Geistiges Eigentum

Urheberrecht

Literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Werke stellen – wirtschaftlich betrachtet – Arbeitsprodukte dar. Es liegt deshalb im Interesse des Urhebers, sein Werk finanziell zu vermarkten. Darüber hinaus wird er sich regelmäßig die Entscheidung darüber vorbehalten wollen, ob und in welcher Form das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ziel des Urheberrechts ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen.

Hauptbeispiele für geschützte Werkbereiche

Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke werden in § 2 Absatz 1 des Urhebergesetzes (UrhG) genannt:
  1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  2. Werke der Musik
  3. Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst
  4. Werke der bildenden Künste (einschließlich der Baukunst und der angewandten Kunst) und Entwürfe solcher Werke
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  7. Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Mit der technischen Entwicklung bilden sich durchaus auch neue Werkformen heraus. So können beispielsweise Web-Sites im Internet, die eine gewisse gestalterische Höhe erreichen, als Daten­bankwerke urheberrechtlichen Schutz genießen.

Allgemeine Voraussetzungen des Urheberrechts

Nicht jede gestalterische Leistung aus den oben genannten Bereichen unterfällt dem Urheberrechts­schutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen aus diesem Be­reich heraus.
Werke der angewandten Kunst und damit Designs können hingegen urheberechtlich geschützt sein, wenn sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es rechtfertigt von einer “künstlerischen Leistung” zu sprechen. Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hin­gegen den Schutz von Ideen bezweckt. Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden existiert, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen.
Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es, wenn über­haupt, der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestal­tungsplänen oder Ähnliches können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.

Entstehung des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröf­fentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum aus­gestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemel­det werden.

Wie kann das Urheberrecht Dritten kenntlich gemacht werden?

Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Es ist aber stets und insbesondere bei Werkverwertungen im Internet sinnvoll, den Urheber des Werkes anzugeben und auf die Regelungen des Urheberrechts hinzuweisen. Dabei sollte ein Hinweis auf die §§ 53, 54 UrhG erfolgen, die die Zulässigkeit der Vervielfältigung und die Vergütungspflicht regeln.
Ferner sollte daran erinnert werden, dass eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG strafbar ist. Eine andere Möglichkeit, die Urheberschaft auszuweisen, ist ein Copyright-Vermerk. Ein solcher umfasst das Copyright-Symbol ©, den Namen des Rechtsinhabers, die Jahreszahl der ersten Veröffentlichung sowie die Wortgruppe "all rights reserved". Allerdings muss auch bei der Verwendung des Copyright-Vermerks die Rechtsinhaberschaft und die Wahrnehmungsermächtigung nachgewiesen werden.
Außerdem begründet die Anbringung eines solchen Vermerks nur dann die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG, wenn es sich dabei um eine übliche Urheberbezeichnung handelt.

Urheber eines Werks und Miturheberschaft

Urheber ist nach der gesetzlichen Definition der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht kann also nur für denjenigen entstehen, der an der Werkproduktion selbst real und unmittelbar teilgenommen hat. Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber angesehen werden soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren praktischen Beitrag geleistet hat.
Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinsam zu, das heißt sie müssen grundsätzlich einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden, es sei denn, sie haben die Möglichkeit einer Teilverwertung vereinbart.

Urheber ermitteln

Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber man nicht kennt. Erste Ansprechpartner können in diesen Fällen die sogenannten Verwertungsgesellschaften sein, welche für eine Vielzahl von Urhebern deren Rechte kollektiv wahrnehmen und Nutzungen gestatten (vergleiche den letzten Absatz). Allerdings besteht für Urheber keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen, so dass gegebenenfalls alternative Wege gefunden werden müssen, um Kontakte herzustellen.

Inhalt des Urheberrechts

Die Befugnisse des Urhebers sind in verschiedene Ausprägungen zu gliedern:
  • Recht auf Anerken­nung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein)
  • Recht auf Bestim­mung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird)
  • Veröffentlichungsrecht
  • Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung)
  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original beziehungsweise Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden)
  • Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht
  • Senderecht
  • Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen
Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadens­ersatz beziehungsweise Herausgabe des erzielten Gewinns verlangen. Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.
Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.

