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Nr. 3440052
Cybersicherheit wird Pflicht

NIS-2: Neue Pflichten für Unternehmen

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security) ist eine EU-weite Regelung zur Cyber- und Informationssicherheit. Zur Stärkung von Unternehmen und kritischen Infrastrukturen gegenüber Cyberattacken und IT-Störungen gibt es neue Vorgaben und Pflichten, die in Kürze zu erfüllen sind. NIS-2 setzt einen Mindeststandard, der bis Oktober 2024 in nationales Recht überführt werden muss. Bundesweit werden rund 30.000 Unternehmen IT-Sicherheitsmaßnamen umsetzen und Vorfälle melden müssen.

Was ist die NIS-2-Richtlinie und ab wann gilt sie?

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security) ist eine EU-weite Regelung zur Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Instituten.
Bis Oktober 2024 werden diese Vorgaben in ein nationales Recht überführt und gelten direkt dann auch für die Unternehmen und Institutionen in unserer Region. Für diese Umsetzung liegt ein Referentenentwurf NIS-2-Umsetzungs-und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (kurz NIS2UmsuCG) vor.

Wie wirkt sich NIS-2 auf Unternehmen aus?

Je nach Einstufung der Unternehmen müssen Maßnahmen, Registrierungs-, Dokumentations- oder Unterrichtungspflichten für mehr IT-Sicherheit erfüllt werden. Dabei müssen besonders wichtige Einrichtungen (Hohe Kritikalität) mehr erfüllen, als sogenannte wichtige Einrichtungen (Sonstige Kritikalität).

Welche Unternehmen sind von NIS-2 betroffen?

Alle Unternehmen müssen eigenständig prüfen, ob Sie von den Regelungen betroffen sind. Eine behördliche Information erfolgt nicht.
Wird eine Betroffenheit vom Unternehmen selbst festgestellt, besteht eine Registrierungspflicht des Unternehmens beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In bestimmten Fällen kann das BSI eine Betroffenheit auch anordnen.
Ein Unternehmen ist betroffen, wenn es
  • die Schwellenwerte (Anzahl Mitarbeiter oder Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) überschreitet und
  • in einem bestimmten Sektor tätig ist
Aus den nachfolgenden Sektoren sind auch Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe von der Richtlinie betroffen. Hierzu zählen zum Beispiel Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen, Vertrauensdiensteanbieter, alleinige Anbieter, die essenziell für Gesellschaft und Wirtschaft sind sowie Einrichtungen, deren Ausfall einen großen Effekt für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit hätte.

Einstufungen, Schwellenwerte und Sektoren

  • Hohe Kritikalität (besonders wichtige Einrichtungen): 
    • Schwellenwert: Einrichtungen ab 250 Mitarbeitende ODER mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme in den Bereichen:
    • Sektoren
      • Energie – Lieferung, Verteilung, Übertragung und Verkauf von Strom, Gas, Öl, Wasserstoff, Heizung sowie Ladestationen für die Elektromobilität
      • Straßen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr – dazu zählen auch Reedereien, Hafenanlagen und Flughäfen
      • Wasser – Trink- und Abwasserversorgungsunternehmen
      • Digitale Infrastruktur und IT-Dienste – dazu zählen auch Rechenzentren, Clouddienste, elektronische Kommunikationsdienste, Internetknoten sowie Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikaitonsnetze und -dienste
      • Bank- und Finanzwesen – Kredit, Handel, Markt, Infrastruktur und Versicherungswesen
      • Gesundheit – Gesundheitsdienstleister, Pharmazeutika, Hersteller medizinischer Geräte, Forschungseinrichtungen
      • Öffentliche Verwaltung
      • Raumfahrt
  • Sonstige Kritikalität (wichtige Einrichtung)
    • Schwellenwert: Einrichtungen ab 50 Mitarbeitende ODER mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme
    • Sektoren:
      • Abfallwirtschaft
      • Post- und Kurierdienste
      • Chemische Erzeugnisse – Produktion und Vertrieb
      • Lebensmittel – Produktion und Vertrieb
      • Hersteller – Computer, Elektronik, Optik, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Anhänger, Transportmittel
      • Digitale Anbieter – Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze
      • Forschungseinrichtungen

Was muss ein betroffenes Unternehmen konkret tun?

