GEMA
Wer oder was ist die GEMA?
Das Kürzel „GEMA“ ist die Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft, andere sind beispielsweise die GVL und die VG WORT, die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben. Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textautoren und Musikverleger.
Die GEMA hilft den Musiknutzern, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlung an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Dies gilt auch für die Hintergrundmusik von gewerblich genutzten Internetseiten.
Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?
Wer in Deutschland Musik öffentlich wiedergibt, aufführt oder vervielfältigt, ist automatisch Kunde der GEMA. Er muss die Musiknutzung vor der Nutzung bei der GEMA anmelden und erhält danach die Lizenz zur Musiknutzung. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Wann muss ich GEMA-Gebühren zahlen?
Eine Gebühr ist zu zahlen, wenn die Musik öffentlich wiedergegeben wird. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Der Europäische Gerichtshof hat 2012 in zwei Urteilen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der “öffentlichen Wiedergabe” von urheberrechtlich geschützten Werken gemacht. Im Falle der Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis lag, so das Gericht, keine öffentliche Wiedergabe vor. Diese sei jedoch zu bejahen, wenn Hotelbetreiber in ihren Gästezimmern Fernseh- und Radiogeräte zur Verfügung stellen. Der Musiknutzer, so das Gericht, muss sich gezielt an ein Publikum im Sinne einer unbestimmten Zahl von Hörern wenden, für das die Wiedergabe vorgenommen wird und das dafür auch aufnahmebereit ist und nicht bloß “zufällig” erreicht wird. Ein wichtiges Kriterium ist auch, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Patienten eines Zahnarztes begeben sich nach dem Urteil des EuGH nur zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, um sich dort behandeln zu lassen. Anders im Bereich des Hotelgewerbes. Dort will der Hotelier durch die Fernseh- und Radiogeräte sein gewerbliches Angebot verbessern. Deshalb hat, so der EuGH, der Hotelier eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. Den Zahnarzt traf keine Zahlpflicht.
Eine “öffentliche Wiedergabe” liegt nicht vor, wenn der Personenkreis, für den die Musik bestimmt ist,
- abgegrenzt ist und
- zwischen allen anwesenden Personen
- eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder
- alle eine solche zum Veranstalter haben.
Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als “nicht öffentlich” reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Diesen muss der Veranstalter auch nachweisen. Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest ist beispielsweise deshalb öffentlich. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese “persönliche Verbundenheit” ist das herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung.
Wird zum Beispiel Radiomusik in einem Nebenraum eines Ladens als Hintergrundmusik wiedergegeben, so ist laut AG Erfurt ([1]Urt.v. 25.01.2002, 28 C 3559/01) nicht anzunehmen, dass die Musik auch für Kunden im Verkaufsraum bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn Kunden die Musik zufällig wahrnehmen. Es besteht daher in einem solchen Fall kein Anspruch der GEMA auf die Lizenzgebühr wegen “öffentlicher” Wiedergabe von Radiomusik in Geschäftsräumen. Ähnlich hat auch das AG Augsburg (Urt. v. 22.03.2016, 19 C 4226/15) bei Radiomusik in einem Atelier entschieden.
Ist jedoch die Musik in einer Lautstärke eingestellt oder die Quelle der Radiomusik so aufgestellt, dass der Verkaufsraum auch beschallt werden soll, liegt eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe vor.
Auch für die Musiknutzung im Internet, z.B. in Podcasts, auf der eigenen Website oder in Apps, oder für Audioträger oder Hörbücher, wird eine Gebühr fällig.
Eine Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Kann man sich von den GEMA-Gebühren befreien lassen?
- Nein, jeder Nutzer hat eine Zahlungspflicht. Eine Übersicht über die Tarife finden Sie hier. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben. Seit dem 1. Juli 2016 gibt es keine lokalen Ansprechpartner mehr. Alle Anfragen von Musiknutzern sind zentral an das Kundencenter der GEMA zu richten:
- Postanschrift: GEMA, 11506 Berlin
Telefon: 030 – 588 58 999
Fax: 030 – 212 92 795
Mail: kontakt@gema.de
Wie meldet man die Nutzung an?
Die GEMA-pflichtige Musiknutzung erfordert eine vorherige Anmeldung. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind unter anderem:
- die Größe des Veranstaltungsraumes in qm beziehungsweise in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
- das höchste Eintrittsgeld je Person,
- der zeitliche Rahmen,
- die Art der Musikwiedergabe (zum Beispiel Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Gaststätten und so weiter).
Was passiert, wenn ich die Nutzung nicht melde?
Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadensersatz vom Veranstalter zu verlangen. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt.
Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die erforderlichen Nutzungsrechte von der GEMA erwerben.
Stand: August 2025
Haftung
Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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