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Honorarfinanzanlagenberater: Antragsformulare anfordern
Erlaubnisvoraussetzungen
Der Honorar-Finanzanlagenberater muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Er muss die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und seine Sachkunde nachweisen. Unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO wird auf eine erneute Überprüfung verzichtet. Zudem ist er ebenso verpflichtet, sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Zuständigkeiten
Der Wirtschaftsausschuss des Landtags NRW hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2014 beschlossen, dass in Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) wie bei den Finanzanlagenvermittlern Erlaubnisbehörde sein werden. Bundesweit werden die IHKs auch für die Registrierung und Sachkundeprüfung zuständig sein.