  • Betroffene Unternehmen müssen sich eigenständig bei einer Behörde melden. (Details zum Meldevorgang sind aktuell noch nicht veröffentlicht) – (§§ 34, 34)
  • Einhaltung von Melde- und Dokumentationspflichten für erhebliche Sicherheitsvorfälle (zum Beispiel 24 Stunden nach Kenntnis, ausführlicher Bericht 72 Stunden nach Kenntnis.) – (§ 32)
  • Ergreifung von operativen Maßnahmen und Anforderungen ab Oktober 2024. Diese variieren je nachdem, ob ein Unternehmen als “Betreiber kritischer Anlagen”, “Besonders wichtige Einrichtung” oder “wichtige Einrichtung” eingestuft wird. Daher ist unerlässlich, dass NIS2UmsuCG als betroffenes Unternehmen sorgfältig zu analysieren und die erforderlichen Maßnahmen für sich herauszuarbeiten.

Pflichten für alle betroffenen Unternehmen sind unter anderem:

  • Risikomanagementmaßnahmen, Business Continuity Management, dazu gehört zum Beispiel der Einsatz technischer Maßnahmen wie Kryptografie, Verschlüsselung, Multi-Faktor-Authentifizierung
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung, Back-up-Management, Krisenmanagement
  • Sicherheit der Lieferkette, Sicherheit zwischen Einrichtungen, Dienstleister-Sicherheit
  • Unterrichtungspflichten
  • Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleiter

Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung?

Sollten die geforderten Maßnahmen nicht eingehalten werden, drohen Unternehmen hohe Geldstrafen von einer Aufsichtsbehörde. Diese verfügen über Kontroll- und Weisungsrecht bei der Fristeinhaltung. Zudem existiert eine persönliche Haftung der Geschäftsführer bzw. Leitungsorgane.
Wo finde ich weitere Hilfestellungen?
Infoblatt NIS-2 Mittelstand-Digital Zentrum Handel

“NIS2UmsuCG”-Referentenentwurf liegt vor

Mit der von der EU im Jahr 2023 beschlossenen NIS-2-Richtlinie wird der Kreis der Unternehmen, die IT-Sicherheitspflichten erfüllen müssen, deutlich erweitert. Es wird bundesweit mit 30.000 betroffenen Unternehmen gerechnet (davon ca. 2.000 KRITIS-Unternehmen).
Deutschland muss die NIS-2 Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 umsetzen. Dies erfolgt durch das „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“, kurz „NIS2UmsuCG“. Am 7. Mai 2024 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat einen Referentenentwurf für das "NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes" vorgelegt.
Hinweis:
Die Informationen und Auskünfte der IHK Aachen sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder  Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎
Insolvenzrecht

Webinar "Selbstständig und Schulden – was nun?"

Für Unternehmen, die in der Krise stecken, bieten die IHKs Aachen, Arnsberg-Hellweg-Sauerland, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Köln, Mittlerer Niederrhein und Siegen regelmäßig einen kostenlosen Vortrag zum Insolvenzverfahren an.
Die Webinare finden in Zusammenarbeit mit der Schuldnerhilfe Köln gGmbH statt und richten sich an Mitgliedsunternehmen der IHKs oder ehemalige Mitgliedsunternehmen.
Der Vortrag findet jeweils online statt. Nach erfolgter Anmeldung über die unten verlinkten Termine erhalten Sie einen Einladungslink per Mail. Über den Einladungslink können Sie anonym an der Veranstaltung teilnehmen.

Termine und Anmeldung

Inhalte des Vortrags “Selbstständig und Schulden – was nun?”

  • Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens
  • Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Eigenantrag und Gläubigerantrag
  • Der außergerichtliche Einigungsversuch
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Insolvenzverfahren
  • Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
  • Stundung der Verfahrenskosten
Werden Unternehmenskrisen nicht rechtzeitig erkannt, stehen gewerbliche Schuldner schnell vor einem Berg von Verbindlichkeiten, der in einem normalen Arbeitsleben kaum noch abzutragen ist. Die Hausbank kündigt die Kredite, Lieferanten, Sozialversicherungsträger und das Finanzamt machen ihre Forderungen geltend.
In unserer Informationsveranstaltung erhalten Sie hilfreiche Hinweise und Tipps, um diesen Herausforderungen begegnen zu können.
Rechtsinformationen

Obligatorische E-Rechnungen ab 2025

Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz (WtcG) hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B- Bereich.

