Finanzdienstleister

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

1. Statusbezogene Informationspflichten

Nach § 12 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Ang-ben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
  1. Seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Firmen und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist),
  2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglicht, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, und/oder 3 der GewO in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Finanzanlagenvermittler-Register eingetragen ist.
Diese Informationen können als Brief, E-Mail, Vordruck oder als Fax erteilt werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Informationspflichten nach § 12 FinVermV entsprechen weitgehend den statusbezogenen Informationspflichten des § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Insofern muss derjenige, der sowohl eine Erlaubnis nach § 34d GewO als auch nach § 34f GewO besitzt, die oben genannten Informationen nicht doppelt mitteilen.
Gemäß § 12 Absatz 3 FinVermV dürfen die Angaben nach § 12 Absatz 1 FinVermV mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden nach § 12 Absatz 4 FinVermV unberührt.
Sonstige Vorschriften über die Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt. So sind beispielsweise Impressumspflichten, die Pflichten zu Angaben in Geschäfts-briefen und so weiter nach wie vor selbstverständlich zu erfüllen.

a) Beispiel für eine Erstinformation als Einzelunternehmer

Kundeninformation nach § 12 FinVermV:
Name und Anschrift
Max Mustermann
Musterstr. 12
12345 Musterhausen
Tätigkeitsart:
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Absatz 1 Nr. 1 GewO) und/oder
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Absatz 1 Nr. 2 GewO) und/oder
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34 f Absatz1 Nr. 3 GewO)
Registrierung durch die zuständige IHK
Industrie- und Handelskammer XY,
Musterstr. 12
12345 Musterhausen
Überprüfbarkeit der Registrierung:
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter der Registernummer D-XXXX-XXXXX-XX
Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften
Herr Mustermann ist in keiner / folgenden Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig:
Mustermann und Schmidt OHG; Mustermann und Meier KG
Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:
Herr Mustermann vermittelt und berät zu den Finanzanlagen folgender Institutionen:
XY-Fonds, geschlossene Fonds der Dr. S.-Group und Finanzanlagen der XYZ Bank

b) Beispiel für eine Erstinformation als juristische Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)

Kundeninformation nach § 12 FinVermV:
Name und Anschrift
YYYYY GmbH
Geschäftsführer:
Max Mustermann
Musterstr. 12
12345 Musterhausen
Tätigkeitsart
Erlaubnis von der zuständigen IHK XY als Finanzanlagenvermittler/-berater nach § 34 f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) für die Vermittlung von beziehungsweise Beratung zu
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Absatz 1 Nr. 1 GewO) und/oder
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, ge-schlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Invest-mentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Absatz 1 Nr. 2 GewO) und/oder
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34 f Absatz 1 Nr. 3 GewO)
Registrierung durch die zuständige IHK
Industrie- und Handelskammer XY,
Musterstr. 12
12345 Musterhausen
Überprüfbarkeit der Registrierung:
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter der Registernummer D-XXXX-XXXXX-XX
Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften:
Die YYYYY GmbH ist in keiner / folgenden Personenhandelsgesellschaften als ge-schäftsführender Gesellschafter tätig:
YYYYY GmbH & Co.KG
Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermitt-lungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:
YYYYY GmbH vermittelt und berät zu den Finanzanlagen folgender Institutionen: XY-Fonds, geschlossene Fonds der Dr. S.-Group und Finanzanlagen der XYZ Bank

2. Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessen-Konflikte

Der Vermittler muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen, insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises nicht anzugeben. Die vom Vermittler in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.
Der Vermittler muss den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessen-konflikte hinweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.
Diese Informationen müssen dem Anleger in Textform zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Informationen müssen in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Neben der klassischen Form eines unterschriebenen Schriftstücks ist die elektronische Erstellung und Übermittlung zum Beispiel per Computerfax, E-Mail oder SMS ausreichend.

3. Redliche, eindeutige und irreführende Information und Werbung

Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Vermittler dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

4. Bereitstellen eines Informationsblattes

Im Fall einer Anlageberatung hat der Vermittler dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.

5. Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

Der Vermittler muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagenrisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.

6. Offenlegung von Zuwendungen

Der Vermittler darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen von Dritten, die nicht seine Beratungskunden sind, nicht annehmen. Einzige Ausnahme nach der FinVermV: wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicherWeise offenlegt. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Die Zuwendung darf auf keinen Fall der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers entgegenstehen.
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile zu verstehen, die der Vermittler vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot nach § 17 Absatz 1 FinVermV sind Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeig-net sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 FinVermV zu gefährden.

7. Anfertigen eines Beratungsprotokolls

Ausweislich § 18 Absatz 1 FinVermV hat der Vermittler über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform anzufertigen, dieses zu unterzeichnen und dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts eine Abschrift auszuhändigen. Das Schriftformerfordernis ist nur dann erfüllt, wenn der Gewerbetreibende beziehungsweise sein Vertreter das Protokoll auch eigenhändig unterzeichnet. Für den Anleger besteht hingegen keine Verpflichtung, das Beratungsprotokoll zu unterzeichnen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Vermittler seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.

8. Inhalt des Beratungsprotokolls

Das Beratungsprotokoll muss vollständige Angaben enthalten über
  1. den Anlass der Anlageberatung,
  2. die Dauer des Beratungsgesprächs,
  3. die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 16 FinVermV einzuholenden Anliegen und deren Gewichtung, sowie
  4. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfeh-lungen genannten wesentlichen Gründe.

9. Weitere Pflichten im Zusammenhang mit dem Beratungsprotokoll und mögliches Rücktrittsrecht

Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Wenn der Vermittler das Rücktrittsrecht bestreitet, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.

10. Beschäftigte des Gewerbetreibenden

Nach § 19 FinVermV muss der Gewerbetreibende sicherstellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 FinVermV erfüllen. Wenn ein Beschäftigter die Beratung durchführt, so hat er die gleichen Informationspflichten wie der Gewerbetreibende selbst. Ebenso muss der Beschäftigte das Beratungsprotokoll anfertigen.

11. Prüfberichte

Vermittler nach § 34f Absatz 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen und den Prüfbericht der für die Erlaubniser-teilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zukommen lassen. Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Systemprüfbericht vorzulegen. Dieser Prüfbericht muss die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigen. Spätestens nach vier Jahren muss der Vermittler einen eigenen Prüfbericht vorlegen. Geeignete Prüfer sind nach § 24 Absatz 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Mit der Prüfung nach § 24 Absatz 4 FinVermV können auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Rechtsanwälte, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach § 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind.
Stand: Mai 2015
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