Import aus Drittländern - Kurzinformation
Trotz einer kontinuierlichen Senkung der Zollsätze in den letzten Jahren müssen Unternehmen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten beachten. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.
1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft
- Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen beziehungsweise immer bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH) oder Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft OHG)
- Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
- Bürger aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
2. Lieferbedingungen
Beim Transport von Waren aus einem Drittland nach Deutschland fallen Beförderungskosten und Zollgebühren an. Diese Kosten, aber auch das Transportrisiko können zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt werden. Dies geschieht durch die international standardisierten Incoterms® 2010. Sie regeln die Aufteilung der Kosten- und Gefahrenübergänge bei einer Warenlieferung, sowie die damit verbundenen Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
4. UN-Kaufrecht
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
5. Deklaration der Waren
Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer/internationaler HS-Code erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
6. Einfuhrabgaben
- Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
- In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
- Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zur Zeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
- Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
- im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über die Datenbanken der Europäischen Union oder der Zollverwaltung EZT-Online abfragen.
7. Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?
Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus der Einfuhrliste oder dem Deutschen Gebrauchszolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind
- für den Agrarbereich die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Adickesallee 40
60322 Frankfurt am Main
Telefon 069 1564-0
Telefax 069 1564-445
Internet: www.ble.de - und für die gewerblichen Waren das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Str. 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon 06196 908-0
Telefax 06196 908-800
Internet: www.bafa.de
zuständig.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
8. Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung
Grundsätzlich werden benötigt:
- Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
- Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) oder die Internetzollanmeldung erfolgen. Alternativ können Sie die Einfuhr auch auf Papier (Formular: Einheitspapier) anmelden. Dieses darf jedoch in der Regel nicht von Hand ausgefüllt werden.
- Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000 Euro pro Sendung.
in Einzelfällen:
- Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
zur Zollersparnis:
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
9. Kennzeichnungspflichten
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.