Hintergrund

Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit nur für öffentliche Aufträge.
Im Rahmen der sogenannte ViDA-Initiative der EU-Kommission ist ab 2028 (oder später) die Einführung einer transaktionsbasierten elektronischen Meldung von B2B-Umsätzen (Meldesystem) geplant. Voraussetzung hierfür ist die ab 1. Januar 2025 obligatorische E-Rechnungspflicht, die nunmehr mit dem WtcG eingeführt wird.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Die obligatorische Ausstellung von E-Rechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmen ausgetauscht werden, § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UStG-neu.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Anpassung der Definition der E-Rechnung in § 14 Absatz 1 Satz 3 UStG-neu:
    • Als E-Rechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht.
    • Daneben können Rechnungsaussteller und – empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht diese Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff “sonstige Rechnung” fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung. 
Das BMF hat mit Verbändeschreiben vom 2. Oktober 2023 erste Hinweise veröffentlicht, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderung an die neue E-Rechnung erfüllen. Auch zum weiterem Einsatz des EDI-Verfahrens äußert sich das BMF. Das vollständige Schreiben ist auf der Seite des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStBV) veröffentlicht. Mit weiteren Verlautbarungen der Finanzverwaltung wird gerechnet.

Übergangsregelung

Alle Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können.

Hinweis für Rechnungsaussteller

Aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben:
Für zwischen dem 1. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Absatz 38 Satz 1 Nummer 1 UStG neuer Fassung). Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.

Hinweis für Rechnungsempfänger

Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Wenn ein Rechnungsaussteller diese Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab 2025 also in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und verarbeiten zu können. 

Ausnahmen

Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Fazit

Betroffen sind alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle mit dem Thema E-Rechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig E-Rechnungssysteme und Software gegebenenfalls aufzurüsten oder umzustellen.
Quelle: IHK Region Stuttgart
Stand: März 2024
Haftung:
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Rechtsinformation

Fußball EM 2024: Wie darf ich werben?

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Fußball- Europameisterschaft der Herren in Deutschland statt. Wie können Unternehmen die UEFA EM für ihre Werbeaktivitäten nutzen?

Der Veranstalter der Fußball-EM: Die UEFA und ihre Schutzrechte

Die EM 2024 ist eine Veranstaltung der UEFA (Union of European Football Associations), dem Fußball Dachverband mit Sitz in Nyon in der Schweiz. Die Adresse der offiziellen Internetplattform zur Europameisterschaft lautet UEFA EURO 2024™
Die Fußballeuropameisterschaft ist nicht nur ein riesiges internationales Volksfest, sondern auch ein Markenprodukt der UEFA. Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing-Rechte liegen ausschließlich in den Händen der UEFA. Sie ist Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der EM verwendet werden. Neben dem
  • offiziellen Emblem des EURO 2024™
  • den Begriffen “UEFA EURO 2024 GERMANY" und “UEFA EURO 2024"
  • und dem Pokal genießt auch das offizielle
  • Maskottchen Albärt™ sowie
  • der offizielle Slogan “United by football. Vereint im Herzen Europas™" kennzeichenrechtlichen Schutz.
Was alles im Umgriff der Fußball-Europameisterschaften geschützt ist, finden Sie auf der Homepage der UEFA Euro 2024.
Folge des Schutzes der Marken ist, dass es ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern, UEFA EM-Sponsoren und Regionalen Unterstützern gestattet ist, mit den geschützten Begriffen und Symbolen zu werben. Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor sind und mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen bei der UEFA hierfür eine Lizenz (“vorab schriftlich erteilte Autorisierung“) erwerben.
Achtung: Wer ohne eine solche Lizenz den Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen mit Begriffen rund um die EM 2024 bewerben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat ‎einholen.‎ Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Werbetätigkeit zu einer “unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der EM beziehungsweise der UEFA“ führen könnte und dass der Unternehmer als Folge davon von der FIFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Insbesondere ‎drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können. Unserer Erfahrung nach verfolgt die UEFA die Verletzung ihrer Rechte sehr genau!

Wie werde ich Sponsor oder Lizenznehmer für die offiziellen WM-Produkte?

Unternehmen können regionale Sponsoring-Pakete erwerben und/oder Verkaufsstellen für die offiziell lizenzierten Produkte werden.