Gesetzliche Vergütungsrechte des Urhebers

Ein Grundanliegen des Urheberrechts ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nut­zung ihrer Werke zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber die sogenannten gesetzlichen Vergütungs­rechte eingeführt, die dem Urheber in bestimmten Konstellationen auch ohne Vertrag, gleichsam “au­tomatisch”, einen Vergütungsanspruch geben. So sind etwa die Hersteller von Vervielfältigungsgerä­ten (zum Beispiel Fotokopierern) und Bild- /Tonträgern zu angemessenen Zahlungen an den Urheber verpflichtet. Ihre Produkte ermöglichen nämlich die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für den einzelnen Kreativen nicht mehr kontrollierbar ist.
Das Urheberrecht sieht, als Neuregelung für die erlaubte Privatkopie, eine sogenannte Pauschalvergütung vor. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Somit gehören Privatkopie und Pauschalvergütung untrennbar zusammen. Seit 2008 besteht dabei eine neue Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer seit 1985 nicht mehr geänderten Anlage zum Urheberrechtsgesetz geregelt.
Nach neuem Recht sollen die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmöglichkeiten vorhanden. Vergütungspflichtig sind alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird.
Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient. Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischerweise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Zudem muss die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen.
Im Zeitalter der Digitalisierung gerät oftmals die Frage über das rechtliche Dürfen in den Hintergrund. Tagtäglich werden in Betrieben zum Beispiel Fachartikel und Bilder “gescannt” und digital weiterverwertet. Das hierfür unter Umständen eine Genehmigung durch den Urheber benötigt wird, wird meistens vergessen. Hierauf reagieren Verlage, Verwertungsgesellschaften und Industrieverbände nun mit der sogenannten “VG WORT Digital Copyright Lizenz“. Durch diese Lizenz ist die Zweitverwertung von Fachliteratur durch Digitalisieren, Weiterleiten von Scans und weitere unternehmensweit, einheitlich abdeckt.

Ausleih-Tantieme

Hat der Urheber einem Hersteller von Bild- und Tonträgern das Recht zu deren Vermietung einge­räumt, so kann der Urheber vom Vermieter gleichwohl eine Vergütung verlangen. Zudem steht dem Urheber ein Entgelt zu, wenn Originale oder Vervielfältigungen seiner Werke durch eine der Öffent­lichkeit zugängliche Einrichtung (zum Beispiel Bibliothek) auf nicht kommerzieller Basis verliehen wer­den. Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche eingreifen, kann der einzelne Urheber sie nicht selbst geltend machen. Er muss vielmehr eine Verwertungsgesellschaft einschalten, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausschüttet.
Nach der Rechtsprechung dürfen die Verwertungsgesellschaften die erzielten Einnahmen ausschließlich an die Berechtigten verteilen und zwar in einem Verhältnis, das die Verwertung der Rechte und Geltendmachung der Ansprüche dieser abbildet. Demnach ist es ihnen untersagt, den Verlegern einen pauschalen Anteil am Ertrag unabhängig von der Ausübung, der ihnen von diesen übertragenen Rechte und Ansprüche, auszuschütten.

Was sind Nutzungsrechte?

Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schöpferischer Werke schließt der Urheber häufig Werk­nutzungsverträge ab, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs.
Einerseits kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk “auf alle bekannten Arten” zu nut­zen. Andererseits kann auch eine konkrete Nutzungsform, etwa die Präsentation eines Bildes in Aus­stellungen, gestattet werden. Die Nutzungsdauer kann den vollen Zeitraum des Urheberrechts, das heißt 70 Jahre (siehe unten) umfassen.
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gab. Seit 2008 kann der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen. Für die Verwertung in der neuen Nutzungsart erhält der Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung. Zudem muss der Verwerter den Urheber bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt hierüber informieren. Der Urheber kann dann binnen drei Monaten die Rechtseinräumung widerrufen. Es besteht auch die Möglichkeit der Verwertung von bereits bestehenden Werken, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten.
Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, sondern verbleibt zwingend beim Schaffenden beziehungsweise bei den Erben. Eine vertragliche Regelung, wonach "alle urheberrechtlichen Befugnisse auf einen anderen übergehen” sollen, wäre deshalb wegen Ver­stoßes gegen das Gesetz unwirksam. Zulässig ist lediglich - die Einräumung von Nut­zungsrechten, also von Rechten, das Werk auf einzelne oder alle bekannten Arten zu verwenden.

