Lebensmittelhygiene
Die Lebensmittelhygieneschulung findet bei der IHK Aschaffenburg an den unten genannten Terminen, jeweils von 8:00 bis 12:30 Uhr, statt.
Lebensmittelhygieneschulung
Gastronomen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, sich und ihre Mitarbeiter durch verschiedene Schulungen in Themen der Lebensmittelsicherheit und Hygiene zu schulen.
Lebensmittelhygieneschulung
In der EU-Verordnung Nr. 852-2004 ist geregelt, dass Lebensmittelunternehmer gewährleisten müssen, dass "Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden".
Genaueres regelt § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV): "Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen."
Als leicht verderbliche Lebensmittel gelten Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann.
Die Lebensmittelhygieneschulung findet bei der IHK Aschaffenburg an den unten genannten Terminen, jeweils von 8:00 bis 12:30 Uhr, statt.
Die Voraussetzung für die Teilnahme sind Deutschkenntnisse, Sprachniveau B1 (eine Teilnahme mit Dolmetscher ist nicht möglich).
Anmeldung zur Lebensmittelhygieneschulung
Die Gastwirteunterrichtung findet an den gleichen Terminen, jeweils von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr, statt. Ab Januar 2025 jeweils von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz („Gesundheitszeugnis“)
Das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" - kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) - regelt in § 43 IfSG, dass jede Person, die sich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt oder mit entsprechenden Geräten in Berührung kommt, vor erstmaligem Beginn der Tätigkeit belehrt werden muss.
Diese Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt (Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg bzw. einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.