Wer darf wie mit der Fußball-Europameisterschaft werben?‎

Grundsätze der Werbung mit der Fußball-EM

Eine Werbung unter Bezugnahme auf die EM (in allen Formen von Print- und digitalen Medien wie etwa gedruckte Publikationen, TV, Web, Mobil-Anwendungen, Apps und Social Media) kann zulässig sein, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibende Angaben sind solche, die zur Beschreibung der Merkmale und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen.
Es darf keine unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, keine gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr bzw. Verknüpfung mit der UEFA hervorgerufen werden. Ferner darf es nicht zu einer Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft / Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der UEFA oder sonstigen Rechteinhabern kommen (keine “unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der EM bzw. der UEFA“).

Beispiele für zulässige Werbung:‎

  • ‎”Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“, “Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, “Fan-Wurst für 3,50 Euro", "Während der EM gibt es bei dem Kauf von 3 Paar Schuhen eines umsonst“.
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit der Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole!; also keine UEFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)

Nicht empfehlenswert ist beispielsweise:

  • Offizielle Marken/Logos und Embleme der UEFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz zu verwenden (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstige mobile Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen und so weiter).
  • Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukte ‎zur ‎Schaufenstergestaltung.
  • Die Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt!); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
  • Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, zum Beispiel “EURO 2024-Fernseher“.
  • Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschafts-Produkte (Merchandising-Produkte).
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.
Alles in allem ist die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung eine Frage des Einzelfalls. Wir empfehlen deshalb, vor Veröffentlichung eine eingehende juristische Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Werbung durch einen auf das Wettbewerbsrecht und Marken-/ Kennzeichenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Können eigene EM-Logos entworfen und verwendet werden?‎

Wer selbst ein EM-Logo entwerfen und verwenden will, muss darauf achten, dass es keine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur EM 2024 als Veranstaltung der UEFA herstellt.

Dürfen Sammelbilder / Porträts von Fußballspielern geschäftlich / werblich verwendet werden?‎

Ohne entsprechende und nachweisbare Zustimmung der einzelnen Fußballspieler ist dies nicht zu empfehlen.

Dürfen Merchandisingprodukte mit offiziellen UEFA-Marken oder Symbolen vertrieben werden?‎

Ja, wenn es sich um lizenzierte Produkte handelt.
Mit dem Lizenzvertrag erwerben die Lizenznehmer die Rechte für die Verwendung der Kennzeichen der UEFA für die WM auf bestimmten Produkten. Es wird dabei vorab festgelegt, um welches Produkt es sich handelt und in welcher Region es vertrieben wird. Lizenznehmer dürfen aber nicht das eigene Unternehmen mit der WM in Verbindung bringen.

Wer sind die offiziellen Partner, Sponsoren und Förderer?‎

Die Lizenznehmer sind von den offiziellen UEFA -Partnern, Sponsoren und Nationalen Förderern zu unterscheiden, die das exklusive Recht haben, sich selbst und ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der EM in Verbindung zu bringen.

Sind Sonderaktionen anlässlich der Fußball-EM zulässig?‎

Sonderpreise anlässlich der EM sind grundsätzlich zulässig. Zu beachten sind die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln und die Markenrechte der UEFA und sonstiger Dritter (siehe oben).

Sonderfragen zur Fußball EM

Darf ein Gewinnspiel veranstaltet werden, bei dem es EM-Eintrittskarten zu gewinnen gibt?‎

Gewinnspiele mit Eintrittskarten können nur von den offiziellen Partnern der EM ausgerichtet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist unzulässig.

Sportwetten während der EM

Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung angeboten werden. Achtung! Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich auch strafbar!

Was passiert bei Verstößen? – “Ambush-Marketing“‎

Wenn Unternehmen versuchen, das offizielle Emblem, das offizielle Maskottchen oder den Pokal für ihre eigenen kommerziellen Zwecke illegal zu nutzen, wird dies als “Ambush Marketing" (“Trittbrett-Fahrer“) bezeichnet. Hier drohen dem betroffenen Unternehmen Unterlassungs-, Beseitigung-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüche seitens der UEFA. Das kann schnell Kosten in fünfstelliger Höhe verursachen. Unter Umständen können auch die mit dem unlauteren Verhalten erzielten Gewinne “abgeschöpft“ werden. Instrumente für die Durchsetzung der Ansprüche sind die Abmahnung oder das gerichtliche einstweilige Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahren.
Die UEFA informiert auf ihrer Homepage über den Schutz ihrer Marken und die Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Diese Informationen wurden uns freundlicherweise von der IHK München und Oberbayern zur Verfügung gestellt.
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
NRW-Studie zu Risiken und Abhängigkeiten

