Unterscheidungen zur Benennung der EU

Europäische Union oder Europäische Gemeinschaft?

Seit 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union Rechtsnachfolgerin unter anderem der Europäischen Gemeinschaft. Seitdem werden Abkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland abgeschlossen. Trotzdem herrscht manchmal noch Unsicherheit, ob der Begriff „Europäische Union“ oder „Europäische Gemeinschaft“ als Ursprungsangabe angegeben werden soll.

Angabe auf Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen

Das Online-Portal „Warenursprung und Präferenzen online” (WuP online) hilft bei der Klärung der Frage, ob auf einem Präferenznachweis als Ursprungsangabe „Europäische Gemeinschaft“ oder „Europäische Union“ stehen muss. Diese Angabe finden Nutzer des Portals unter dem Punkt „Präferenznachweise“ bei den Länderinformationen. Unter einem Präferenznachweis versteht man entweder eine Warenverkehrsbescheinigung oder eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
  • Für alle seit 2011 abgeschlossenen Abkommen (u.a. Südkorea, Peru, Kolumbien, Zentralamerika, Georgien, Ecuador, Kanada, Japan) lautet die Ursprungsangabe für Ursprungsware der EU auf Ursprungserklärungen „Europäische Union“ oder „European Union“ sowie die Abkürzung EU.
  • Auch für folgende Staaten der Pan-Euro-Med-Zone sollte „Europäische Union“ verwendet werden: Schweiz; Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien; Ägypten, Färöer, ebenso für die Ländergruppen APS und ÜLG.
  • Die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ gilt weiterhin unverändert für folgende Länder (Stand Mai 2019): Chile und Mexiko sowie in der Pan-Med-Zone Algerien, Israel, Jordanien, Marokko und Tunesien. Bei der Ursprungsbezeichnung für den präferenziellen Ursprung (bei Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungsnachweisen) ist folgendes möglich: „Europäische Gemeinschaft“ oder das konkrete Mitgliedsland oder die Abkürzungen CE, EEC.
  • Für den Warenverkehr mit dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), also mit Norwegen, Island oder Liechtenstein sollte als Ursprungsangabe EWR verwendet werden.
  • Eine umfassende Übersicht zu den Länderbezeichnungen in den Präferenznachweisen bietet der Zoll.
  • Letztlich ist entscheidend, ob die Zollverwaltung des Empfangslandes die Präferenznachweise akzeptiert.

Angabe auf Lieferantenerklärungen

Mit Hilfe von Lieferantenerklärungen werden zahlreiche Präferenzbeziehungen abgebildet. Deswegen reicht die alleinige Verwendung der Bezeichnung „Europäische Union“ aus, wenn sich die Lieferantenerklärung auf mehrere Abkommensländer bezieht, was eigentlich immer der Fall ist. Die Angabe eines Mitgliedsstaates der EU ist nur zusätzlich möglich.

Angabe auf Ursprungszeugnissen

Beim handelspolitischen Ursprung, also dem Ursprungszeugnis, sollte seit 1. Mai 2016 „Europäische Union“ auf dem Ursprungszeugnis angegeben werden. Die Übergangsfrist der alten Vordrucke mir der Angabe „Europäische Gemeinschaft” ist zum 1. Mai 2019 ist abgelaufen. Eventuelle Vornachweise mit der Bezeichnung „EG” werden anerkannt, auf den neu erstellten Ursprungszeugnissen erscheint trotzdem „Europäische Union”. Eine genauere Ursprungsangabe durch die Nennung des Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist weiterhin möglich, wenn dies für das Zielland erforderlich ist. Dies ist nach wie vor der Regelfall.