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Abschlussvermittlung nach § 34f GewO nicht mehr möglich

Finanzanlagenvermittler, die keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) haben, dürfen seit dem 19. Juli 2014 keine Abschlussvermittlung durchführen. Das heißt, sie dürfen keine Finanzanlagen in fremdem Namen und für fremde Rechnung anschaffen oder veräußern, sondern nur noch als "Bote" tätig werden. Dafür benötigen sie einen unterschriebenen Zeichnungsschein. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts dürfen Finanzanlagenvermittler Anlagenvermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG oder Anlageberatung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a KWG, jedoch keine Abschlussvermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG betreiben. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Finanzprodukte handelt, die in § 34f Absatz 1 GewO aufgeführt sind. Nimmt der Gewerbetreibende dennoch eine Abschlussvermittlung vor, so handelt es sich um einen KWG-pflichtigen Vorgang für den eine Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig ist. Besteht eine solche Erlaubnis nach § 32 KWG nicht, so handelt es sich um eine Straftat.
Zur Definition und Abgrenzung der Abschlussvermittlung hat die BaFin das Merkblatt "Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung" erstellt.