Das Lieferkettengesetz

Zum 1. Januar 2023 ist in Deutschland das neue Lieferkettengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es soll gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vermeiden, dass während den verschiedenen Stationen der Lieferketten der wirtschaftlichen Produktion Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Zu diesem Zweck werden in Deutschland tätige Unternehmen einer bestimmten Größe zur Einhaltung einer gewissen Sorgfalt verpflichtet.

Faktenpapier zum Lieferkettengesetz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Faktenpapier veröffentlicht, das über die “Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote" im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetzes informiert.

1. Lieferketten unter Druck – NRW-Studie identifiziert Risiken und Abhängigkeiten der NRW-Wirtschaft

Globale Krisen und die geo- und wirtschaftspolitischen Entwicklungen erschweren das Auslandsgeschäft der nordrhein-westfälischen Wirtschaft – Tendenz steigend. Mit Blick auf die öffentliche Debatte um Deglobalisierungstendenzen und die Sorge einer Deindustrialisierung ermittelt eine aktuelle Studie erstmals die hohe Relevanz der gestiegenen internationalen Risiken und Lieferkettenprobleme für die NRW-Wirtschaft.
Neun von zehn Unternehmen, die aktuell unter Lieferengpässen leiden, gehen davon aus, dass die derzeit bestehenden Störungen in den internationalen Lieferketten auch nach 2023 anhalten werden. Dazu trägt die Energiekrise maßgeblich bei. 29 Prozent der Unternehmen führen ihre Lieferengpässe auf den Ausfall energieintensiv produzierender Zulieferer zurück, so die gemeinsame Studie von IHK NRW und ZENIT GmbH im Rahmen des NRW.Europa. 
“Die Studie zeigt: Der Handlungsdruck bei Unternehmen ist groß. Zum einen benötigen wir am Standort NRW, Deutschland und Europa günstigere Rahmenbedingungen, damit Unternehmen weiterhin gewillt sind, in Europa zu investieren. Zum anderen braucht es neue Handelsabkommen und Rohstoffpartnerschaften mit strategisch wichtigen Ländern. Ohne diese wird die Diversifizierung in den Lieferketten nicht möglich sein. Die Politik ist gefragt, schnell zu reagieren, bevor die nächste Krise die Herausforderungen verstärkt“, betont Ralf Stoffels, Präsident von IHK NRW.
Aktuelle Lieferkettenprobleme führen dazu, dass Unternehmen unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um Risiken und Abhängigkeiten entgegenzutreten. So planen zwei von fünf Unternehmen aufgrund des Anwachsens und Anhaltens geopolitischer Konflikte einen Umbau ihrer importseitigen Lieferkette hin zu Bezugsländern, die geografisch näher liegen oder geopolitisch verlässlicher erscheinen.
Hans Stein, Geschäftsführer der ZENIT GmbH betont: Funktionierende und belastbare Lieferketten sind Lebensadern für kleine und mittlere Unternehmen in komplexen industriellen Zulieferstrukturen. Sie müssen Ansprüchen an Preis, Qualität und Nachhaltigkeit standhalten. Hier kann das Enterprise Europe Network mit seinen vielfältigen Unterstützungsleistungen für internationale B2B-Aktivitäten KMU helfen, sich resilient und zukunftsfähig aufzustellen.
Der Blick auf verschiedene Risikoszenarien in der Studie zeigt, dass die NRW-Wirtschaft erheblich betroffen wäre: Mehr als zwei von drei NRW-Unternehmen erwarten beispielsweise negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit, sollte es in einem geopolitischen Konfliktszenario zu einem Handelskrieg mit China kommen. Auch die erhobenen Handelsdaten zeigen in diese Richtung.
Jürgen Matthes, Leiter des Clusters Internationale Wirtschaftspolitik, Finanz- und Immobilienmärkte beim Institut der deutschen Wirtschaft betont: “Ein solches Szenario wäre gravierend, denn knapp 58 Prozent der kritischen NRW-Importe, also jener Produkte, die nicht ohne Weiteres durch andere Lieferanten ersetzt werden können, stammen aus China. Dagegen liegt Chinas Anteil am NRW-Gesamtimport nur bei 14 Prozent. NRW und Deutschland haben einen langen Weg vor sich bei der Suche nach Alternativmärkten, das gilt vor allem für Elektrotechnikprodukte, bei denen China den Markt in vielen Bereichen dominiert“.
Die Studie mit dem Titel: “Außenhandel zwischen Deglobalisierung und Diversifizierung: Chancen und Herausforderungen für die NRW-Wirtschaft“ untersucht das Risikoumfeld von NRW-Unternehmen im globalen Handel und legt die importseitig kritischen Abhängigkeiten offen. Im Rahmen des Projekts NRW.Europa haben die ZENIT GmbH und IHK NRW e. V. das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW), Köln, mit der Erarbeitung dieser Studie beauftragt. Die Studie und eine Zusammenfassung finden Sie hier.

