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Kleinanleger-Schutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz hat unter anderem Auswirkungen auf die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen.
Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es hat unter anderem Auswirkungen auf die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments im Sinne des § 1 Absatz 2 Ziffer 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
Der Gesetzgeber hat die vorstehend genannten Anlageformen nun in den Anwendungsbereich des VermAnlG aufgenommen. Folglich ist für die Vermittlung der und die Beratung zu diesen Anlagen eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Seite 1 Ziffer 3 GewO erforderlich. Gewerbetreibende sollten sich daher auf die neuen gesetzlichen Anforderungen einstellen und, soweit erforderlich, eine entsprechende Erlaubnis beantragen.

1. Partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen

Für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen war bislang eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Seite 1 Ziffer 2 GewO erforderlich und ausreichend. Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Seite 1 Ziffer 2 GewO haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 VermAnlG) vermitteln oder dazu beraten und die diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Seite 1 Ziffer 3 GewO zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 Seite 1 GewO einzutragenden Personen registrieren zu lassen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Gewerbetreibenden, das Bestehen einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ferner muss ein Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der Industrie- und Handelskammer erbracht werden.

2. Direktinvestments (§ 1 Absatz 2 Ziffer 7 VermAnlG)

Gewerbetreibende, die sogenannte Direktinvestments im Sinne des § 1 Absatz 2 Ziffer 7 VermAnlG vermitteln beziehungsweise dazu beraten, benötigen eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Seite 1 Ziffer 3 GewO. Bislang war hierfür lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich. Auch in diesem Fall muss der Industrie- und Handelskammer ein Sachkundenachweis vorgelegt werden.

3. Erweiterung der Produktkategorien des § 34f Absatz 1 S. 1 GewO

Sofern eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Seite 1 Ziffer 1 und/oder 2 GewO besteht, muss diese auf § 34f Absatz 1 Seite 1 Ziffer 3 GewO erweitert werden.
Seit dem 1. Januar 2016 entfällt das vereinfachte Verfahren. Ab diesem Zeitpunkt können Sie den regulären Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO stellen. Hier finden Sie unsere Checkliste Erlaubnis nach § 34f GewO im PDF-Format. Hier finden Sie alle Antragsformulare für Finanzanlagenvermittler.