Wann darf ein geschütztes Werk ohne Genehmigung genutzt werden?

Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sogenannten freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Ver­vielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden, solange diese nicht kopiergeschützt sind. Das Knacken des Kopierschutzes bleibt damit verboten.
Das seit 2008 bestehende Urheberrecht enthält zudem eine Klarstellung. Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt.
Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist zum Beispiel das Erstellen einer Privatkopie eines aktuellen Kinofilms. Darüber hinaus besteht ein sogenanntes Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden.
Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext.
Seit 2008 ist zudem öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen und Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anzufertigen und zu versenden.

Darf ich bereits veröffentlichtes Material für eigene Zwecke verwenden?

Die Tatsache, dass Texte oder Bilder bereits veröffentlicht sind, lässt nicht den Schluss zu, dass ur­heberrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen. Grundsätzlich muss jede einzelne Nutzung vom Ur­heber vertraglich autorisiert sein. Vor diesem Hintergrund ist es zum Beispiel nicht ohne weiteres zu­lässig, Bilder aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu ver­wenden. Unbedenklich ist die Nutzung eines Werkes nur dann, wenn seit dem Tode des Urhebers mindestens siebzig Jahre vergangen sind (vergleiche den folgenden Absatz).

Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das heißt es besteht von der Schaf­fung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urhe­berrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längst leben­den Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.

Was sind Leistungsschutzrechte und wer kann sich darauf berufen?

Die sogenannten Leistungsschutzrechte sichern unter anderem die rechtliche Stellung der ausüben­den Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild-/Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden.
Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner. Beim Film wird beispielsweise der Filmproduzent regelmäßig als Inhaber der Urheberrechte angesehen.

Welche Aufgaben haben die Verwertungsgesellschaften?

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein solches Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sogenannter Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Verwer­tungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.
Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören die folgenden:

EU-Urheberrechtsreform

Am 26. März 2019 hat das EU-Parlament die Reform zum europäischen Urheberrecht beschlossen und am 15. April 2019 stimmte Deutschland trotz Bedenken der Reform zu. Nach dieser Zustimmung hatten die Mitgliedsstaaten nun zwei Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies geschah in Deutschland durch das Urheberrechts-Diensteanbietergesetz.
Durch Artikel 11 wurde nun ein sogenanntes EU-Leistungsschutzrecht eingeführt. Danach dürfen nur noch “einzelne Wörter” oder “sehr kurze Auszüge” aus Presseartikeln von zum Beispiel Suchmaschinen wie Google genutzt werden und nicht, wie bisher, ganze Überschriften und Sätze angezeigt werden. Hierfür wird nun eine Lizenz benötigt, durch die die Presseverleger eine Vergütung für die Nutzung erhalten. Auch Link-Vorschauen, die Überschriften und Auszüge der Artikel enthalten, dürfen künftig nur noch mit Lizenz verwendet werden.
Artikel 17 der Richtlinie, der unter dem Schlagwort “Uploadfilter” bekannt wurde, bestimmt, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht auf einer Plattform (zum Beispiel Youtube) erscheinen dürfen, wenn der Betreiber oder der Nutzer der Plattform hierfür keine entsprechende Lizenz besitzt. Bisher oblag den Nutzern der Plattform die Pflicht, die Nutzungsrecht für ihre hochgeladenen Inhalte zu besitzen, und die Betreiber mussten erst tätig werden, wenn sie von Verstößen gegen das Urheberrecht erfuhren.
Ab jetzt können die Betreiber mit Hilfe von Uploadfiltern entweder vor oder nach dem Hochladen des Inhalts prüfen, ob durch den Upload Urheberrechte verletzt werden und blockiert werden muss. Ein sogenanntes Overblocking soll verhindert werden, indem für den Nutzern eine “schnelle, unkomplizierte und kostengünstige” Beschwerdemöglichkeit geschaffen wurde.
Stand: Juni 2024
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