2. Geltungsbereich

Das LkSG gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2024 weitet sich der Geltungsbereich auf Unternehmen aus, die wenigstens 1000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen. Auch kleinere Unternehmen können als Zulieferer mittelbar betroffen sein. Das LkSG gilt auch für Unternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in Deutschland haben, jedoch die oben genannten Zahlen von Mitarbeitern in Deutschland beschäftigen.

3. Schutz der Menschenrechte

Durch das LkSG werden Menschenrechte geschützt. Die einzelnen geschützten Menschenrechte sind in § 2 I LkSG aufgelistet:
  1. Unversehrtheit von Leben und Gesundheit
  2. Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit
  3. Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit
  4. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  5. Schutz vor Folter
  6. Verbot des im jeweiligen Land geltenden Arbeitsschutzes
  7. Verbot des Vorenthalten eines angemessenen Lohnes; Einhaltung der Mindestlohnregelungen
  8. Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst
  9. Verbot des rechtswidrigen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung
  10. Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit
  11. Das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

4. Pflichten der Unternehmen

Das LkSG legt sogenannte “Sorgfaltspflichten“ fest zur Wahrung von Menschenrechten. Unternehmen müssen nach diesen Sorgfaltspflichten gewisse Vorkehrungen treffen und beachten, welche die Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen minimieren.
Im Einzelnen müssen Unternehmen folgende Maßnahmen treffen:
  1. Eine Grundsatzerklärung zur Wahrung der Menschenrechte verabschieden
  2. Eine Risikoanalyse durchführen, in der nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte in der eigenen Lieferkette ermittelt werden
  3. Ein Risikomanagement zur Abwendung potentieller Menschenrechtsbeeinträchtigungen einführen, welches auch konkrete Maßnahmen beinhaltet
  4. Einen Beschwerdemechanismus einrichten
  5. Eine Dokumentation und Berichterstattung gewährleisten
Wichtig: Die genannten Maßnahmen werden nicht an ihrem Erfolg gemessen. Die Maßnahmen werden nur insofern von Unternehmen gefordert, wie sie angemessen sind, also dem jeweiligen Unternehmen zumutbar sind. Kriterien sind hier die Art der Geschäftstätigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Risiken und die Schwere eines möglichen Schadens. Relevant ist auch, inwiefern ein konkretes Unternehmen überhaupt auf Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Lieferkette einwirken kann.
Die Unternehmen haben die oben aufgezählten Maßnahmen nur im Rahmen des Machbaren durchzuführen: Es müssen keine Maßnahmen getroffen werden, die aus rechtlichen (etwa wegen entgegenstehendem ausländischen Recht) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sind. Auch wird nicht erwartet, dass jede einzelne Menschenrechtsverletzung verhindert werden kann.
Im Falle einer Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette muss das Unternehmen unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die zwingend die Menschenrechtsverletzung beenden. Zudem sind Maßnahmen zur zukünftigen Vorbeugung einzuführen. Sollte eine sofortige Beendigung der Verletzung nicht möglich sein, hat das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung zu erstellen.

5. Was geschieht bei Verstößen?

Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als zuständige Aufsichtsbehörde benannt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann die BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann die BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll (bis zur 8 Mio. Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zum nationalen Lieferkettengesetz:

6. Das Europäische Lieferkettengesetz

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 den Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (“EU Lieferkettengesetz“) verabschiedet. Dieser geht sowohl im Geltungsbereich als auch hinsichtlich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten deutlich über die nationalen Regelungen hinaus. So sollen bereits Unternehmen ab 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Jahresumsatz in die Pflicht genommen werden, entlang der gesamten Wertschöpfungskette menschenrechts- und umweltbezogene Risiken zu identifizieren.
Die Vollversammlung der IHK Aachen hat hierzu eine Resolution verabschiedet, in der sie sich insbesondere für die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den direkten Zulieferer ausspricht.

