt wird, die Tätigkeit jedoch unter die Minimalbehandlung fällt. Sollte der Kunde die LE für den Nachweis für ein Ursprungszeugnis benötigen, sollte geprüft werden, ob eine Erklärung IHK ausgefüllt werden kann.

6. Ursprung

Abhängig vom jeweiligen Ursprungsprotokoll muss der Ursprung der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft, eines Partnerstaates oder des EWR bescheinigt sein.
Sind in einer Lieferantenerklärung mehrere zulässige Bestimmungsländer aufgeführt, ist es nicht zu beanstanden, wenn anstatt der Angabe „Europäischen Union / Gemeinschaft“ lediglich die „Europäische Union“ oder „EU“ als Ursprungsland bescheinigt ist.
Seit 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union Rechtsnachfolgerin unter anderem der Europäischen Gemeinschaft. Seitdem werden Abkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland abgeschlossen. Trotzdem herrscht manchmal noch Unsicherheit, ob der Begriff „Europäische Union“ oder „Europäische Gemeinschaft“ als Ursprungsangabe angegeben werden soll. Nähere Informationen zur Benennung der EU finden Sie im Beitrag "Europäische Union oder Europäische Gemeinschaft?"
Die zusätzliche Angabe eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Lieferantenerklärung ist ebenso unschädlich wie die Angabe „Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum“ bzw. „EU / EWR“. Die alleinige Angabe "Niederlande" ist nicht zulässig. Falls ein Drittlands-Ursprung erklärt wird (z.B. Schweiz) ändert sich selbstverständlich nichts.
Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „EG“ weiterhin nicht zulässig ist, wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten (Ländercode EG).
Ebenfalls möglich ist der präferenzielle Ursprung eines Landes, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Voraussetzung dafür ist, dass diese Waren zuvor mit einem Präferenznachweis aus diesem Abkommensland in die EU importiert worden sind.
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EU, EFTA, Türkei) oder des regionalen Übereinkommens der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (zusätzlich Mittelmeeranrainer, Westbalkanstaaten, Georgien und Ukraine)) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden.
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (zum Beispiel Norwegen), und dem Einfuhrland (zum Beispiel Südkorea) kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

7. Präferenzberechtigte Länder

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls weitere Abkommen geschlossen werden, kann dieses Land beigefügt werden. Empfangsländer dürfen erst dann auf Lieferantenerklärungen genannt werden, wenn das jeweilige Handelsabkommen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sicher gestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden. Eine Übersicht aller Abkommen bietet die Datenbank WuP online vom Zoll.
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EU abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen.
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.
Folgende Abkommens-Länder können aufgeführt werden,
  • wenn die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (dafür stehen Sie ein) und
  • wenn es sich um Ware der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaft handelt (also nicht Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und
  • wenn nicht kumuliert worden ist:
Zweiseitige Abkommen:
Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Türkei (bei EGKS-Waren und bestimmten Agrarwaren), Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Libanon, Jordanien, Ceuta, Melilla, Färöer, Mexiko, Chile, Südkorea, Peru, Kolumbien, Georgien, Moldau, Ukraine, Kosovo, Côte d' Ivoire, Ecuador, Kanada und Japan.
Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppen
CAF, WPS, ESA, CAM, CAS (CM), SADC
Einseitige Abkommen (d.h. nur Einfuhr in die EU, im Regelfall wenig relevant, können aber genannt werden)
APS, MAR, ÜLG, Syrien
Freiverkehrsabkommen (nicht auf Lieferantenerklärung)
Mit Andorra (AD), San Marino (SM) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung, weil dazu Ursprungsreglungen bestehen.
Sollen Waren mit Ursprung in einem Land der Pan-Euro-Med-Zone später einmal aus der EU in die Türkei geliefert werden, ist die Nennung „Türkei“ bei den Präferenzverkehrsländern auch für die Zollunions-Waren sinnvoll, weil so der Lieferant in der EU eine Lieferantenerklärung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex an seinen EU-Kunden bzw. eine Lieferantenerklärung nach dem Beschluss 1/2006 an seinen Kunden in der Türkei ausfertigen kann.
Generell gilt: Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land fehlt, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.

8. Länderkürzel

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei folgenden Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus.
  • CAM (Zentralamerika)
  • CAF (CARIFORUM-Staaten)
  • WPS (West-Pazifik-Staaten)
  • APS (Entwicklungsländer)
  • MAR (früher AKP)
  • ÜLG (überseeische Länder und Gebiete)
  • ESA (Länder des mittleren und südlichen Afrikas)
  • CAS (Länder Zentralafrikas), bislang ist Kamerun in Kraft, Äquatorialguinea, Gabun, Republik Kongo, Tschad und Zentralafrikanische Republik folgen
  • SADC (Länder des südlichen Afrikas: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland)
Eine Übersicht der (zulässigen) Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank „Warenursprung und Präferenzen online”. Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
Serbien
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums ist sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Ursprungsdatenbank der Zollverwaltung verwendet, RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.