7. Praxishilfen: Online-Tools

  • Kostenfreie online Tools des NAP Helpdesk unterstützen Unternehmen auf dem Weg zu einer nachhaltigen Lieferkette.
  • Der CSR Risiko-Check hilft dabei, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der Wertschöpfungsketten zu erkennen und sich mit der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen in bestimmten Ländern bekannt zu machen.
  • Der KMU Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dabei ihre Lieferketten nachhaltig zu gestalten und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks.
  • GS1 Germany – Aktuell erhalten Akteure von jedem Kunden unterschiedliche Fragebögen, was zu einem hohen Aufwand führt. Um den Aufwand zu reduzieren und den Austausch zu erleichtern wird ein einheitliches Set an Fragen gemeinsam mit Industrie und Handel entwickelt. Dieses wird zukünftig als offener Standard allen Unternehmen zur Verfügung stehen.
  • Chemie³ hat ein schon frühzeitig ein Pilotprojet mit mittelständischen Unternehmen zu “Nachhaltigkeit in Lieferketten“ durchgeführt und einen Leitfaden entwickelt. Dieser Leitfaden mit Stand 2019 bietet einen Überblick über die Grundlagen und eine Anleitung zum stufenweisen Auf- und Ausbau eines pragmatischen Ansatzes für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement. Der Leitfaden ist auf Deutsch und Englisch verfügbar.
  • Die Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte) bietet zudem ein kostenfreies Beratungsangebot.

8. Empfohlene Umsetzung

Unternehmen ist zu empfehlen, eine Reihe von Schritten zu unternehmen: So sollten die jeweiligen Compliance-Regelungen an das LkSG angepasst werden. Auch sollte die oben genannte Risikoanalyse jeden Teil der Zuliefererkette erfassen sowie den gesamten inneren Geschäftsbereich wie etwa Tochterfirmen. Sollten Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden, müssen Präventivmaßnahmen getroffen werden. Dies können etwa sein: Eine Anpassung der jeweiligen Lieferverträge (auch hinsichtlich einer Compliance- oder Schulungsverpflichtung des Lieferanten), regelmäßige Überprüfung dieser Einigungen etwa durch Nachweise sowie die Vereinbarung von Kontrollrechten hinsichtlich der Menschenrechtslage mit Vertragspartnern.
Seit April 2021 steht mit der ISO 37301 (Compliance Management Systeme) eine international zertifizierbare ISO-Norm zur Verfügung, welche von einem Lieferanten zur praktischen Umsetzung dieser Schritte eingefordert werden kann.
Unternehmen sollten auch beachten, dass die ihnen vorwerfbaren Menschenrechtsverletzungen schwerwiegend (etwa Sklaverei, Folter, Kinderarbeit, Umweltzerstörung) und deshalb mit einem erheblichen Reputationsschaden in der Öffentlichkeit verbunden sein können.

Länderspezifische Umsetzungshilfen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Gemeinsames Angebot von Germany Trade & Invest (GTAI), Auswärtigen Amt (AA) und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Germany Trade & Invest, Auswärtiges Amt (AA) und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bieten Unternehmen ein gemeinsames Unterstützungsangebot für die Umsetzung des LkSG zu ausgewählten Ländern, darunter China, Indien, Türkei und Bangladesch. Die länderspezifischen Umsetzungshilfen unterstützen bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken in der Lieferkette. Daneben werden länderspezifische Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen angeboten.
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 und verpflichtet Unternehmen, in Abhängigkeit der Mitarbeiterzahl, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das Gesetz sieht unter anderem die Durchführung jährlicher und anlassbezogener Risikoanalysen sowie die Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen vor.
Unternehmen werden mit dem Angebot unterstützt, ihre Verpflichtung zur Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung der Risiken umzusetzen, entsprechend der Handreichung zur Umsetzung von Risikoanalysen nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes  des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Auch Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein KMU als Zulieferer von Waren und Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen fungiert, das LkSG-pflichtig ist.