9. Gültigkeit von Langzeit-Lieferantenerklärungen und rückwirkende Erklärungen

Am 13. Juni 2017 sind im Amtsblatt der Europäischen Union die Neugestaltungen (VO EU 2017/989) für Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE), VO (EU) 2015/2447, Artikel 62, veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Die Regelung sieht drei Datumsangaben vor: Zeitpunkt der Ausfertigung, Beginn des Gültigkeitszeitraums, Ende des Gültigkeitszeitraums.
Eine rückwirkende Ausstellung bleibt für einen Zeitraum zulässig, der maximal 12 Monate vor dem Datum der Ausfertigung beginnt. Bei einer Ausfertigung für die Zukunft darf der Beginn des Gültigkeitszeitraumes maximal 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Eine Kombination von zurückliegendem Zeitraum und zukünftigen Zeitraum in einer LLE wird möglich. In jedem Fall ist ein maximaler Gültigkeitszeitraum von 24 Monaten einzuhalten.
Mögliche Ausstellungsszenarien für LLE (Auswahl):
  • Fall 1: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017."
  • Fall 2: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018."
  • Fall 3: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018."
  • Fall 4: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016."
Die Generalzolldirektion hat mitgeteilt, dass LLEen, die im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Juni 2017 im Widerspruch zur in dieser Zeit gültigen Fassung des Art. 62 UZK-IA falsch ausgestellt wurden, aber der neuen Formulierung entsprechen, von den Zollämtern als zulässig anerkannt werden.
Für Einzel-Lieferantenerklärungen gilt für die rückwirkende Ausstellung keine Befristung.

10. Lieferantenerklärungen für die Türkei

Bei Lieferantenerklärungen für die Türkei ist folgendes zu beachten:
Die Warenein- und -ausfuhren zwischen der EU und der Türkei werden grundsätzlich mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR abgewickelt. Daraus ist das Ursprungsland allerdings nicht erkennbar. Mit einer besonderen Lieferantenerklärung lässt sich die Präferenzursprungseigenschaft belegen und gleichzeitig bei der Weiterlieferung an Kunden begründen. Diese besondere Lieferantenerklärung für die Türkei steht ausschließlich für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen EU und Türkei zur Verfügung. Das heißt, falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs benötigt wird, um beispielsweise türkische Ursprungswaren zollfrei in andere Staaten weiter liefern zu können oder bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß aktueller Verordnung ausstellen zu können, ist vom türkischen Lieferanten eine Lieferantenerklärung nach der Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei (Lieferantenerklärung (Türkei) nach dem Beschluss Nr. 1/2006) auszufüllen. Der Wortlaut für diese Lieferantenerklärung bzw. für die Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wird auf der den . Sie finden außerdem das jeweilige Formular zum Download rechts.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU genauso wie EU-Ursprungswaren aus der Türkei zollbegünstigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.

11. Aufbewahrungszeit

Bei der Aufbewahrung von Lieferantenerklärungen sind grundsätzlich zwei Aspekte zu beachten: praktische und zoll- bzw. steuerrechtliche.
Praktische: Solange Unternehmen noch (Rest-)Bestände vorangegangener Lieferungen haben, kann die dazugehörige Lieferantenerklärung als Nachweis herangezogen werden, wenn die Ware versendet wird.
Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK. Aus diesem Grunde sind sie abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen bzw. Art. 51 UZK gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO zehn Jahre aufzubewahren (Ablauf des laufenden Jahres plus 10 Jahre).
Hier gelangen Sie zu den Infos des Zolls.
Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt auch hier die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, wie allgemein für Rechnungen. Die Frist gilt sowohl für den Lieferant als auch den Kunden. Es wird daher empfohlen, dass auch der Lieferant eine Kopie aufbewahrt.
Abgeleitet aus der § 63 (3) UZK-IA ist davon auszugehen, dass eine elektronische Archivierung ausreichend ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Dateiformat nicht verändert werden kann, so zum Beispiel ein PDF.

12. Erklärung-IHK als alternativer Nachweis

Die Erklärung-IHK ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nicht-präferenziellen Ursprungsregeln des UZK Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. Die Erklärung kann als Vorpapier verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll. Eine Bescheinigung der Erklärung-IHK durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung Europäische Union nicht.

13. FAQ

Was sind Präferenzabkommen?
Die Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen (v. a. den mittelosteuropäischen Ländern, aber auch einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Südafrika u. a.) so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies bedeutet in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können. Höhere Verkaufspreise können auf diesem Wege ausgeglichen werden.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.
Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist.
Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 oder eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren.
Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren.
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d. h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.
Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen anfordern.
Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung?
Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann.
Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten.
Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.
Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.
In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Er kann sich allerdings durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland z. B. in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der EU haben.
Wozu dient das Formblatt INF 4?
Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.
Quellen: DIHK, Generalzolldirektion, "Praktische Arbeitshilfe Export/Import", "Lieferantenerklärung"